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Act Amending The Act Of 15 December 1980 On Access To The Territory, Residence, Establishment And Removal Of Foreigners. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers. - Traduction allemande

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18 DECEMBER 2015. - An Act to amend the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of aliens. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of 18 December 2015 amending the law of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of foreigners (Belgian Monitor of 29 December 2015).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Beschleunigte Verfahren in unbeschränkter Rechtsprechung vor dem Rat für Ausländerstreitsachen
Art. 2 - In Artikel 39/57-1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, werden die Wörter "wenn das in Artikel 39/77 erwähnte beschleunigte Verfahren" durch die Wörter "wenn das in Artikel 39/77 oder 39/77/1 erwähnte beschleunigte Verfahren" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 39/77 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. May 2013, werden die Wörter ", die in die Liste eingetragen werden darf," aufgehoben.
Art. 4 - In Artikel 39/77/1 § 1 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, werden die Wörter ", die in die Liste eingetragen werden darf," jeweils aufgehoben.
KAPITEL 3 - Nichtigkeitsverfahren vor dem Rat für Ausländerstreitsachen
Art. 5 - Artikel 39/81 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 49/2015 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen und niederländischen Texts]
2. Zwischen Absatz 8 und Absatz 9 werden drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Hat die antragstellende Partei nicht, wie in Absatz 8 vorgesehen inner, eine Abschrift des Syntheseschriftsatzes per elektronische Post übermittelt, fordert der Chefgreffier die antragstellende Partei in einem Schreiben auf, ihren Syntheschb
Wenn die antragstellende Partei ihren Syntheseschriftsatz innerhalb acht Tagen nach Empfang des in Absatz 9 erwähnten Antrags mit den Vorschriften in Einklang bringt, wird das Verfahren gemäß Absatz 1 fortgesetzt.
Ein Syntheseschriftsatz, der nicht, unvollständig oder zu spät mit den Vorschriften in Einklang gebracht wird, gilt als unzulässig. Das Verfahren wird gemäß Absatz 1 fortgesetzt und der Rat befindet auf der Grundlage der Antragschrift."
KAPITEL 4 - Anwendungsbereich
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf alle Beschwerden, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden.
Art. 7 - Artikel 2 findet Anwendung auf alle Beschwerden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes anhängig sind.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister of Innern
J. JAMBON
Der Staatssekretär für Asyl und Migration
Th. FRANCKEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
K. GEENS