24 MARCH 2015. - Act to adapt title 3 of the Act of 15 May 2014 to implement the competitiveness, employment and recovery pact and sections 2758 and 2759 of the Income Tax Code 1992 to Regulation (EU) No 651/2014 of the Commission of 17 June 2014 declaring certain categories of aids compatible with the domestic market pursuant to Articles 107 and 108 of the German Translation Treaty
The following text is the translation into the German language of the Act of 24 March 2015 on the adaptation of title 3 of the Act of 15 May 2014 on the implementation of the competitiveness, employment and recovery pact and articles 275
8 and 275
9 of the Income Tax Code 1992 to Regulation (EU) No 651/2014 of the Commission of 17 June 2014 declaring certain categories of aids compatible with the domestic market pursuant to Articles 107 and 108 of the Treaty (Belgian Monitor of 2 April 2015).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
24. MÄRZ 2015 - Gesetz zur Anpassung des Titels 3 des Gesetzes vom 15. May 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung und der Artikel 275
8 und 275
9 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 an die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. May 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung
Art. 2 - 3 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 3 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 4 - Artikel 275
8 § 1 of the Einkommensteuergesetzbuches 1992, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 15. May 2014, wird wie folgt abgeändert:
(a) In Absatz 1 werden die Wörter "eines bestimmten Prozentsatzes" durch die Wörter "von 25 Prozent" ersetzt.
(b) In Absatz 1 werden die Sätze "Dieser Prozentsatz wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung des vorat Diese Erlasse sind nicht länger wirksam, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung gilt rückwirkend ab diesem Datum." aufgehoben.
(c) Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht von einem Arbeitgeber angewandt werden, für den infolge eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von einem Mitgliedstaat gewilähr
(d) [Abänderung des französischen Texts]
(e) In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "diese Zusatzbeschäftigung während mindestens dreier Jahre erhalten geblieben ist" durch die Wörter "dieser neue Arbeitsplatz während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren er
(f) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "der in vorhergehendem Absatz erwähnten Frist" durch die Wörter "der in Absatz 4 erwähnten Frist für die Abgabe der Erklärung" ersetzt.
(g) [Abänderung des französischen Texts]
(h) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "während der vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben ist" durch die Wörter "während des in Absatz 4 erwähnten Mindesterhaltungszeitraums von drei Jahren erhalten geblie
(i) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "des Besteuerungszeitraums, in dem die vorerwähnte Frist abgelaufen ist" durch die Wörter "des Monats, in dem der Mindesterhaltungszeitraum abgelaufen ist" ersetzt.
(j) Absatz 5, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt:
"Die Zahlungsbefreiung ist pro Investition auf höchstens 7.5 Millionen EUR begrenzt."
(k) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Ein für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen, das einem in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber einen oder mehre Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt und für diese Leiharbeitnehmer Entlohnungen, die in § 4 erwähnten In diesem Fall müssen der Arbeitgeber und das für Leiharbeit zugelassene Unternehmen den in § 4 Absatz 5 erwähnten Nachweis erbringen."
Art. 5 - Artikel 275
8 § 2 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 15. May 2014, wird wie folgt abgeändert:
(a) In Absatz 1 werden die Wörter "der für den letzten oder vorletzten abgeschlossenen Besteuerungszeitraum und während mindestens zweier aufeinander folgender Besteuerungszeiträume eine jahresdu diessen
(b) In Absatz 2 werden die Wörter "Für die Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Kriterien sind" durch die Wörter "Ist der Arbeitgeber eine Gesellschaft, sind für die Überprüfung der Einhaltung der in Absatz
(c) In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "dessen Kapital oder Stimmrechte" und den Wörtern "für weniger als 25 Prozent" die Wörter "zum Zeitpunkt der Einreichung des Formulars wie in § 5 erwähnt" eingefügt.
(d) In Absatz 6 erster Gedankenstrich werden die Wörter "für den ein Konkursgeständnis abgelegt oder ein Konkursantrag eingereicht wird oder die Verwaltung" durch die Wörter "für den zum Zeitpunkt der Epunis
(e) In Absatz 6 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "für den ein Verfahren" durch die Wörter "für den zum Zeitpunkt der Einreichung des Formulars wie in § 5 erwähnt ein Verfahren" ersetzt.
(f) In Absatz 6 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "der eine aufgelöste Gesellschaft ist" durch die Wörter "der zum Zeitpunkt der Einreichung des Formulars wie in § 5 erwähnt eine aufgelöste Gesellschaft ist" ersetzt.
