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Änderung der Verordnung über Forstliches Vermehrungsgut


Published: 2012-01-27
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997743/nderung-der--verordnung-ber-forstliches-vermehrungsgut.html

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27. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über Forstliches Vermehrungsgut geändert wird

Auf Grund der §§ 4 Abs. 2 und 5, 6 Abs. 9, 8 Abs. 3, 9 Abs. 3, 10 Abs. 5, 12 Abs. 6, 13 Abs. 3, 15 Abs. 2, 17 Abs. 6 und 7, 36 Abs. 6 und 40 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009, wird verordnet:

1. In § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Z 2, § 17 Abs. 1, 3 und 11, § 20, § 21 Abs. 2, Anhang IV und Anhang V entfällt jeweils die Wortfolge „und Forschungszentrum“.

2. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesamtes und Forschungszentrum für Wald“ durch die Wortfolge „Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für „quellengesichertes Vermehrungsgut“ ist nur für folgende Baumarten möglich:

1.

Acer platanoides L.

2.

Alnus incana Moench.

3.

Betula pendula Roth

4.

Betula pubescens Ehrh.

5.

Carpinus betulus L.

6.

Castanea sativa Mill.

7.

Fraxinus angustifolia Vahl.

8.

Quercus cerris L.

9.

Robinia pseudoacacia L.

10.

Tilia platyphyllos Scop.

11.

Populus alba L.

12.

Populus nigra L.

13.

Populus tremula L.

14.

Populus x canescens

15.

Abies grandis

16.

Quercus pubescens.“

4. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Gewinnung“ durch das Wort „Zulassung“ ersetzt.

5. Der bisherige Text des § 4 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Gewinnung von Wildlingen der Kategorie „ausgewählt“ ist nur für folgende Baumarten zulässig:

1.

Abies alba Mill

2.

Acer pseudoplatanus L.

3.

Fagus sylvatica L.

4.

Fraxinus excelsior L.“

6. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klon und Klonmischungen der Kategorie „qualifiziert“ ist auf zehn Jahre befristet zu erteilen. Über eine Verlängerung hat das Bundesamt für Wald auf Antrag zu entscheiden. Die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Gewinnung von Klonen und Klonmischungen gilt ausschließlich für die vom Verfügungsberechtigten beantragte Örtlichkeit.“

7. Der bisherige Text des § 6 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klon und Klonmischung der Kategorie „geprüft“ ist auf fünfzehn Jahre befristet zu erteilen. Über eine Verlängerung hat das Bundesamt für Wald auf Antrag zu entscheiden. Die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Gewinnung von Klonen und Klonmischungen gilt ausschließlich für die vom Verfügungsberechtigten beantragte Örtlichkeit.

(3) Bei Klon und Klonmischung, die für spezielle Standorte geprüft sind, ist auf dem Etikett der spezielle Standort, für welche die Klon und Klonmischung geprüft wurden, anzugeben.

(4) Die Festlegung von Standards hat durch das Bundesamt für Wald zu erfolgen. Vor Beginn der Vergleichsprüfungen ist das Bundesamt für Wald beizuziehen. Die Anforderungen sind im Anhang V Z 3 festgelegt.“

8. § 7 entfällt samt Überschrift.

9. § 8 Abs. 2 Z 1 lautet:

„1.

bei Samenplantagen aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Kurzbezeichnung „P“, der Nummer der Plantage, der Nummern der Herkunftsgebiete und der Kurzbezeichnung der Höhenstufen;“

10. § 8 Abs. 2 Z 3 wird durch folgende Z 3 und 4 ersetzt:

„3.

bei Klonen aus dem Buchstaben „A“, der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Namen des Klons, der laufenden Nummer, der Codenummer des Bundeslandes und dem Jahr der Zulassung;

4.

bei Klonmischungen aus dem Buchstaben „A“, der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Namen der Klonmischung, der Codenummer des Bundeslandes und dem Jahr der Zulassung.“

11. Dem § 8 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Das Zulassungszeichen für die Kategorie „quellengesichert“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Nummer des Herkunftsgebietes und der Kurzbezeichnung der Höhenstufe.

(5) Das Zulassungszeichen für Wildlinge der Kategorie „quellengesichert“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Großbuchstabe „W“, der Nummer des Herkunftsgebietes und der Kurzbezeichnung der Höhenstufe.

(6) Das Zulassungszeichen für Wildlinge der Kategorie „ausgewählt“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Großbuchstabe „W“, der Nummer des zugelassenen Bestandes, der Nummer des Herkunftsgebietes und der Kurzbezeichnung der Höhenstufe.“

12. § 10 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) In Klonsamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn mindestens die Hälfte der Klone fruchtet.

(4) In Sämlingssamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn die Hälfte der Sämlingsnachkommenschaften fruchtet.“

13. In § 11 Abs. 3 werden die Z 4 und 5 durch folgende Z 4 bis 7 ersetzt:

„4.

Quercus spp. und Castanea sativa                                                                      10 Samen

5.

