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Law Approving The European Convention On The Adoption Of Children (Revised), Done At Strasbourg On 27 November 2008. -German Translation

Original Language Title: Loi portant assentiment à la Convention européenne en matière d'adoption des enfants (révisée), faite à Strasbourg le 27 novembre 2008. - Traduction allemande

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25 AOUT 2012. - An Act to approve the European Convention on the Adoption of Children (Revised), made in Strasbourg on 27 November 2008. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 25 August 2012 enacting the European Convention on the Adoption of Children (Revised), made in Strasbourg on 27 November 2008 (Belgian Monitor of 21 August 2015).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
25. AUGUST 2012 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert), geschehen zu Straßburg am 27. November 2008
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert), geschehen zu Straßburg am 27. November 2008, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Split, den 25. August 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM

ÜBERSETZUNG
Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens -
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu schützen und zu verwirklichen;
in der Erwägung, dass zwar die Rechtseinrichtung der Adoption von Kindern in den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten des Europarats besteht, in diesen Ländern aber noch unterschiedwie Auffassungen über die Grundsätze, die diese Rechtseinrichtung
unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, insbesondere dessen Artikels 21;
unter Berücksichtigung des Haager Übereinkommens vom 29. May 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption;
in Anbetracht der Empfehlung 1443 (2000) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats über die Achtung der Rechte des Kindes bei der internationalen Adoption und des Weißbuchs des Europarats über die Grundsätze betreffend die Begründung und die Rechtswirkungen des Abstammungs
in der Erkenntnis, dass einige Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens von 1967 über die Adoption von Kindern (SEV Nr. 58) nicht mehr zeitgemäß sind und imrspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen;
in der Erkenntnis, dass die Beteiligung von Kindern an sie berührenden familienrechtlichen Verfahren durch das Europäische Übereinkommen vom 25. Januar 1996 über die Ausübung von Kinderrechten (SEV Nr. 160) und durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verbessert wurde;
in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer überarbeiteter inner Grundsätze und einer gemeinsamen überarbeiteten Praxis in Bezug auf die Adoption von Kindern, durch welche die Entwicklungen in diesem Bereich während der letzten Jahrzehnte
in der Überzeugung, dass eine revidierte internationale Übereinkunft des Europarats über die Adoption von Kindern, die insbesondere eine sinnvolle Ergänzung des Haager Übereinkommens von 1993 darstellt, notwendig ist;
in der Erkenntnis, dass dem Wohl des Kindes stets die höchste Bedeutung beizumessen ist -
sind wie folgt übereingekommen:
TEIL I - Anwendungsbereich des Übereinkommens und Anwendung seiner Grundsätze
Artikel 1 - Anwendungsbereich des Übereinkommens
1. Dieses Übereinkommen gilt für die Adoption eines Kindes, das im Zeitpunkt, in dem der Adoptierende die Adoption beantragt, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht verheiratet ist oder war, nicht eine registrierte Partnerschaft eingegangen ist oder war und noch nicht volljährig ist.
2. Dieses Übereinkommen betrifft nur die Rechtseinrichtungen der Adoption, die ein Abstammungsverhältnis begründen.
Artikel 2 - Anwendung der Grundsätze
Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung seiner Rechtsvorschriften mit diesem Übereinkommen sicherzustellen, und notifiziert dem Generalsekretär des Europarats die zu diesem Zweck getr
TEIL II - Allgemeine Grundsätze
Artikel 3 - Rechtswirksamkeit der Adoption
Die Adoption ist nur rechtswirksam, wenn sie von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde - im Folgenden als "zuständige Behörde" bezeichnet - ausgesprochen wird.
Artikel 4 - Aussprechen der Adoption
1. Die zuständige Behörde darf die Adoption nur aussprechen, wenn sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese dem Wohl des Kindes dient.
2. In jedem Fall hat die zuständige Behörde besonders darauf zu achten, dass die Adoption dem Kind ein beständiges und harmonisches Zuhause verschafft.
