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Act To Amend The Law In Relation To The Electronic Fulfillment Of Acts Outside The Opening Hours Of The Registry. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la législation en ce qui concerne l'accomplissement électronique d'actes en dehors des heures d'ouverture du greffe. - Traduction allemande

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18 DECEMBER 2015. - An Act to amend the legislation with respect to the electronic performance of acts outside the opening hours of the Registry. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 18 December 2015 amending the legislation with regard to the electronic execution of acts outside the opening hours of the Registry (Belgian Monitor of 31 December 2015).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften mit Bezug auf die elektronische Verrichtung von Handlungen außerhalb der Öffnungszeiten der Kanzlei
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 52 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. August 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 52 - Die Frist wird von Mitternacht bis Mitternacht gerechnet. Sie wird gerechnet ab dem Tag nach dem Tag der Handlung oder des Ereignisses, durch die/das sie beginnt, und umfasst alle Tage, auch den Samstag, den Sonntag und die gesetzlichen Feiertage.
Außer wenn eine Handlung auf elektronischem Weg vorgenommen wird, kann sie in der Gerichtskanzlei nur an den Tagen und zu den Uhrzeiten gültig verrichtet werden, an denen diese Kanzlei der Öffentlichkeit zugänglich sein muss.
Wen eine Handlung in der Gerichtskanzlei innerhalb der selbst unter Androhung der Nichtigkeit oder des Verfalls vorgeschriebenen Fristen aufgrund einer Störungtes in Artikel 32ter erwähnten Datenverarbeitungssystems der Justiz nicht verrichtet wer
Die in Absatz 3 erwähnte Verlängerung der Frist ist auf jeden Fall anwendbar, wenn die Störung am letzten Fälligkeitstag auftritt."
Art. 3 - Artikel 882bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2006, wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 26 of the Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 9 of the Gesetzes vom 5. August 2006 zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die elektronische Verfahrensführung wird aufgehoben.
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz
K.GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
K. GEENS