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UNDOF-Verordnung


Published: 2012-06-01
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997466/undof-verordnung.html

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188. Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz auf die Golanhöhen entsendeten Personen (UNDOF-Verordnung)

Auf Grund des § 6a Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2011, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Aufgaben

§ 1. Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG auf die Golanhöhen im Rahmen der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach der Resolution des Sicherheitsrates 350 (1974) vom 31. Mai 1974 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere die

1.

Aufrechterhaltung der Waffenruhe zwischen Israel und Syrien,

2.

Überwachung des Truppenentflechtungsabkommens der israelischen und syrischen Streitkräfte und

3.

Überwachung der Truppentrennungszone.

Befugnisse und Mittel

§ 2. (1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.

(2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben.

(3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:

1.

Vorläufige Festnahme von Personen,

a)

zum Schutz von Einrichtungen und Personal der Vereinten Nationen, einschließlich zur Verhinderung einer Entführung oder Festnahme, und

b)

zum Schutz der Bewegungsfreiheit von Personal der Vereinten Nationen,

2.

Durchsuchung von Personen zur Sicherstellung von Waffen, Munition und Sprengstoffen und zur Entwaffnung von Personen oder Gruppen,

3.

Sicherstellung von Waffen, Munition und Sprengstoffen,

4.

Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen UNDOF oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und

5.

Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung von UNDOF oder anderen im Rahmen des Einsatzes zu schützenden Rechtsgütern, einschließlich der zu diesem Zweck notwendigen vorbereitenden Maßnahmen.

(4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 5 angewendet werden.

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