(g) In Absatz 6 vierter Gedankenstrich werden die Wörter "dessen Reinvermögen infolge" durch die Wörter "dessen Reinvermögen zum Zeipunkt der Einreichung des Formulars wie in § 5 erwähnt in Investfolge" ersetzt und die Wörter
(h) Absatz 6 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"- der zum Zeitpunkt der Einreichung des Formulars wie in § 5 erwähnt Beihilfen erhalten hat, die von der Europäischen Kommission als Beihilfen angesehen werden, die mit den Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung un Oktober 2004 (ABl. C 244) vereinbar sind, und der im Fall von Rettungsbeihilfen das Darlehen noch nicht zurückgezahlt hat oder für den die Warranty noch nicht erloschen ist oder der im Fall von Umstrukturierungsbeihilfen noch immer einem Umstrukturierungsplan unterliegt."
Art. 6 - Artikel 275
8 § 3 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 15. May 2014, wird wie folgt abgeändert:
(a) Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Betriebsstätte ein Standort zu verstehen, der geografisch anhand einer Address identifiziert werden kann und wo mindestens eine Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird oder werden wird."
(b) Der erste und zweite Gedankenstrich von Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden aufgehoben.
(c) Im dritten Gedankenstrich von Absatz 4, der erste Gedankenstrich von Absatz 5 wird, werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000
(d) Der vierte Gedankenstrich von Absatz 4, der der zweite Gedankenstrich von Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt:
"- Erzeugung von in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ohne weitere Vorgänge, die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern."
(e) Der fünfte, sechste und siebte Gedankenstrich von Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 275
8 § 4 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 15. May 2014, wird wie folgt abgeändert:
(a) [Abänderung des französischen Texts]
(b) In Absatz 1 werden die Wörter "Nur ein neuer Arbeitsplatz, der in innerfolge dieser Investition innerhalb der Frist von sechsunddreißig Monaten nach Tätigung der Investition geschaffen worden ist" durch die Wörter "Nur einplatz infolge dieser Investition geschaffetner neuer
(c) [Abänderung des französischen Texts]
(d) [Abänderung des niederländischen Texts]
(e) In Absatz 2 wird das Wort "Arbeitnehmer" jeweils durch die Wörter "Arbeitnehmer in Vollzeitgleichwerten" ersetzt.
(f) In Absatz 2 werden die Wörter "neuen Arbeitsplätze" durch die Wörter "neuen Arbeitsplätze in Vollzeitgleichwerten" ersetzt.
(g) [Abänderung des französischen Texts]
(h) [Abänderung des französischen Texts]
(i) In Absatz 5 werden die Wörter "die in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Bedingungen" durch die Wörter "die in vorliegendem Paragraphen beziehungsweise in Paragraph 1 des vorliegenden Artikels oder des Artikels 275
9 vorgesehenen Bedingungen" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 275
8 § 5 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 15. May 2014, wird wie folgt abgeändert:
(a) In Absatz 1 werden die Wörter "spätestens zu Beginn" durch die Wörter "vor Beginn" ersetzt.
(b) In Absatz 1 werden die Wörter "in dem die erforderlichen Angaben über Vorhaben und Finanzierung der Investition, erwarte Tätigung der Investition und Anzahl erwarte zusätzlicher Arbeitsplätze vermerkt sind" durch die
(c) Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt:
"In dem Formular beschreibt der Arbeitgeber die erwarteten zusätzlichen Arbeitsplätze; in der Beschreibung wird der Zusammenhang zwischen diesen Arbeitsplätzen und der Investition aufgezeigt. In dem Formular veranschlagt der Arbeitgeber ebenfalls die mit diesen erwarteten zusätzlichen Arbeitsplätzen verbundenen Lohnkosten und berechnet die Zahlungsbefreiung, die auf diese Löhne angewandt wird."
(d) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Unter Beginn der Investition versteht man entweder den Beginn der Bauarbeiten oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeit Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Investition. Bei einer Übernahme ist der Beginn der Investition der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte."
(e) In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "wenn der Zeitraum zwischen der Vorlage des in Absatz 1 erwähnten Formulars und der erwarteten Tätigung der Investition um mehr als die Hälfte überschritten wird" durch die Wörter
(f) Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Ein Formular wird nur als gültig angesehen, wenn aus den Angaben, die in dem Formular vermerkt sind, oder aus den Anlagen, die dem Formular beigefügt sind, hervorgeht, dass der Arbeitgeber oder die durch den Arbeitgeber getätigte
9 fällt.
