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Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974, der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974, der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmern in den Aufsichtsrat, ...


Published: 2012-04-30
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142. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Betriebsrats-Wahlordnung 1974, die Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, die Betriebsratsfonds-Verordnung 1974, die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, die Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung und die Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung geändert werden

Auf Grund des § 161 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird, hinsichtlich des Artikels 6 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, verordnet:

Artikel 1

Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat, Jugendvertrauensrat und Zentraljugendvertrauensrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeugen (Betriebsrats-Wahlordnung 1974), BGBl. Nr. 319/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 917/1993, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer (§ 39 Abs. 4 ArbVG) kann jeden Arbeitnehmer der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes im Sinne des Abs. 1 oder 4 durch geeignete Maßnahmen auf die Verpflichtung der Arbeitnehmerschaft zur Wahl eines Betriebsrates und das dabei einzuhaltende Verfahren hinweisen.“

2. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.“

3. Im § 5 wird das Wort „Karenzurlaubs“ durch das Wort „Karenz“ sowie das Wort „Präsenzdienstes“ durch die Worte „Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

4. Im bisherigen § 6 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung; § 6 Abs. 2 entfällt.

5. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die

1.

am Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und

2.

seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.“

6. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Nicht wählbar sind:

1.

a) Der Ehegatte oder eingetragene Partner des Betriebsinhabers;

b)

die Kinder und Enkel des Betriebsinhabers und deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie die Kinder und Enkel des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Betriebsinhabers;

c)

die Eltern und Großeltern des Betriebsinhabers sowie die Eltern und Großeltern des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Betriebsinhabers;

d)

die Geschwister des Betriebsinhabers und deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Betriebsinhabers;

e)

Personen, die zum Betriebsinhaber im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;

2.

in Betrieben juristischer Personen die Ehegatten oder eingetragenen Partner von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind;

3.

Heimarbeiter.“

7. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Zeitpunkt der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ist vom Einberufer (§ 45 ArbVG) spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung durch Anschlag im Betrieb oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung bekannt zu machen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, dass die Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen. In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen höchstens zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Einberufung auch durch mündliche Durchsage vorgenommen werden. Der Einberufer hat, sofern die Einberufung durch schriftliche oder elektronische Mitteilung oder Durchsage erfolgt, für die Verständigung der stimmberechtigten Arbeitnehmer zu sorgen. Nähere Bestimmungen darüber kann die Geschäftsordnung (§ 8 Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung) festlegen. Der Einberufer hat zugleich den Betriebsinhaber vom Stattfinden der Betriebsversammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wobei auf die Tagesordnung der Betriebsversammlung, sowie auf die Pflicht des Betriebsinhabers zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses an den Wahlvorstand gemäß § 14 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen ist.“

8. § 13 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1 genannten Verpflichtungen binnen acht Wochen nicht oder nur unzureichend nach, so ist er von der Betriebs(Gruppen)versammlung zu entheben. In diesem Fall kann, abweichend von § 2 der Betriebsrats-Geschäftsordnung, jeder Arbeitnehmer des Betriebes, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer die Betriebs(Gruppen)versammlung einberufen. Diese hat zugleich einen neuen Wahlvorstand zu bestellen. Im Fall mehrerer Einberufungen gilt die zeitlich erste.

(4) Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten die §§ 115 und 116 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 sinngemäß.“

9. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes - bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung - im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer binnen zwei Tagen nach Erhalt der Verständigung gemäß § 12 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen, wenn er vom Einberufer der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes auf die Pflicht zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses ausdrücklich hingewiesen worden ist. Dieses Verzeichnis hat Familien- bzw. Nach- und Vornamen, Geburtsdatum, den Tag des Eintrittes in den Betrieb sowie Angaben darüber zu enthalten, welche außerhalb des Hauptbetriebes gelegene Arbeitsstätten und Einsatzorte bestehen und welche Arbeitnehmer dort beschäftigt sind. Das Verzeichnis hat weiters die Wohnadressen jener Arbeitnehmer zu enthalten, die voraussichtlich wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer noch bestehenden Krankheit oder Einsatzes außerhalb des Hauptbetriebes am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden. Bei getrennt zu wählenden Betriebsräten ist jedem Wahlvorstand das Verzeichnis jener Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, die der betreffenden Gruppe zugehörig sind.“

10. In § 19 Abs. 2 Z 11 wird das Wort „Karenzurlaubs“ durch das Wort „Karenz“ sowie das Wort „Präsenzdienstes“ durch die Worte „Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

11. In § 20 Abs. 2a Z 1 wird der Ausdruck „Familien- und Vornamens“ durch den Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamens“ ersetzt.

12. In § 22 Abs. 3 wird der Ausdruck „Familien- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamen“ ersetzt.

13. Nach § 22 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die Wahlkarte kann auch als verschließbarer Briefumschlag, der an den Wahlvorstand adressiert ist, hergestellt werden. Der Wahlkarte sind ein amtlicher Stimmzettel (§ 21a) und ein Wahlkuvert (§ 24 Abs. 3) anzuschließen. Die Ausmaße der Wahlkarte sind so festzulegen, dass ein Wahlkuvert eingelegt werden kann.“

14. Nach § 24 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Blinde oder schwer sehbehinderte Personen dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. In allen anderen Fällen darf die Wahlzelle stets nur vom Wähler allein betreten werden. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Wahlvorstand. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.“

15. § 25 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Das Wahlkuvert ist gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in den vom Wahlvorstand übermittelten Briefumschlag oder in die als Briefumschlag hergestellte Wahlkarte (§ 22 Abs. 5a) zu legen und im Postwege über die Post oder einen anderen Universaldienstbetreiber gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, dem Wahlvorstand einzusenden.“

16. § 33 lautet:

§ 33. Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung (§ 11 Abs. 1) kundzumachen und dem Betriebsinhaber, dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.“

17. § 48a Abs. 5 vierter Satz lautet:

„Für die Beschlussfassung gilt § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 7, 7a und 8 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung.“

18. In § 48a Abs. 8 wird der Ausdruck „Familien- und Vornamens“ durch den Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamens“ ersetzt.

19. § 49 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Bei Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.“

20. § 50 Abs. 1 lautet:

„(1) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer einschließlich Heimarbeitern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

21. § 54 samt Überschrift lautet:

„Aktives Wahlrecht

§ 54. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung (§ 52) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.“

22. § 55 samt Überschrift lautet:

„Passives Wahlrecht

§ 55. Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die

1.

am Tag der Wahlausschreibung das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

2.

am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind.“

23. § 67 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 1, § 5, § 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 3 und 4, § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Z 11, § 20 Abs. 2a Z 1, § 22 Abs. 3 und 5a, § 24 Abs. 2a, § 25 Abs. 1, § 33, § 48a Abs. 5 und 8, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 54 samt Überschrift, § 55 samt Überschrift sowie die Anlagen 1 bis 14 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012 treten mit 1. Mai 2012 in Kraft. § 6 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. April 2012 außer Kraft.“

24. Die Anlagen 1 bis 14 zur Betriebsrats-Wahlordnung lauten: