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Änderung der Bühnen-FK-V, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung - FK-V, der Verordnung über die Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates, der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - Eis...


Published: 2012-06-25
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215. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V), die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung - FK-V), die Verordnung über die Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates, die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV), die Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen in der Schifffahrt (Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - SchiffAV) und die Verordnung betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung) geändert werden

Artikel 1

Änderung der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V)

Auf Grund der § 62 Abs. 4 und § 72 Abs. 1 Z 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V), BGBl. II Nr. 403/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „unterliegt die Ausbildungseinrichtung oder deren Betreiber/in der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion, an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ sowie der davor und der danach befindliche Beistrich.

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 6 Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 215/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V)

Auf Grund der § 62 Abs. 4 und § 72 Abs. 1 Z 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012 wird die Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V, BGBl. II Nr. 13/2007, wie folgt geändert:

1. In den § 12 Abs. 7, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „unterliegt die Ausbildungseinrichtung oder deren Betreiber/in der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion, an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ sowie der davor und der danach befindliche Beistrich.

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 12 Abs. 7, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 215/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates

Auf Grund der § 91 und § 101 Abs. 1 Z 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012 wird die Verordnung über die Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates, BGBl. Nr. 30/1995, wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 2 entfällt.

2. In § 6 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 4 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 215/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV)

Auf Grund der § 3, § 7, § 21, § 24, § 60, § 61 und § 131 Abs. 9 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird die Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV, BGBl. II Nr. 384/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2011, wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlussbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes.“

2. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Für Bauarbeiten von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlussbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, und die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieser Verordnung, soweit der 4. Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.“

3. In § 1 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 7 entfällt jeweils die Wortfolge samt Beistrich „für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten,“.

4. Dem § 53 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 215/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen in der Schifffahrt (Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - SchiffAV)

Auf Grund der § 32 Abs. 2, § 39 Abs. 3, §§ 60 bis 63 und § 131 Abs. 9 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird die Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – SchiffAV, BGBl. II Nr. 260/2009, wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis zum 4. und 5. Abschnitt lautet wie folgt:

„4. Abschnitt: Schifffahrtsanlagen

§ 46. Geltungsbereich

§ 47. Sicherung der Arbeitsplätze und der Zugänge

§ 48. Zugänge zu Fahrzeugen

§ 49. Beförderung von Arbeitnehmern mit Fahrzeugen

§ 50. Sicherung der Ladeluken und sonstiger Öffnungen

§ 51. Beleuchtung der Arbeitsplätze an Bord

§ 52. Lukendeckel

§ 53. Hebe- und Fördereinrichtungen und Zubehör

§ 54. Bedienung von Hebe- und Fördereinrichtungen

§ 55. Sicherheitsmaßnahmen beim Umschlag

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 56. Übergangsbestimmungen

§ 57. Inkrafttreten“

2. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Bereich der Binnenschifffahrt.“

3. In § 1 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 entfällt jeweils die Wortfolge samt Beistrich „für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten,“.

4. Nach § 45 wird folgender neuer 4. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„4. Abschnitt

Schifffahrtsanlagen

Geltungsbereich

§ 46. (1) Dieser Abschnitt gilt für alle Tätigkeiten, die im Bereich von Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen im Zusammenhang mit dem Schiffumschlag oder dem Betrieb, der Instandhaltung oder der Reparatur von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern durchgeführt werden.

(2) Der Neubau von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern im Betrieb einer Schiffswerft bleibt unberührt.

Sicherung der Arbeitsplätze und der Zugänge

§ 47. (1) Arbeitsplätze an Land sowie Zugänge zu Arbeitsplätzen an Land oder an Bord, die von Arbeitnehmern regelmäßig benützt werden, müssen unter Bedachtnahme auf die zu verrichtenden Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge gestaltet, eingerichtet und in Stand gehalten werden.

(2) Arbeitsplätze an Land und auf schwimmenden Anlagen sowie Verkehrswege und Zugänge zu Arbeitsplätzen vom nächstgelegenen öffentlichen Weg her müssen ausreichend beleuchtet sein.

(3) Verkehrswege und Zugänge zu Fahrzeugen müssen von allen Hindernissen freigehalten werden.

(4) Verkehrswege am Ufer im Bereich von Länden oder Umschlagsplätzen müssen mindestens 1,20 m breit und entsprechend den durchzuführenden Tätigkeiten gestaltet sein.

(5) Gefahrenstellen auf Schifffahrtsanlagen, Arbeitsplätzen oder Zugängen (zB Bodenöffnungen, zurückspringende Kaimauern) sind gemäß den Arbeitnehmerschutzvorschriften zu kennzeichnen, ausreichend zu beleuchten und, soweit möglich, durch Geländer, Fußleisten usw. gegen Absturz von Personen und Herabfallen von Gegenständen zu sichern.

Zugänge zu Fahrzeugen

§ 48. (1) Liegt ein Fahrzeug zur Durchführung von Arbeiten am Ufer oder Bord an Bord an einem anderen Fahrzeug, so müssen erforderlichenfalls sichere Verbindungseinrichtungen zum Ufer und zwischen den Fahrzeugen (zB Stegladen, Leiter, Landsteg) vorhanden sein.

(2) Verbindungseinrichtungen müssen fest, sicher begehbar und so gesichert sein, dass sie ihre Lage nicht verändern können. Stegladen müssen mindestens 0,40 m breit und erforderlichenfalls auf einer Seite über die ganze Länge mit einem Geländer ausgestattet sein, das den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht. Die Neigung von Stegladen und Landstegen muss so gering sein, dass beim Begehen, auch bei Nässe oder schlechter Witterung, keine Gefahr des Ab- oder Ausrutschens besteht. Die Oberfläche muss rutschfest sein.

(3) Leitern müssen genügend lang und gegen Wegrutschen gesichert aufgestellt sein.

Beförderung von Arbeitnehmern mit Fahrzeugen

§ 49. Werden bei Arbeiten Arbeitnehmer mit Fahrzeugen befördert, so muss für jeden Arbeitnehmer ein Einzelrettungsmittel an Bord sein.

Sicherung der Ladeluken und sonstiger Öffnungen

§ 50. (1) Solange Verladearbeiten an Bord von Fahrzeugen durchgeführt werden, müssen alle zugänglichen Ladeluken zuverlässig verschlossen oder durch ein standfestes Geländer von mindestens 1 m Höhe gesichert sein. Dies gilt nicht für Ladeluken mit einem Süll von mindestens 0,75 m Höhe, für Ladeluken, die unmittelbar für das Verladen benützt werden, und nicht für nur kurze Unterbrechungen der Verladearbeiten, wenn sichergestellt ist, dass Unbefugte nicht in den Gefahrenbereich gelangen können.

(2) Sonstige für Arbeitnehmer gefährliche Öffnungen oder Vertiefungen sind soweit wie möglich zu verschließen oder mit einer ausreichend tragfähigen Abdeckung zu versehen.

Beleuchtung der Arbeitsplätze an Bord

§ 51. Während der Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten sind alle Zugänge, Arbeitsplätze, Verkehrswege oder sonstige Stellen oder Bereiche, die Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit betreten müssen, ausreichend sowie möglichst gleichmäßig und blendfrei zu beleuchten.

Lukendeckel

§ 52. (1) Das Versetzen von Lukendeckeln hat so zu erfolgen, dass Gefahren für Arbeitnehmer vermieden und Beschädigungen der Lukendeckel verhindert werden.

(2) Vor Aufnahme der Arbeit an einer Luke sind die Lukenabdeckungen zu entfernen oder gegen Lageveränderung zu sichern.

Hebe- und Fördereinrichtungen und Zubehör

§ 53. (1) Trag- und Anschlagmittel und Zubehör von Hebe- und Fördereinrichtungen (zB Ketten, Seile, Ringe, Schäkel) sind in Abständen von höchstens 3 Monaten wiederkehrend zu überprüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.

(2) Ketten dürfen nicht durch Knoten verkürzt, nicht über scharfe Kanten gezogen und nicht durch Reiben an harten oder scharfkantigen Gegenständen beschädigt werden.

(3) Bei Augspleißungen oder Kauschen von Drahtseilen müssen die ganzen Litzen mindestens dreimal und die auf die Hälfte verjüngten Litzen dann noch mindestens zweimal miteinander verspleißt werden; andere Spleißungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie mindestens ebenso wirksam sind.

Bedienung von Hebe- und Fördereinrichtungen

§ 54. Zur Führung von Hebe- und Fördereinrichtungen sowie zur Abgabe von Signalen und zur Erteilung von Weisungen an die mit der Führung solcher Einrichtungen oder Betriebsmittel oder mit der Überwachung von Hubseilen an Trommeln oder Winden Beschäftigten dürfen nur verlässliche, geeignete Personen herangezogen werden.

Sicherheitsmaßnahmen beim Umschlag

§ 55. (1) An Hebezeugen dürfen Lasten nur dann und nur solange schwebend belassen werden, als der Gefahrenbereich von der mit der Führung des Hebezeuges beauftragten Person (§ 54) ständig überwacht wird und diese Person im Gefahrenfall unverzüglich Warnsignale oder notwendige Bewegungen der Last bewirken kann.

(2) Soweit es die Sicherheit der Arbeitnehmer erfordert, ist bei den Arbeiten ein Signalposten einzusetzen.

(3) Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass die Sicht an den Arbeitsstellen und -plätzen nicht durch Staub oder Dämpfe in einem für Arbeitnehmer gefährlichen Ausmaß beeinträchtigt wird.

(4) Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass gefährliche Vorgangsweisen oder Verfahren beim Stapeln oder Stauen von Ladegut vermieden werden.

(5) Bei Arbeiten mit Schüttgütern oder mit gefährlichen Gütern ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer im Gefahrenfall Schiffsräume und Decks sicher und rasch verlassen können.

(6) Ladebühnen dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausreichend tragfähig und fest sowie gut und sicher befestigt sind.

(7) Für die Güterbeförderung zwischen Fahrzeugen und dem Land dürfen Handkarren nur verwendet werden, wenn für die Arbeitnehmer die Gefahr des Ab- oder Ausgleitens nicht besteht und durch Art, Neigung, Abmessungen oder Zustand der Verbindungseinrichtungen keine anderen Gefahren für die Arbeitnehmer hervorgerufen werden können.

(8) Stegladen und Landebrücken, die zum Be- oder Entladen dienen, müssen ausreichend breit und so fest oder so unterstützt sein, dass bei ihrer Benützung ein Brechen, Kippen, Abgleiten oder stärkeres Schwanken ausgeschlossen ist; sind sie weniger als 1,20 m breit, müssen sie an beiden Seiten mit Geländern ausgestattet sein, die den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen.

(9) Haken dürfen, außer zum Aufbrechen der Ladung, nicht an Bändern oder Verschnürungen von Stückgütern oder Verpackungen befestigt werden.

(10) Fasshaken dürfen nur verwendet werden, wenn durch die besondere Bauart oder Beschaffenheit der Fässer oder der Haken Gefahren vermieden werden.“

5. Der bisherige 4. Abschnitt erhält die Bezeichnung „5. Abschnitt“; der bisherige § 46 erhält die Paragraphenbezeichnung „56“.

6. Der bisherige § 47 erhält die Paragraphenbezeichnung „57“; der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Das Inhaltsverzeichnis zum 4. und 5. Abschnitt, § 1 Abs. 1 bis 4, der 4. Abschnitt samt Überschrift sowie der 5. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung BGBl. II Nr. 215/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung der Verordnung betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung)

Auf Grund der § 32 Abs. 2, § 39 Abs. 3, §§ 60 bis 63 und § 131 Abs. 9 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird die Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl. II Nr. 298/2008, wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zum 4. Teil sowie zu den §§ 31 bis 40.

2. § 1 Abs. 3 entfällt.

3. Die Überschrift „4. Teil Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern“ sowie die §§ 31 bis 40 entfallen.

4. § 56 Abs. 2 entfällt.

5. In § 59 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung BGBl. II Nr. 215/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 1 Abs. 3, die Überschrift des 4. Teils sowie die §§ 31 bis 40 und § 56 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.“

Hundstorfer