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Statistik der pflanzlichen Erzeugnisse


Published: 2012-03-23
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997638/statistik-der-pflanzlichen-erzeugnisse.html

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83. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Statistik der pflanzlichen Erzeugnisse

Auf Grund der §§ 4 bis 8, 10 sowie § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (im Folgenden: Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 über die Statistik der pflanzlichen Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93, ABl. Nr. L 167 vom 29.6.2009 S. 1, sowie aufgrund des Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor, ABl. Nr. L 128 vom 27.5.2009 S. 15, gemäß dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten die entsprechenden Statistiken zu erstellen.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 2. Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Kulturen auf dem Ackerland,

2.

Dauerkulturen und

3.

landwirtschaftlich genutzte Flächen.

Periodizität, Kontinuität

§ 3. Die Statistik der pflanzlichen Erzeugnisse ist jährlich über das Kalenderjahr, in dem die Ernte beginnt, zu erstellen.

Erhebungsmerkmale

§ 4. Es sind zu erheben:

1.

bei Kulturen auf dem Ackerland gemäß Anlage I: die Erntefläche, die Erntemenge und der Ertrag;

2.

bei Dauerkulturen gemäß Anlage II: die Produktionsfläche und die Erntemenge, beim Extensivobstbau jedoch nur die Erntemenge, bei Wein zusätzlich die Bestandsmenge;

3.

bei den landwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß Anlage III: die jeweiligen Hauptanbauflächen.

Erhebungsart

§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:

1.

die Ernteflächen der Kulturen auf dem Ackerland gemäß Anlage I Z 1 bis 46 und der landwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß Anlage III auf Betriebsebene verknüpft mit der Betriebsnummer durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria sowie durch Heranziehung der für die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe erhobenen Daten;

2.

die Ernteflächen der Kulturen auf dem Ackerland gemäß Anlage I Z 47 durch Heranziehung der für die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und für die Statistik über den Gartenbau und den Feldgemüseanbau erhobenen Daten aggregiert auf Landesebene;

3.

die Produktionsflächen, die Erntemenge und Bestandsmenge der Dauerkulturen gemäß Anlage II Z 18 und 19 aggregiert auf Bezirksebene durch Beschaffung von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

4.

die Produktionsflächen der Dauerkulturen gemäß Anlage II Z 1 bis 17 im Intensivobstbau durch Heranziehung der für die Statistik über Erwerbsobstanlagen erhobenen Daten aggregiert auf Länderebene sowie durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria auf Betriebsebene verknüpft mit der Betriebsnummer;

5.

die Erträge der Dauerkulturen gemäß Anlage II Z 1 bis 17 beim Intensivobst durch Beschaffung der im Rahmen ihrer Tätigkeit angefallenen Daten der Landwirtschaftskammern aggregiert auf Länderebene;

6.

die Erträge der Dauerkulturen gemäß Anlage II Z 1 bis 14 beim Extensivobst durch Befragung von Produzenten, die Anzahl der Bäume/Sträucher der Dauerkulturen gemäß Anlage II Z 1 bis 14 beim Extensivobst durch Expertenschätzungen;

7.

die Erträge der Kulturen auf dem Ackerland gemäß Anlage I durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria aggregiert auf Länderebene und durch Befragung der einschlägigen Produktions- und Erzeugerverbände, der landwirtschaftlichen Fachschulen und landwirtschaftlichen Versuchsanstalten sowie der Landwirtschaftskammern;

8.

die Erträge der Kulturen auf dem Ackerland gemäß Anlage I durch Befragung von Produzenten.

(2) Soweit es für die Qualität der Statistik erforderlich ist, sind die Erträge der Kulturen auf dem Ackerland gemäß Anlage I und die Erträge der Dauerkulturen gemäß Anlage II durch Befragung der Produzenten zu erheben.

(3) Die Bundesanstalt ist ermächtigt, bei Erhebungen in der Art der Befragung die freiwilligen Erntereferenten in den Gemeinden heranzuziehen.

(4) Soweit die Daten gemäß § 4 nicht gemäß Abs. 1 erhoben werden können, sind diese durch geeignete statistische Schätzverfahren zu ermitteln.

(5) Wird eine Befragung gemäß Abs. 1 Z 6 und 8 sowie Abs. 2 durchgeführt, hat die Bundesanstalt bei der Auswahl der Respondenten für eine möglichst flächendeckende Verteilung zu sorgen.

Auskunftserteilung

§ 6. Die Auskunftserteilung der gemäß § 5 Abs. 5 ausgewählten Personen erfolgt auf freiwilliger Basis.

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 7. Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von zwei Wochen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln. Bei erstmaliger Übermittlung sowie bei jeder methodischen Änderung für die Erstellung der Datensätze haben die Inhaber von Verwaltungsdaten einen methodischen Bericht an die Bundesanstalt zu übermitteln.

Berlakovich

 

 

Anlage I

Kulturen auf dem Ackerland

1.

Winterweichweizen

2.

Sommerweichweizen

3.

Hartweizen (Durum)

4.

Dinkel

5.

Roggen

6.

Wintermenggetreide

7.

Wintergerste

8.

Sommergerste

9.

Hafer

10.

Triticale

11.

Sommermenggetreide

12.

Körnermais und Corn-Cob-Mix

13.

Sorghum

14.

Sonstiges Getreide

15.

Körnererbsen

16.

Ackerbohnen

17.

Süßlupinen

18.

Linsen, Kichererbsen und Wicken

19.

Sonstige Hülsenfrüchte

20.

Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln

21.

Spätkartoffeln

22.

