Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundespatentgerichts in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts (BPatGWidVertrAnO)
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisBPatGWidVertrAnO
Ausfertigungsdatum: 05.03.2015
Vollzitat:
"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundespatentgerichts in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts vom 5. März 2015 (BGBl. I S. 316)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 24.3.2015 +++)
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisEingangsformel
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) wird angeordnet:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 1 Entscheidung über Widersprüche
Dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Bundesamt) wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts über Widersprüche von Beschäftigten des Bundespatentgerichts zu entscheiden, soweit das Bundesamt die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 2 Vertretung bei Klagen
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beschäftigten des Bundespatentgerichts in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts übertragen, soweit das Bundesamt nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 3 Übergangsregelung
Die §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben wurden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 4 Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisSchlussformel
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz