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Act Relating To The Use Of Touristic Miniature Trains On The Public Highway. -German Translation

Original Language Title: Loi relative à l'utilisation de trains miniatures touristiques sur la voie publique. - Traduction allemande

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6 DECEMBER 2015. - Act respecting the use of miniature tourist trains on the public road. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 6 December 2015 on the use of miniature tourist trains on the public road (Belgian Monitor of 18 January 2016).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
6. DEZEMBER 2015 - Gesetz über die Benutzung von Mini-Touristenzügen auf öffentlicher Straße
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 § 2 Nr. 8 of the Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör wird wie bgeändert:
1.Die Wörter "Fahrzeuge oder Züge miteinander verbundener Fahrzeuge" werden durch das Wort "Mini-Touristenzüge" ersetzt.
2. Die Wörter "10 km/h" werden durch die Wörter "25 km/h" ersetzt.
3. Die Wörter "in Fremdenverkehrsorten" werden aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 49.2 Nr. 4 of the Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße wird wie folgt ersetzt: "4. Mini-Touristnzüge, unter der Bedingung, dass diese Beförderungen von den Gemeindebehörden als "öffentliche Unterhaltung" genehmigt sind und den Bestimmungen der Gemeindegenehmigung entsprechen;".
Art. 4 - In Artikel 22sexies desselben Königlichen Erlasses wird das Wort "Touristenzüge" durch das Wort "Mini-Touristenzüge" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 2 § 2 Nr. 8 of the Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen werden die Wörter "eines Touristenzuges" durch die Wörter "eines Mini-Touristenzuges" ersetzt.
Art. 6 - Der König kann die durch vorliegendes Gesetz abgeänderten Bestimmungen erneut abändern, ergänzen oder aufheben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Mobilität
Frau J. GALANT
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
K. GEENS