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Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus


Published: 2011-12-27
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997833/nderung-des-bundesgesetzes-ber-den-nationalfonds-der-republik-sterreich-fr-opfer-des-nationalsozialismus.html

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128. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

„5.

den Abschluss und die Durchführung von Vereinbarungen gemäß § 2c Abs. 2 und 3.“

2. Der bisherige Text des § 2c erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 2d“. Nach § 2b wird folgender neuer § 2c eingefügt:

„§ 2c (1) Unbeschadet der Zuwendungen gemäß § 7 wendet der Bund dem Fonds einen Betrag von 6 Millionen Euro für die Renovierung und Instandhaltung der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau zu. Dieser Betrag ist für die Dotierung der Stiftung Auschwitz-Birkenau und für die Sanierung des Pavillons der Gedenkstätte, in dem sich die österreichische Dauerausstellung befindet, zu verwenden.

(2) Der Fonds schließt mit der Stiftung Auschwitz-Birkenau eine Dotierungsvereinbarung, die insbesondere die Teilbeträge und Termine der Dotierung unter Bedachtnahme auf die Kosten der Sanierung des in Abs. 1 genannten Pavillons, die mit der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur GmbH abzustimmenden Grundsätze der Veranlagung der Gelder und eine angemessene Vertretung Österreichs in den Gremien der Stiftung regelt.

(3) Der Fonds schließt Vereinbarungen über die Sanierung des in Abs. 1 genannten Pavillons, die insbesondere angemessene Kontrollrechte des Fonds im Rahmen der Sanierung regeln.

(4) Der Bund leistet dem Fonds die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderliche administrative Unterstützung.

(5) Die Zuwendung des Bundes an den Fonds gemäß Abs. 1 erfolgt in Teilbeträgen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf; sie ist vom Fonds in einem eigenen Verrechnungskreis zu verwalten.“

3. In § 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2a Abs. 1 Z 5, § 2c und § 2d, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2011, treten am 1.1.2012 in Kraft.“

Fischer

Faymann