In Abweichung von Absatz 4 wird das Formular nur als gültig angesehen, wenn der Arbeitgeber, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Formulars nicht über eine Bescheinigung über die Gewährung von Regionalbeihilfen verfügt,
- den Nachweis über die Beantragung von Regionalbeihilfen erbringt und
- dem Öffentlichen Dienst Finanzen binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem das Formular vorgelegt worden ist, den Nachweis über die Gewährung von Regionalbeihilfen erbringt."
Art. 9 - Artikel 275
9 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. May 2014, wird wie folgt abgeändert:
(a) In Absatz 1 werden die Wörter "eines bestimmten Prozentsatzes" durch die Wörter "von 25 Prozent" ersetzt.
(b) In Absatz 1 werden die Sätze "Dieser Prozentsatz wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung des vorat Diese Erlasse sind nicht länger wirksam, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung gilt rückwirkend ab diesem Datum." aufgehoben.
(c) Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht von einem Arbeitgeber angewandt werden, für den infolge eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von einem Mitgliedstaat gewilähr
(d) [Abänderung des französischen Texts]
(e) In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "diese Zusatzbeschäftigung während mindestens fünf Jahren erhalten geblieben ist" durch die Wörter "dieser Art neue Arbeitsplatz während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren erhalten
8 § 4 Absatz 2 erwähnte Bedingung während dieses Zeitraums erfüllt hat" ersetzt.
(f) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "der in vorhergehendem Absatz erwähnten Frist" durch die Wörter "der in Absatz 4 erwähnten Frist für die Abgabe der Erklärung" ersetzt.
(g) [Abänderung des französischen Texts]
(h) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "während der vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben ist" durch die Wörter "während des in Absatz 4 erwähnten Mindesterhaltungszeitraums von fünf Jahren erhalten geblieben
(i) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "des Besteuerungszeitraums, in dem die vorerwähnte Frist abgelaufen ist" durch die Wörter "des Monats, in dem der Mindesterhaltungszeitraum abgelaufen ist" ersetzt.
(j) Absatz 5, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt:
"Die Zahlungsbefreiung ist pro Investition auf höchstens 7.5 Millionen EUR begrenzt. Dieser Höchstwert wird jedoch um den Gesamtbetrag des Berufssteuervorabzugs, von dessen Zahlung der Arbeitgeber gemäß vorliegendem Artikel befreit war, und um den Gesamtbetrag der Investitionshilfe, die dem Arbeitgeber von einer Region gewähr
- diese Befreiung oder Hilfe sich auf eine Investition bezieht, die im selben Verwaltungsbezirk wie die in Absatz 1 erwähnte Investition getätigt wurde, und
- diese Befreiung oder Hilfe eine Investition mit Beginn in einem Zeitraum von drei Jahren vor Beginn der Investition betrifft, deren Datum der Arbeitgeber in dem in Artikel 275
8 § 5 erwähnten Formular angeben hat."
(k) Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für die Anwendung von Absatz 6 wird jede Gesellschaft, die im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit dem Arbeitgeber verbunden ist, diesem Arbeitgeber gleichgesetzt.
Ein für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen, das einem in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber einen oder mehrere Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt und für diese Leiharbeitnehmer Entlohnungen, die die in Artikel 275
8 § 4 erwähnten Bedingungen erfüllen, zahlt, kann anstelle dieses Arbeitgebers zeitweilig von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs befreit werden. In diesem Fall müssen der Arbeitgeber und das für Leiharbeit zugelassene Unternehmen den in Artikel 275
8 § 4 Absatz 5 erwähnten Nachweis erbringen."
Art. 10 - Artikel 275
9 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. May 2014, wird wie folgt abgeändert:
(a) In Absatz 1 werden die Wörter "der die Kriterien von Artikel 275
8 § 2 Absatz 1 und 5 nicht erfüllt" durch die Wörter "der nicht mindestens eines der in Artikel 275
8 § 2 Absatz 1 bis 5 bestimmten Kriterien erfüllt ersetzt.
(b) Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
"oder von einem Arbeitgeber:
- für den für die letzten beiden Besteuerungszeiträume vor dem Zeitpunkt der Einreichung des in Artikel 275
8 § 5 erwähnten Formulars:
1. der Gesamtbetrag der in Artikel 88 of the Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Verbindlichkeiten den Gesamtbetrag des in demselben Artikel erwähnten Eigenkapitals siebeneinhalbmal überschritten hat, und
2. der in Artikel 89 desselben Erlasses im Posten "Aufwendungen für Verbindlichkeiten" vermerkte Betrag, verringert um den in demselben Artikel im Posten "Erträge aus Finanzanlagen" vermerkten Betrag, höher ist als das EBITDA.