Artikel 5 - Zustimmungen zur Adoption
1. Die Adoption darf, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, nur ausgesprochen werden, wenn mindestens die folgenden Zustimmungen erteilt und nicht zurückgenommen worden sind:
a) die Zustimmung der Mutter und des Vaters oder, wenn kein Elternteil vorhanden ist, der zustimmen könnte, die Zustimmung der Person oder der Stelle, die anstelle der Eltern zur Zustimmung befugt ist;
(b) die Zustimmung des Kindes, wenn es nach den Rechtsvorschriften als hinreichend verständig angesehen wird; ein Kind ist als hinreichend verständig anzusehen, wenn es das gesetzlich vorgesehene Alter, das nicht höher als 14 Jahre sein darf, erreicht hat;
(c) die Zustimmung des Ehegatten oder registrierten Partners des Adoptierenden.
2. Die Personen, deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, müssen die notwendige Beratung erhalten haben und gebührend über die Wirkungen ihrer Zustimmung unterrichtet worden sein, insbesondere darüber, ob die Adoption dazu führen wirdwi Die Zustimmung muss aus freien Stücken in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt und schriftlich gegeben oder bestätigt worden sein.
3. Die zuständige Behörde darf von der Zustimmung einer der in Absatz 1 genannten Personen oder Stellen nicht absehen oder deren Verweigerung der Zustimmung nicht übergehen, außer in den durch die Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausnahmefällen. Von der Zustimmung eines Kindes, das an einer Behinderung leidet, welche die Äußerung einer wirksamen Zustimmung unmöglich macht, darf jedoch abgesehen werden.
4. Ist der Vater oder die Mutter nicht Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder zumindest nicht berechtigt, einer Adoption zuzustimmen, so können die Rechtsvorschriften vorsehen, dass seine beziehungsweise ihre Zustimmung nichterforderlich ist.
5. Die Zustimmung der Mutter zur Adoption ihres Kindes ist nur wirksam, wenn sie nach der Geburt, und zwar nach Ablauf einer in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist von mindestens sechs Wochen, erteilt worden isput; ist keine Fr bestimm
6. Als "Vater" und als "Mutter" im Sinne dieses Übereinkommens sind die Personen zu verstehen, die im Sinne der Rechtsvorschriften die Eltern des Kindes sind.
Artikel 6 - Anhörung des Kindes
Ist die Zustimmung des Kindes nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 nicht erforderlich, so ist das Kind soweit möglich anzuhören; seine Meinung und seine Wünsche sind entsprechend seine Reifegrad zu berücksichtigen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn diese dem Wohl des Kindes offensichtlich widersprechen würde.
Artikel 7 - Bedingungen für die Adoption
1. Die Rechtsvorschriften gestatten die Adoption eines Kindes
a) durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts,
(i) die miteinander verheiratet sind oder,
(ii) wenn es eine solche Rechtseinrichtung gibt, die eine registrierte Partnerschaft miteinander eingegangen sind;
(b) durch eine Person allein.
2. Es steht den Staaten frei, den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf gleichgeschlechtliche Paare zu erstrecken, die miteinander verheiratet oder eine registrierte Partnerschaft miteinander eingegangen sind. Es steht den Staaten auch frei, den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf verschiedengeschlechtliche Paare und gleichgeschlechtliche Paare zu erstrecken, die in einer stabilen Beziehung zusammenleben.
Artikel 8 - Möglichkeit einer erneuten Adoption
Die Rechtsvorschriften dürfen nicht gestatten, dass ein Adoptivkind erneut adoptiert wird, außer in einem oder mehreren der folgenden Fälle:
(a) wenn es sich um ein Adoptivkind des Ehegatten oder registrierten Partners des Adoptierenden handelt;
(b) wenn der frühere Adoptierende gestorben ist;
(c) wenn die frühere Adoption für nichtig erklärt worden ist;
(d) wenn die frühere Adoption geendet hat oder durch die erneute Adoption beendet wird;
e) wenn die erneute Adoption aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt ist und die frühere Adoption nicht von Rechts wegen beendet werden kann.
Artikel 9 - Mindestalter des Adoptierenden
1. Ein Kind darf nur adoptiert werden, wenn der Adoptierende ein hierfür in den Rechtsvorschriften vorgesehenes Mindestalter erreicht hat. Dieses darf nicht unter 18 Jahren und nicht über 30 Jahre liegen. Zwischen dem Adoptierenden und dem Kind hat im Hinblick auf das Wohl des Kindes ein angemessener Altersunterschied zu bestehen, der vorzugsweise mindestens 16 Jahre beträgt.
2. Die Rechtsvorschriften dürfen jedoch die Möglichkeit vorsehen, vom Erfordernis des Mindestalters oder des Altersunterschieds zum Wohl des Kindes abzuweichen,
a) wenn der Adoptierende der Ehegatte oder registrierte Partner des Vaters oder der Mutter des Kindes ist oder
(b) wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Artikel 10 - Vorangehende Ermittlungen
1. Die zuständige Behörde darf die Adoption erst nach sachdienlichen Ermittlungen über den Adoptierenden, das Kind und seine Familie aussprechen. Während solcher Ermittlungen und danach dürfen Daten nur unter Wahrung des Berufsgeheimnisses und Beachtung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erhoben, verarbeitet und weitergeleitet werden.
2. Die Ermittlungen haben sich, je nach den Umständen des Einzelfalls, soweit möglich und unter anderem auf folgende Fragen zu erstrecken:
(a) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und das soziale Umfeld des Adoptierenden, sein Familienleben und die Einrichtung seines Haushalts sowie seine Eignung zur Erziehung des Kindes;
(b) die Gründe, aus denen der Adoptierende das Kind zu adoptieren wünscht;
(c) wenn von Ehegatten oder registrierten Partnern nur einer die Adoption beantragt: die Gründe, aus denen sich der andere dem Antrag nicht anschließt;
(d) die Frage, ob Kind und Adoptierender zueinander passen, und die Zeitdauer, in der das Kind der Pflege des Adoptierenden anvertraut gewesen ist;
(e) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und das soziale Umfeld des Kindes und, falls keine gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen bestehen, den Familienhintergrund und Personenstand des Kindes;
(f) die ethnische, religiöse und kulturelle Herkunft des Adoptierenden und des Kindes.
3. Mit diesen Ermittlungen ist eine durch die Rechtsvorschriften oder von einer zuständigen Behörde hierfür anerkannte oder zugelassene Person oder Organisation zu betrauen. Die Ermittlungen sind, soweit möglich, von Sozialarbeitern durchzuführen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer Erfahrung dazu befähigt sind.
4. Dieser Artikel berührt nicht das Recht und die Pflicht der zuständigen Behörde, sich alle für nützlich erachteten Auskünfte und Beweise zu beschaffen, gleichviel ob sie die obigen Ermittlungen betreffen oder nicht.
5. Die Ermittlungen, ob ein Adoptierender zur Adoption geeignet ist und dafür in Betracht kommt, sowie über die Verhältnisse und die Beweggründe der betroffen Personen und die Zweckmäßigkeit der Unterbringung des Kindes sind vor dem Zeitpunkt
Artikel 11 - Wirkungen der Adoption
1. Durch die Adoption wird das Kind ein volles Mitglied der Familie eines oder mehrer Adoptierenden und hat ihnen und ihrer Familie gegenüber dieselben Rechte und Pflichten wie ein Kind des oder der Adoptierenden, dessen Abstammung rechtlich festgestellt ist. Dem oder den Adoptierenden obliegt die elterliche Verantwortung für das Kind. Die Adoption beendet das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seinem Vater, seiner Mutter und seiner Herkunftsfamilie.
2. Der Ehegatte oder der registrierte Partner des Adoptierenden oder die Person, die mit dem Adoptierenden zusammenwohnt, behält jedoch seine/ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Adoptivkind, wenn dieses sein/ihr Kind ist, sofern die Rechtsvorschriften nichthens and
3. Hinsichtlich der Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie können die Vertragsstaaten Ausnahmen in Fragen vorsehen wie etwa des Familiennamens des Kindes und der Hindernisse, eine Ehe oder eine registrierte Partnerschaft
4. Die Vertragsstaaten können andere Formen der Adoption vorsehen, die eingeschränktere Wirkungen haben als die in den vorangehenden Absätzen genannten.
Artikel 12 - Staatsangehörigkeit des Adoptivkindes
1. Die Vertragsstaaten erleichtern den Erwerb ihrer Staatsangehörigkeit durch ein Kind, das von einem ihrer Staatsangehörigen adoptiert wird.
2. Der Verlust der Staatsangehörigkeit, den die Adoption zur Folge haben könnte, ist vom Besitz oder vom Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig.
Artikel 13 - Verbot von Beschränkungen
1. Die Anzahl der Kinder, die eine Person adoptieren kann, darf durch die Rechtsvorschriften nicht beschränkt werden.
2. Einer Person darf durch die Rechtsvorschriften nicht deshalb untersagt werden, ein Kind zu adoptieren, weil sie ein Kind hat oder haben könnte.
Artikel 14 - Zurückziehung und Nichtigerklärung einer Adoption
1. Eine Adoption kann nur durch die Entscheidung einer zuständigen Behörde zurückgezogen oder für nichtig erklärt werden. Dem Wohl des Kindes ist dabei die höchste Bedeutung beizumessen.
2. Eine Adoption kann nur aus schwerwiegenden in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen zurückgezogen werden, solange das Kind noch nicht volljährig ist.
3. Ein Antrag auf Nichtigerklärung ist innerhalb der durch die Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist zu stellen.
Artikel 15 - Auskunftsersuchen eines anderen Vertragsstaats
Beziehen sich die Ermittlungen nach den Artikeln 4 und 10 auf eine Person, die im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats wohnt oder gewohnt hat, und wird dieser Vertragsstaat um Auskünfte ersucht, so hat dieser sich zu bemühen, dassver Jeder Staat bestimmt eine national Behörde, an die ein Auskunftsersuchen zu richten ist.
Artikel 16 - Verfahren zur Feststellung der Abstammung
Im Fall eines anhängigen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft oder, wenn es ein solches Verfahren gibt, zur Feststellung der Mutterschaft, das von dem mutmaßlichen Vater oder der mutmaßlichen Mutter eingchtitet worden is Die zuständigen Behörden führen solche Verfahren zur Feststellung der Abstammung mit der gebotenen Eile.
Artikel 17 - Verbot unstatthafter Vermögensvorteile
Niemand darf durch eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Adoption eines Kindes unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile erlangen.
Artikel 18 - Günstigere Bestimmungen
Die Vertragsstaaten behalten das Recht, Bestimmungen zu erlassen, die für das Adoptivkind günstiger sind.
Artikel 19 - Probezeit
Es steht den Vertragsstaaten frei zu verlangen, dass das Kind vor Aussprechen der Adoption lange genug der Pflege des Adoptierenden anvertraut gewesen sein muss, damit die zuständige Behörde die künftige Beziehung zwischen dem Kind untigzen In diesem Zusammenhang ist dem Wohl des Kindes die höchste Bedeutung beizumessen.
Artikel 20 - Adoptionsberatung und Dienstleistungen nach der Adoption
Die öffentlichen Behörden haben für die Förderung und reibungslose Durchführung einer Adoptionsberatung und von Dienstleistungen nach der Adoption zu sorgen, um künftigen Adoptierenden sowie Adoptierenden und Adoptivkindern Rat und Hilfe zu gewähren.
Artikel 21 - Ausbildung
Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass die mit Adoptionen befassten Sozialarbeiter in den sozialen und rechtlichen Fragen der Adoption ausgebildet werden.
Artikel 22 - Zugang zu und Offenlegung von Informationen
1. Es können Anordnungen getroffen werden, damit ein Kind gegebenenfalls adoptiert werden kann, ohne dass seiner Herkunftsfamilie offengelegt wird, wer der Adoptierende ist.
2. Es sind Anordnungen zu treffen, die vorschreiben oder gestatten, dass das Adoptionsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit abläuft.
3. Das Adoptivkind hat Zugang zu den im Besitz der zuständigen Behörden befindlichen Informationen über seine Herkunft. Haben seine leiblichen Eltern das Recht, ihre Identität nicht offenzulegen, so steht es der zuständigen Behörde in dem durch die Rechtsvorschriften gestatteten Umfang frei, zu entscheiden, ob dieses Recht übergangen wird und die Informationen zur Ein Adoptivkind, das noch nicht volljährig ist, kann angemessen beraten werden.