Zuckerrüben

23.

Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte

24.

Winterraps zur Ölgewinnung

25.

Sommerraps und Rübsen

26.

Sonnenblumen

27.

Sojabohnen

28.

Mohn

29.

Öllein

30.

Ölkürbis

31.

Sonstige Ölfrüchte

32.

Hopfen

33.

Sonstige Faserpflanzen (Flachs etc., nur Fläche)

34.

Hanf

35.

Tabak

36.

Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen (nur Fläche)

37.

Sonstige Handelsgewächse (Rollrasen etc.; nur Fläche)

38.

Energiegräser

39.

Silo- und Grünmais

40.

Rotklee und sonstige Kleearten

41.

Luzerne

42.

Kleegras

43.

Wechselwiesen (Ackerwiese, Egart)

44.

Getreide zur Grünernte

45.

Sonstiger Feldfutterbau

46.

Erdbeeren

47.

Gemüse

-

Brokkoli

-

Chinakohl

-

Knollenfenchel

-

Fisolen

-

Grünerbsen

-

Gurken-Einlegegurken

-

Gurken-Feldgurken

-

Gurken-Glashausgurken

-

Käferbohnen

-

Karfiol

-

Karotten

-

Knoblauch

-

Kohl

-

Kohlrabi

-

Kohlsprossen

-

Kraut-Weißkraut

-

Kraut-Industriekraut

-

Kraut-Rotkraut

-

Kren

-

Melanzani

-

Melonen

-

Paprika - bunt, geschützt

-

Paprika - bunt, Freiland inkl. Capia

-

Paprika - grün, geschützt

-

Paprika - grün, Freiland

-

Petersilie grün

-

Petersilienwurzel

-

Pfefferoni

-

Porree

-

Radieschen

-

Bierrettich

-

Rhabarber

-

Rote Rüben

-

Salat - Bummerlsalat, Freiland

-

Salat - Bummerlsalat, geschützt

-

Salat - Häuptelsalat, Freiland

-

Salat - Häuptelsalat, geschützt

-

Salat - Endiviensalat

-

Salat - Friséesalat

-

Salat - Vogerlsalat

-

Salat - Chicoree und Radicchio

-

Salat - Sonstige Salate

-

Schnittlauch

-

Sellerie (Zeller)

-

Spargel - weiß

-

Spargel - grün

-

Speisekürbis

-

Spinat

-

Tomaten - Freiland

-

Tomaten - Glas, Rispe

-

Tomaten - Glas, Sonstige

-

Zucchini

-

Zuckermais

-

Zwiebeln - Sommerzwiebeln

-

Zwiebeln - Winterzwiebeln

-

Zwiebeln - Bundzwiebeln

-

Sonstige frische Kräuter (nur Fläche)

-

Übrige Gemüsearten (nur Fläche)

Anlage II

Dauerkulturen

1.

Winteräpfel

2.

Sommeräpfel

3.

Winterbirnen

4.

Sommerbirnen

5.

Mostobst

6.

Walnüsse

7.

Pfirsiche

8.

Marillen

9.

Zwetschken

10.

Kirschen

11.

Weichseln

12.

Ribiseln - rot

13.

Ribiseln - schwarz

14.

Stachelbeeren

15.

Himbeeren

16.

Kulturheidelbeeren

17.

Holunder

18.

Wein nach Qualitätsstufen

19.

Weinbestand nach Qualitätsstufen

Anlage III

Landwirtschaftlich genutzte Fläche

I.

Ackerland

1.

Winterweichweizen

2.

Sommerweichweizen

3.

Hartweizen (Durum)

4.

Dinkel

5.

Roggen

6.

Wintermenggetreide

7.

Wintergerste

8.

Sommergerste

9.

Hafer

10.

Triticale

11.

Sommermenggetreide

12.

Körnermais und Corn-Cob-Mix

13.

Sorghum

14.

Sonstiges Getreide

15.

Körnererbsen

16.

Ackerbohnen

17.

Süßlupinen

18.

Linsen, Kichererbsen und Wicken

19.

Sonstige Hülsenfrüchte

20.

Kartoffeln

21.

Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln

22.

Spätkartoffeln

23.

Zuckerrüben

24.

Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte

25.

Winterraps zur Ölgewinnung

26.

Sommerraps und Rübsen

27.

Sonnenblumen

28.

Sojabohnen

29.

Mohn

30.

Öllein

31.

Ölkürbis

32.

Sonstige Ölfrüchte

33.

Hopfen

34.

Sonstige Faserpflanzen (Flachs etc.)

35.

Hanf

36.

Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

37.

Sonstige Handelsgewächse (Rollrasen etc.)

38.

Energiegräser

39.

Silomais

40.

Grünmais

41.

Rotklee und sonstige Kleearten

42.

Luzerne

43.

Kleegras

44.

Wechselwiesen (Ackerwiese, Egart)

45.

Getreide zur Grünernte

46.

Sonstiger Feldfutterbau

47.

Erdbeeren

48.

Gemüse im Freiland: Feldanbau

49.

Gemüse im Freiland: Gartenbau

50.

Gemüse im geschützten Anbau

51.

Blumen und Zierpflanzen: Im Freiland

52.

Blumen und Zierpflanzen: Im geschützten Anbau

53.

Sämereien und Pflanzgut

54.

Bracheflächen

55.

GLÖZ A (Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand mit Prämienanspruch)

56.

Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

II.

Dauergrünland

III.

Dauerkulturen

1.

Obst- und Beerenobstanlagen

2.

Rebflächen

3.

Baumschulen

4.

Christbaumkulturen