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Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln – ABD-V sowie Änderung der Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln


Published: 2012-05-02
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147. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über den automatisierten Betrieb von Dampfkesseln - ABD-V erlassen und die Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln geändert wird

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den automatisierten Betrieb von Dampfkesseln – ABD-V

Auf Grund des § 10 Abs. 1 Z 3 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2007, sowie des § 5 Abs. 2 des Dampfkesselbetriebsgesetzes – DKBG, BGBl. Nr. 212/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2009, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für ortsfest betriebene überhitzungsgefährdete Dampfkessel und regelt

1.

den Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung,

2.

den Betrieb von Dampfkesseln mittels Fernüberwachung und

3.

die Anforderungen an die Wasserqualität von Speise- und Kesselwasser von Dampfkesseln.

(2) Für Dampfkessel mit niedrigem Gefahrenpotenzial gemäß § 5 Abs. 1 der Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V, BGBl. II Nr. 420/2004, gelten nur die Bestimmungen der §§ 2, 3 Abs. 1 Z 6, 3 Abs. 2, 5 und 8 sowie 6 Abs. 1.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Dampfkessel mit niedrigem Gefahrenpotenzial gemäß § 5 Abs. 8 DGÜW-V, bei denen die Sicherheit des Gerätes im Betrieb aufgrund seiner Auslegung für den vorgesehenen Betrieb und der Betriebsweise auf Dauer gegeben ist.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung (BosB): automatisierte Betriebsweise von Dampfkesseln, die eine periodische Kontrolle der Funktion des Sicherheitssystems durch Dampfkesselwärter am Aufstellungsort des Kessels erforderlich macht. Bei dieser Betriebsweise muss sich der Dampfkesselwärter nicht ständig am Aufstellungsort des Dampfkessels aufhalten.

(2) Fernüberwachung: Der Betrieb mittels Fernüberwachung ist eine Betriebsweise, bei der sich der Dampfkesselwärter ständig an einem definierten Ort aufhält, der vom Aufstellungsort des Dampfkessels getrennt ist; dem Dampfkesselwärter das Eingreifen in die Betriebsweise des Dampfkessels jedoch jederzeit ermöglicht ist, um die Überwachung des Kesselbetriebes und das Bewahren des sicheren Zustandes zu gewährleisten.

(3) Kesselschutzsystem: Alle Einrichtungen, Geräte und sicherheitsbezogenen elektrische, elektronische und programmierbare elektronische Systeme, die den Dampfkessel innerhalb zulässiger Grenzen halten.

(4) Sachkundige: Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung in der Lage sind, die Funktionssicherheit des Kesselschutzsystems oder der Wasseraufbereitung zu beurteilen und mit den für das Kesselschutzsystem oder der Wasseraufbereitung relevanten Vorschriften, Regeln der Technik und Herstellerangaben für Montage, Wartung und Betrieb vertraut sind.

Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung (BosB)

§ 3. (1) Der Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung ist bei all jenen Dampfkesseln gestattet, welche sämtliche nachstehende Anforderungen erfüllen:

1.

Der Betrieb erfolgt mit automatischer Beheizung.

2.

Die automatische Beheizung kann nur in Betrieb sein, wenn alle Kesselschutzsysteme in Betrieb sind.

3.

Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion (Begrenzer) entsprechend § 2 Abs. 1 Z 3 der Druckgeräteverordnung - DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, in der jeweils geltenden Fassung, halten die Dampfkessel automatisch innerhalb der zulässigen Grenzen (z. B. Temperatur, Druck, Wasserstandsniveau, Speisewasserqualität, Durchfluss).

4.

Werden die zulässigen Grenzen nicht eingehalten, so werden die Dampfkessel in einen sicheren Zustand durch die Auslösung eines angemessenen, automatisch gesteuerten Vorganges übergeführt oder abgeschaltet.

5.

Nach Abschaltung der Beheizung wird die Nachwärme ohne menschliches Eingreifen sicher abgeführt (Ausdampfsicherheit).

6.

Die Ausdampfsicherheit ist entsprechend den Bestimmungen der Anlage 1 Z 1 nachgewiesen; für Dampfkessel gemäß § 1 Abs. 2 genügen jedoch die vom Hersteller vorgelegten Nachweise über die Ausdampfsicherheit.

7.

Nach einer Sicherheitsabschaltung kann die Beheizung nicht selbsttätig wieder anlaufen, sondern muss vor Ort entriegelt werden.

(2) Die Kesselschutzsysteme der Dampfkessel gemäß Abs. 1 sind während des Betriebes nachstehenden Funktionsprüfungen zu unterziehen:

1.

Während des Anfahrens und in periodischen Zeitabständen (iS der Abs. 3 und 4) sind Funktionsprüfungen sämtlicher Begrenzer durchzuführen. Die periodische Funktionsprüfung umfasst eine Prüfung der zulässigen sicherheitsrelevanten Werte wie Temperatur, Druck, Wasserstandsniveau, Durchfluss sowie die Funktionsprüfung der Brennstoffzufuhr. Die Funktionsprüfung muss jederzeit durchführbar und rückwirkungsfrei auf andere Sicherheitseinrichtungen sein.

2.

Die Qualität des Speise- und Kesselwassers ist von einem mit der Wasseraufbereitung vertrauten Sachkundigen mindestens alle drei Tage nach Herstellerangaben und nach vorhergehender Abstimmung mit der Kesselprüfstelle zu überprüfen. Diese Überprüfung umfasst auch die Qualität von zusätzlichen Einspeisungen (z. B. Kondensat). Diese Bestimmung kann auch über eine kontinuierliche Überwachung der Wasserqualität erfüllt werden.

Das Ergebnis jeder Begrenzerprüfung muss für den Dampfkesselwärter eindeutig erkennbar sein.