(c) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das EBITDA wird festgelegt durch den in Artikel 89 desselben Erlasses erwähnten Posten "Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres vor Steuern", der je nachdem, ob es sich um Aufwendungen oder Erträge handeltik folgende in demsel
- Aufwendungen für Verbindlichkeiten,
- sonstige Finanzaufwendungen,
- Erträge aus Gegenständen des Umlaufvermögens,
- sonstige Finanzerträge,
- Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen,
- Wertminderungen von Vorräten, in Ausführung befindlichen Bestellungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Zuführungen (Rücknahmen),
- außerordentliche Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen,
- Rücknahme von Abschreibungen und Wertminderungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen."
Art. 11 - Artikel 275
9 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. May 2014, wird wie folgt abgeändert:
(a) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Betriebsstätte ein Standort zu verstehen, der geografisch anhand einer Address identifiziert werden kann und wo mindestens eine Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird oder werden wird."
b) Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird durch die Wörter ", sofern die neue Tätigkeit mit der Tätigkeit, die vor der Übernahme in der Betriebsstätte ausgeübt wurde, weder identisch noch vergleichbar ist" ergänzt.
(c) Zwischen Absatz 2, der Absatz 3 wird, und Absatz 3, der Absatz 6 wird, werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Eine Tätigkeit wird als Tätigkeit angesehen, die mit einer anderen Tätigkeit vergleichbar ist, sofern beide Tätigkeiten derselben Kategorie der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik angehören
Die in § 1 erwähnte Investition ist nicht zulässig, wenn:
- diese Investition sich auf eine Tätigkeit bezieht, die mit der Tätigkeit identisch oder vergleichbar ist, die der Arbeitgeber während eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt, zu dem das in Artikel 275
8 § 5 erwähnte Formular eingereicht worden ist, im Europäischen Wirtschaftsraum eingestellt hat oder
- der Arbeitgeber in dem in Artikel 275
8 § 5 erwähnten Formular nicht angeben hat, dass er nicht in Erwägung zieht, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Beginn der Investition, deren Datum der Arbeitgeber in dem in Artikel 275
8 § 5 erwähnten Formular angeben hat, im Europäischen Wirtschaftsraum eine identische oder vergleichbare Tätigkeit einzustellen."
(d) In Absatz 3, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "Artikel 275
8 § 3 Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 275
8 § 3 Absatz 5" ersetzt.
(e) Absatz 3, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ergänzt:
"oder die zu der Ausübung einer Tätigkeit in einem der folgenden Sektoren gehören:
- Stahlindustrie wie bestimmt in Artikel 2 Unterabsatz 43 der Verordnung (EG) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
- Kunstfaserindustrie wie bestimmt in Artikel 2 Unterabsatz 44 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 651/2014,
- Verkehrssektor wie erwähnt in Artikel 2 Unterabsatz 45 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 651/2014, einschließlich der damit verbundenen Infrastrukturen,
- Luftverkehrssektor und Betrieb von Flughäfen wie in den Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften erwähnt (ABl. C 99 vom 4. April 2014, S. 3),
- Sektor der Energieerzeugung, -verteilung und -infrastruktur,
- Schiffbausektor,
- Gewinnung von Steinkohle oder Kohle wie in Artikel 2 Unterabsatz 13 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 651/2014 bestimmt."
Art. 12 - Artikel 333 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 15. März 1999 und 22. Dezember 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wird die in den Artikeln 275
8 § 1 Absatz 4 und 275
9 § 1 Absatz 4 erwähnte Anlage zur Einkommensteuererklärung während der in Absatz 2 erwähnten Frist untersucht, dürfen diese Untersuchungen sich auf die Besteuerungszeiträume beziehen, in denen der Arbeitsplatz wie in den Artikel
8 § 1 Absatz 4 und 275
9 § 1 Absatz 4 erwähnt als erhalten geblieben gilt, ohne dass eine Vorankündigung erforderlich ist."
Art. 13 - In Artikel 412 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "innerhalb fünfzehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem Einkünfte gezahlt oder zuerkannt wurden, zahlbar" durch die Wörter "zahlbar innerhalb fünfzehn Tagen nach
8 § 1 Absatz 5 und 275
9 § 1 Absatz 5 gilt ersetzt.
KAPITEL 4 - Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2014 zur Ausführung von Artikel 16 des Gesetzes vom 15. May 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung und der Artikel 275
8 und 275
9 Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 13. Juni 2014 zur Ausführung von Artikel 16 des Gesetzes vom 15. May 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung und der Artikel 275
8 und 275
9 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Juli 2014, wird aufgehoben.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. März 2015
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
K. GEENS