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Änderung der Verordnung, mit der Form und Inhalt der Sicherheitserklärung einschließlich der Zustimmungserklärung erlassen und die Sicherheitsgebühren-Verordnung geändert werden


Published: 2012-03-29
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997612/nderung-der-verordnung%252c-mit-der-form-und-inhalt-der-sicherheitserklrung-einschlielich-der-zustimmungserklrung-erlassen-und-die-sicherheitsgebhren-ve.html

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99. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Form und Inhalt der Sicherheitserklärung einschließlich der Zustimmungserklärung erlassen und die Sicherheitsgebühren-Verordnung geändert werden, geändert wird

Auf Grund des § 55b Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2012, wird verordnet:

Art. I der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Form und Inhalt der Sicherheitserklärung einschließlich der Zustimmungserklärung erlassen und die Sicherheitsgebühren-Verordnung geändert werden, BGBl. II Nr. 114/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 401/2001 wird wie folgt geändert:

1. Nach der Artikelbezeichnung wird folgender Titel eingefügt: „Verordnung der Bundesministerin für Inneres über Form und Inhalt der Sicherheitserklärung einschließlich der Zustimmungserklärung (Sicherheitserklärungs-Verordnung).“

2. In § 1 wird die Wortfolge „in den Fällen der §§ 2 und 3“ durch die Wortfolge „in den Fällen der §§ 2, 2a und 3“ ersetzt.

3. In § 2 wird vor dem Klammerausdruck „(§ 55 Abs. 3 Z 2 SPG)“ das Wort „Information“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „oder zu streng geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 3 SPG)“.

4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a. Sicherheitserklärungen für den Zugang zu streng geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 3 SPG) haben einschließlich der Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage C zu erfolgen.“

5. In § 3 wird die Wendung „Anlage C“ durch die Wendung „Anlage D“ ersetzt.

6. Die Anlagen A, B und C werden durch die Anlagen A, B, C und D ersetzt.

7. Dem Text des § 4 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 1, 2, 2a, und 3 des Art.  I samt Titel sowie die Anlagen A,B,C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 99/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.“

Mikl-Leitner