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Act To Amend Articles 217, 223, 224 And 231 Of The Judicial Code. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant les articles 217, 223, 224 et 231 du Code judiciaire. - Traduction allemande

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8 MAI 2014. An Act to amend sections 217, 223, 224 and 231 of the Judicial Code. - German translation



The following text is the translation into German of the Act of 8 May 2014 amending articles 217, 223, 224 and 231 of the Judicial Code (Belgian Monitor of 19 June 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
8. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 217, 223, 224 und 231 des Gerichtsgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 217 Nr. 5 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "oder einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden" durch die Wörter ", einer Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder einer autonomousn Bewähr
Art. 3 - In Artikel 223 Nr. 11 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "oder einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden" durch die Wörter ", einer Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder einer autonomousn Bewähr
Art. 4 - In Artikel 224 Nr. 13 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "oder einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden" durch die Wörter ", einer Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder einer autonomousn Bewähr
Art. 5 - In Artikel 231 Buchstabe d) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "oder einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden" durch die Wörter ", einer Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder einer autonomousn Bewähr
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum und spätestens am 1. Dezember 2014 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. May 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM