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An Act To Amend The Criminal Code Regarding The Suppression Of Terrorism. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant le Code pénal en ce qui concerne la répression du terrorisme. - Traduction allemande

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http://www.ejustice.just.fgov.be/eli/loi/2016/12/14/2017040271/monitor

14 DECEMBER 2016. An Act to amend the Criminal Code with regard to the suppression of terrorism. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of 14 December 2016 amending the Criminal Code with regard to the suppression of terrorism (Belgian Monitor of 22 December 2016).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
14. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches, was die Ahndung von Terrorismus betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 140 § 1 of Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter "mit dem Wissen" durch die Wörter "obwohl er wusste oder wissen musste" und wird das Wort "beiträgt" durch die Wörter "beitragen könnte" ersetzt.
Art. 3 - In Buch II Titel Iter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird ein Artikel 140septies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 140septies - § 1 - Wer die Begehung einer in Artikel 137 erwähnten terroristischen Straftat, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 erwähnten Straftat, vorbereitet, wird wie folgt bestraft:
-mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr, wenn die vorbereitete Straftat mit einer Gefängnisstrafe von höchstens fünf Jahren geahndet wird,
- mit einer Gefängnisstrafe von höchstens drei Jahren, wenn die vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren geahndet wird,
- mit einer Gefängnisstrafe von höchstens fünf Jahren, wenn die vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren oder mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet wird,
- mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, wenn die vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreißig Jahren oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe geahndet wird.
Die für die Vorbereitung vorgesehenen Nebenstrafen entsprechen denjenigen, die für die vorbereitete Straftat vorgesehen sind.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter "Vorbereitung" unter anderem Folgendes zu verstehen:
1. das Sammeln von Auskünften über Orte, Ereignisse, Veranstaltungen oder Personen mit dem Ziel, an diesen Orten oder während dieser Ereignisse oder Veranstaltungen eine Tat begehen zu können oder diesen Personen Schaden zuzufügen, und dastal Observieren
2. der Besitz, der Erwerb, die Beförderung, die Herstellung von oder die Suche nach Gegenständen oder Substanzen, die für andere Personen eine Gefahr darstellen können oder erhebliche wirtschaftliche Verluste verursachen können,
3. der Besitz, der Erwerb, die Beförderung, die Herstellung von oder die Suche nach finanziellen oder materiellen Mitteln, falschen oder rechtswidrig erhaltenen Dokumenten, Datenträgern, Kommunikationsmitteln oder Beförderungsmitteln,
4. der Besitz, der Erwerb von oder die Suche nach Räumlichkeiten, die als Unterschlupf, Versammlungsort, Begegnungsort oder Unterkunft dienen können,
5. die vorherige Aufforderung - in welcher Form und mit welchen Mitteln auch immer - zur Begehung einer terroristischen Straftat, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 erwähnten Straftat."
Art. 4 - Artikel 141 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 141 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 5.000 EUR wird bestraft, wer, mit welchen Mitteln auch immer, direkt odericht indirekt, materielle Mittel einschließlich finanzieller Untersttell
1. um eine in den Artikeln 137 und 140 bis 140septies erwähnte Straftat zu begehen oder dazu beizutragen,
oder
2. von einer anderen Person, wenn derjenige, der die materiellen Mittel bereitstellt oder sammelt, weiß, dass diese andere Person eine in Artikel 137 erwähnte Straftat begeht oder begehen wird."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2016
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz
K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
K. GEENS