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Law Inserting A General Condition Of Stay In The Act Of 15 December 1980 On Access To The Territory, Stay, The Establishment And Removal Of Foreigners. -German Translation

Original Language Title: Loi insérant une condition générale de séjour dans la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers. - Traduction allemande

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http://www.ejustice.just.fgov.be/eli/loi/2016/12/18/2017030355/monitor

18 DECEMBER 2016. - Act establishing a general condition of residence in the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of foreigners. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of 18 December 2016 inserting a general condition of stay in the law of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of foreigners (Belgian Monitor of 8 February 2017).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
18. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Einfügung einer allgemeinen Aufenthaltsbedingung in das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern - Deutsche Übersetzung
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur Einfügung einer allgemeinen Aufenthaltsbedingung in das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
18. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Einfügung einer allgemeinen Aufenthaltsbedingung in das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
Art. 2 - Die Überschrift von Titel I Kapitel 1bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Kapitel 1bis - Einreichung eines Aufenthaltsantrags."
Art. 3 - [Abänderung des französischen Texts von Artikel 1/1 § 2 Nr. 6 desselben Gesetzes]
Art. 4 - In Titel I Kapitel 1bis desselben Gesetzes wird ein Artikel 1/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1/2 - § 1 - Ausländer, die einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis oder -zulassung für einen Aufenthalt im Königreich über die in Artikel 6 erwähnte Frist hinaus einreichen, werden über die Tatsache informiert, dass ihre Bemühungen um Integration überprüft werden und unterzeichnen eine Erklärung, in der sie angeben, Grundwerte und grundlegende Normen der Gesellschaft zu verstehen und
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Anträge auf internationalen Schutz, auf Ausländer, die als Flüchtling anerkannt sind oder denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt ist, auf Anträge auf Aufenthaltserlaubnis oder -zulasung, die von September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingereicht werden, oder auf Anträge, die auf der Grundlage folgender Bestimmungen eingereicht werden:
1. Artikel 10 § 1 Nr. 4 bis 6, sofern es sich um Familienmitglieder eines Ausländers handelt, der als Flüchtling anerkannt ist oder dem der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt ist oder der von den zuständigen belgischen Behörden als Stakanen
2. Artikel 10 § 1 Nr. 7,
3. Artikel 19 § 2 Absatz 2,
4. Artikel 40,
5. Artikel 40bis,
6. Artikel 40ter, sofern es sich um Familienmitglieder eines Belgiers handelt, der sein Recht auf Freizügigkeit gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgeübt hat,
7. Artikel 58,
8. Artikel 61/2 bis 61/4,
9. Artikel 61/7.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Muster der in Absatz 1 erwähnten Erklärung, deren Inhalt in einem Zusammenarbeitsabkommen festgelegt wird, das mit den Gemeinschaften in Anwendung von Artikel 92bis 1 § August 1980 zur Reform der Institutionen abgeschlossen wird.
Der König sieht die Übersetzung dieser Erklärung in eine Sprache vor, die der Ausländer versteht. Er legt die Modalitäten für deren Unterzeichnung fest.
§ 2 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit des in § 1 Absatz 1 erwähnten Antrags wird die vom Ausländer unterzeichnete Erklärung zusammen mit seinem Antrag übermittelt.
§ 3 - In § 1 Absatz 1 erwähnte Ausländer liefern binnen des ersten Zeitraums ihres für begrenzte Dauer zuerkannten Aufenthalts den Beweis, dass sie bereit sind, sich in die Gesellschaft zu integrieren.
Der Minister oder sein Beauftragter kann binnen vier Jahren nach Ablauf einer einjährigen Frist nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für begrenzte oder unbegrenzte Dauer oder nach Ablauf einer einjährigen Frist nach Aufenthaltszen Zu diesem Zweck kann der Minister oder sein Beauftragter bei den betreffenden Ausländern alle zweckdienlichen Auskünfte und Nachweise anfordern.
Der Minister oder sein Beauftragter beurteilt die Bemühungen um Integration von Ausländern in die Gesellschaft, insbesondere unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- die Teilnahme an einem Eingliederungskursus, der von der für ihren Hauptwohnort zuständigen Behörde vorgesehen wird,
- die Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger, Beamter oder Selbständiger,
- das Vorlegen eines Diploms, Zeugnisses oder Eintragungsnachweises, die von einer organisierten, anerkannten oder grantierten Lehranstalt ausgestellt werden,
- die Absolvierung einer von der zuständigen Behörde anerkannten Berufsausbildung,
- die Kenntnis der Sprache des Ortes der Eintragung ins Bevölkerungs- oder Fremdenregister,
- die gerichtliche Vergangenheit,
- die aktive Teilnahme am Vereinsleben.
Wen der Minister oder sein Beauftragter einen wie in Absatz 2 erwähnten Beschluss zur Beendigung des Aufenthaltsrechts in Betracht zieht, berücksichtigt er Art und Stabilität der Familienbande der betreffenden Person, Dauer ihres Aufenthalts
§ 4 - Minderjährige Ausländer, in den Artikeln 388, 491 und 492 des Zivilgesetzbuches erwähnte Personen und Schwerkranke sind von den Paragraphen 1 bis 3 auferlegten Verpflichtungen befreit."
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung
Art. 5 - Kapitel 2 findet Anwendung auf alle ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eingereichten Anträge von Ausländern, die sich über die in Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnte Frist hinaus im Königreich aufhalten möchten.
In Abweichung von Absatz 1 findet die Verpflichtung, die unterzeichnete Erklärung zusammen mit dem Aufenthaltsantrag zu übermitteln, wie erwähnt in Artikel 1/2 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes, nur Anwendung auf Anträge, die ab dem Datum des Inkraft
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2016
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON
Der Staatssekretär für Asyl und Migration
T. FRANCKEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
K. GEENS