4. Der Adoptierende und das Adoptivkind sind berechtigt, Auszüge aus den Personenstandsregistern zu erhalten, deren Inhalt den Tag und den Ort der Geburt des Kindes bescheinigt, aber weder die Adoption noch die Identität der leiblichen Eltern ausdrücklich zub Den Vertragsstaaten steht es frei, diese Bestimmung auf die in Artikel 11 Absatz 4 genannten anderen Formen der Adoption nicht anzuwenden.
5. Im Hinblick auf das Recht einer Person, ihre Identität und Herkunft zu kennen, sind die einschlägigen Informationen über die Adoption mindestens fünfzig Jahre lang ab dem Zeitpunkt, in dem die Adoption rechtsgültig wird, zuf sammelewn und auf
6. Die Personenstandsregister sind so zu führen, zumindest aber ist ihr Inhalt so wiederzugeben, dass Personen, die kein berechtigtes Interesse haben, nicht erkennen können, dass jemand adoptier worden ist oder, falls dies bekannt ist, wer seine leiblichen Eliblichen
TEIL III - Schlussbestimmungen
Artikel 23 - Wirkungen des Übereinkommens
1. Dieses Übereinkommen ersetzt zwischen seinen Vertragsstaaten das am 24. April 1967 zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern.
2. In den Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des vorliegenden Übereinkommens und einer Vertragspartei des Übereinkommens von 1967, die das vorliegende Übereinkommen nicht ratifiziert hat, findet Artikel 14 des Übereinkommens von 1967 weiterhin Anwendung.
Artikel 24 - Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für die Nichtmitgliedstaaten, die an seiner Ausarbeitung beteiligt waren, zur Unterzeichnung auf.
2. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
3. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Unterzeichner nach Absatz 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen
4. Für die in Absatz 1 genannten Staaten, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung de Ratifh
Artikel 25 - Beitritt
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und Europa einhelliger Zustimmung der Vertreter
2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Artikel 26 - Räumlicher Geltungsbereich
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrerere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtetete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezenete Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen internationale Beziehungenlicher Das Übereinkommen trittt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär gt.
3. Jede nach den beiden vorangehenden Absätzen abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 27 - Vorbehalte
1. Zu diesem Übereinkommen sind nur Vorbehalte zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Absatz 1 Buchstabe b) sowie Artikel 22 Absatz 3 zulässig.
2. Ein Vorbehalt nach Absatz 1 ist von einem Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde anzubringen.
3. Ein Staat kann einen nach Absatz 1 angebrachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtetete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird am Tag ihres Eingangs wirksam.
Artikel 28 - Notifikation der zuständigen Behörden
Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär des Europarats Bezeichnung und Address der Behörde, der Ersuchen nach Artikel 15 übermittelt werden können.
Artikel 29 - Kündigung
1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtetete Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 30 - Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt waren, jedem Vertragsstaat und jedem Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen
(a) Unterzeichnung jede;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
(c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 24;
(d) nach jede Artikel 2 eingegangene Notifikation;
(e) jede nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 26 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
(f) jeden nach Artikel 27 angebrachten Vorbehalt und jede Rücknahme von Vorbehalten nach Artikel 27;
(g) nach jede Artikel 28 eingegangene Notifikation;
(h) Jede nach Artikel 29 eingegangene Notifikation und den Tag des Wirksamwerdens der Kündigung;
i) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 27. November 2008 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt waren, und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten begla

LISTE DER GEBUNDENEN STAATEN

ERKLÄRUNGEN
"Gemäß den Artikeln 15 und 28 des Übereinkommens erklärt Belgien, dass Auskunftsersuchen folgender Behörde übermittelt werden:
Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz
Dienst für Internationale Adoption
Boulevard de Waterloo 115
1000 Brüssel
Tel.: 00 32 2 542 75 72 oder 32 2 542 71 61
Fax: 00 32 2 542 70 56
E-Mail: adoption.int.adoptie@just.fgov.be".
"Gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 30 Buchstabe e) des Übereinkommens erklärt Belgien, dass aufgrund von Artikel 343 seines Zivilgesetzbuches der Begriff "Adoptierender" sich auf gleichgeschlechtliche Pand