(3)               Der Nachweis der periodischen Funktionsprüfungen ist entweder durch

1.

zwangsweise Prüfung mit sicher ausgeführter Zeitüberwachung oder

2.

automatische Erfassung und Protokollierung der erfolgten Prüfvorgänge oder

3.

eine Kombination der genannten Möglichkeiten

zu erbringen. Erfolgte ein 72 Stunden dauernder, durchgehender Betrieb ohne Kontrolle der Funktionsprüfung durch den Dampfkesselwärter, so muss der Dampfkessel spätestens nach zwei weiteren Stunden mit Störungsmeldung automatisch und sicher abschalten.

(4) Alternativ zu Abs. 3 ist eine monatliche Funktionsprüfung durch physikalisches Auslösen (betriebsmäßiges Anfahren) der Schaltpunkte der in Abs. 2 Z 1 genannten Begrenzer mit Sicherheitsabschaltung zulässig.

(5) Bei Dampfkesseln gemäß § 1 Abs. 2 haben die Funktionsprüfungen der Kesselschutzsysteme gemäß Abs. 2 nach Herstellerangaben zu erfolgen.

(6) Bei negativem Ergebnis der Funktionsprüfung ist die Beheizung abzuschalten und zu verriegeln.

(7) Die Ergebnisse der Funktionsprüfungen sind im Betriebsbuch (§ 5) zu dokumentieren.

(8) Änderungen an der Einstellung der Sicherheitseinrichtungen nach der Inbetriebnahme sind für Dampfkessel, ausgenommen solche gemäß § 1 Abs. 2, nach vorhergehender nachweislicher Abstimmung mit einer benannten Stelle nach § 20 Abs. 1 DGVO mit entsprechendem Akkreditierungsumfang zulässig; für Dampfkessel gemäß § 1 Abs. 2 ist dies nach vorhergehender nachweislicher Abstimmung mit dem Hersteller zulässig. Die Sicherheitseinrichtungen sind gegen unbefugte Änderungen zu schützen.

(9) Die Ausrüstung des Aufstellungsraumes muss den Anforderungen der Anlage 1 Z 2 entsprechen.

(10) Nähere Bestimmungen über den Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung sind in Anlage 1 Z 3 festgelegt.

Betrieb von Dampfkesseln mit Fernüberwachung

§ 4. (1) Die Fernüberwachung von Dampfkesseln hat gemäß Anlage 2 zu erfolgen.

(2) Die hierbei eingesetzten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und die druckhaltenden Ausrüstungsteile sowie die damit gebildeten Baugruppen haben der DGVO zu entsprechen.

Betriebsbuch

§ 5. (1) Für jeden Dampfkessel ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem folgende Eintragungen vorzunehmen sind:

1.

Bestätigungsvermerk eines Sachkundigen über die Wartungs- und Prüfungsarbeiten an den Sicherheitseinrichtungen,

2.

die Beurteilung der regelmäßigen betrieblichen Wasseruntersuchungen durch den Dampfkesselwärter und sein Bestätigungsvermerk über die durchgeführten Funktionsprüfungen und Kontrollen und

3.

alle Störungen sowie besondere Feststellungen anlässlich der Prüfungs- und Wartungsarbeiten.

(2) Das Betriebsbuch ist dem Kesselprüfer bei den wiederkehrenden Untersuchungen vorzulegen.

(3) Die Führung des Betriebsbuches kann in jeder zweckmäßigen reproduzierbaren, manipulationssicheren Form erfolgen. Bei elektronischer Führung des Betriebsbuches sind elektronisch gesicherte Unterschriften zu verwenden.

Speise- und Kesselwasser

§ 6. (1) Dampfkessel dürfen nur mit einem je nach Kesselbauart, dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck und den Betriebsbedingungen geeignet aufbereiteten Speise- und Kesselwasser betrieben werden.

(2) Das Speise- und Kesselwasser ist von einem Sachkundigen mindestens halbjährlich zu überprüfen und zu beurteilen. Die darüber anzulegenden Aufzeichnungen sind von der Kessel- oder Werksprüfstelle im Rahmen der wiederkehrenden äußeren Untersuchungen zu überprüfen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 7. Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen (Dampfkesselwärter, Sachkundige, Kesselprüfer) schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.

Übergangsbestimmungen

§ 8. (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Betrieb genommene Dampfkessel, welche der DGVO entsprechen, dürfen wahlweise nach den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung oder der Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln - ABV, BGBl. Nr. 353/1995, weiter betrieben werden. Die Wahl der weiteren Betriebsweise ist in das Betriebsbuch einzutragen.

(2) Dampfkessel, welche gemäß § 25 DGVO rechtmäßig in Betrieb genommen wurden, dürfen nach den Bestimmungen der ABV weiter betrieben werden. Wird für solche Dampfkessel nachgewiesen, dass deren Kesselschutzsysteme die gleiche Sicherheit aufweisen wie jene nach dieser Verordnung, dürfen diese Dampfkessel nach den Bestimmungen dieser Verordnung weiter betrieben werden. Die Erfüllung der Anforderung nach gleicher Sicherheit ist von einer benannten Stelle mit einschlägiger Akkreditierung zu bewerten. Diese Bewertung und die Wahl der weiteren Betriebsweise sind in das Betriebsbuch einzutragen.

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln - ABV

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln - ABV, BGBl. Nr. 353/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 11 samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmung

§ 11. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und der §§ 3 bis 7 sind auf Dampfkessel, die nach Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den automatisierten Betrieb von Dampfkesseln – ABD-V, BGBl. II Nr. 147/2012, rechtmäßig in Betrieb genommen werden, nicht anzuwenden.“

2. § 12 samt Überschrift entfällt.

Mitterlehner