Acer platanoides, Acer pseudoplatanus, Carpinus betulus,

Fagus sylvatica, Fraxinus angustifolia, Fraxinus excelsior,

Prunus avium, Robinia pseudoacacia, Tilia cordata und

Tilia platyphyllos                                                                                                  20 Samen

6.

Betula pendula und Betula pubescens                                                        5 Kätzchen

7.

Abies grandis                                                                                                  1 Zapfen.“

14. § 13 lautet:

§ 13. Die einzelnen Klone sind möglichst gut zu durchmischen. Der Mischungsanteil der einzelnen Klone darf höchstens um ein Zehntel seines angegebenen Mischungsanteils abweichen. Die Klonmischung darf auf dem Etikett keinen Hinweis auf die Einzelklone enthalten.“

15. In § 14 entfällt der Abs. 2 und der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“.

16. In § 17 entfallen die Abs. 6 bis 10 und der bisherige Abs. 11 erhält die Bezeichnung „(6)“.

17. § 18 lautet:

§ 18. (1) Die Forstsaatgutprüfung muss von Labors durchgeführt werden, die vom Bundesamt für Wald mit Bescheid zugelassen wurden. Das Bundesamt für Wald führt das amtliche Register und weist dem Labor eine Registriernummer zu. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(2) Die Zulassung von Labors mit Sitz im Inland ist beim Bundesamt für Wald zu beantragen. Das Bundesamt für Wald hat Labors mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 vorliegen. Als zugelassen gelten Labors in Mitgliedstaaten, sofern es sich um amtliche oder amtlich zugelassene Labors handelt und die Forstsaatgutprüfung nach international anerkannten Verfahren (ISTA-Vorschriften) durchgeführt wird.

(3) Der Antrag hat mindestens zu enthalten:

1.

den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragssteller,

2.

Art und Umfang der Tätigkeiten, für die der Antragsteller die Zulassung oder Eintragung in das amtliche Register anstrebt,

3.

gegebenenfalls die Betriebsnummer nach dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009.

(4) Dem Antrag sind alle Unterlagen anzuschließen, mit denen ein Labor glaubhaft machen kann, dass die von seinem Personal angewandten technischen Verfahren und Methoden geeignet sind, die nach dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009, erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, und es über eine technische Mindestausstattung verfügt, die dem aktuellen Stand der Labortechnik entspricht. Beabsichtigt ein Labor eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die die Zulassung erteilt wurde, so ist ein neuerlicher Antrag auf Zulassung zu stellen.

(5) Das Forstsamenlabor im Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft gilt als zugelassen.“

18. § 19 entfällt samt Überschrift.

19. In § 21 Abs. 1 wird nach dem Wort „Forstpflanzenbetriebe“ die Wortfolge „sowie Ernteunternehmer“ eingefügt.

20. In § 21 Abs. 1 wird das Wort „und“ am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt; der Punkt am Ende der Z 4 wird durch das Wort „und“ ersetzt. Folgende Z 5 wird angefügt:

„5.

Ernteunternehmer je nach Beerntungsintensität.“

21. In Anhang I, Anhang IV Z 4 lit. d Z 3 und Anhang VII Teil B und C wird die Wortfolge „Populus ssp.“ durch die Wortfolge „Populus spp.“ ersetzt.

22. In Anhang II Z 1wird die Wortfolge „ein Saatgut“ durch die Wortfolge „eine Saatgutquelle“ ersetzt.

23. In Anhang II Z 2 wird die Wortfolge „Das Saatgut“ durch die Wortfolge „Die Saatgutquelle“ ersetzt.

24. Anhang IV Z 1 lautet:

„1.

Samenplantagen

a)

Art, Ziel, Anzahl der Klone oder Familien, Kreuzungsplan und Anlageschema, Komponenten, Isolierung und Lage müssen gewährleisten, dass das erzeugte Saatgut der durchschnittlichen genetischen Qualität des Ausgangsmaterials, dem die Samenplantage entstammt, weitgehend entspricht. Diese Parameter sowie Änderung(en) sind vom Bundesamt für Wald zu genehmigen und zu registrieren.“

25. In Anhang IV Z 3 lit. c wird das Wort „(ortets)“ durch das Wort „(Ortet)“ ersetzt.

26. Anhang IV Z 3 lit. d entfällt.

27. In Anhang IV Z 4 lit. d Z 1 wird das Wort „Larix ecidua“ durch das Wort „Larix decidua“ ersetzt.

28. In Anhang V Z 3 wird in der lit. a Punkt i) das Wort „wirklich“ durch das Wort „hinreichend“ ersetzt, und in unter Punkt ii) das Wort „üppiger“ durch „ausreichender“ ersetzt.

29. In Anhang VII Teil C wird das Wort „Stecklinge(n)“ durch das Wort „Steckhölzer(n)“ ersetzt.

30. In Anhang IX wird im Abschnitt A. Allgemeines im zweiten Absatz das Wort „Höhenregionen“ durch das Wort „Höhengürtel“ ersetzt.

Berlakovich