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Energiegroßhandels-Transaktionsdaten-Aufbewahrungsverordnung – ETA-VO


Published: 2012-10-09
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997228/energiegrohandels-transaktionsdaten-aufbewahrungsverordnung--eta-vo.html

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337. Verordnung des Vorstands der E-Control über die Pflicht zur Aufbewahrung und Übermittlung von Transaktionsdaten im Energiegroßhandel durch Strom- und Erdgashändler (Energiegroßhandels-Transaktionsdaten-Aufbewahrungsverordnung – ETA-VO)

Auf Grund von § 88 Abs. 4 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, und § 131 Abs. 3 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011 idF BGBl. I Nr. 138/2011 iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 107/2011, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung bestimmt jene Daten über börsliche und außerbörsliche Transaktionen von Strom- bzw. Erdgashändlern im Energiegroßhandel, welche für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und der E-Control, der Bundeswettbewerbsbehörde sowie der Europäischen Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf jederzeit zur Verfügung zu stellen sind. Weiters wird die Form, in der diese bei Bedarf zu übermitteln sind, bestimmt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

1.

„Transaktion“ jedwede von Strom- bzw. Erdgashändlern börslich und außerbörslich getätigte Transaktion mit Elektrizitätsversorgungsverträgen und Elektrizitätsderivaten bzw. mit Erdgasversorgungsverträgen und Erdgasderivaten;

2.

„Transaktionsdaten“ die auf eine Transaktion bezogenen Daten;

3.

„Elektrizitätsderivate“ ein Finanzinstrument im Sinne von Art. 2 Z 33 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. 2009, L 211 vom 14. August 2009, S. 55;

4.

„Erdgasderivate“ ein Finanzinstrument im Sinne von Art. 2 Z 35 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14. August 2009, S. 94.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des ElWOG 2010 und des GWG 2011.

Aufzubewahrende Transaktionsdaten

§ 3. Strom- und Erdgashändler haben für eine Dauer von fünf Jahren die folgenden Daten über Merkmale und Produktspezifikationen für jede finanzielle und physische Transaktion aufzubewahren:

1.

Identität von Käufer und Verkäufer;

2.

Energiebörse oder anderer Handelsplatz, an dem die Transaktion getätigt wurde;

3.

Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion (Handelstag und –zeit);

4.

Kontraktspezifikationen (Identifikation des dem Geschäft zugrundeliegenden Kontrakts durch Produktcode der Handelsplattform, bei Nichtvorliegen eines Produktcodes: Merkmale des Kontrakts);

5.

Transaktionsspezifikationen (Kauf-/Verkauf-Indikator und Transaktionsreferenznummer);

6.

Handelseigenschaft;

7.

Transaktionspreis sowie gegebenenfalls Preisanpassungsklauseln, bei Gastransaktionen zusätzlich Speicher- und Ausgleichsenergiepreis (als Teil des Energiepreises);

8.

Transaktionsmenge inkl. Art der Mengenangabe;

9.

Vertragsdauer;

10.

Lieferort.

Form der Übermittlung

§ 4. (1) Die Übermittlung der Transaktionsdaten hat auf ausdrückliches schriftliches Verlangen zu erfolgen.

(2) Alle Daten sind in elektronischer Form in der jeweils gesetzten, angemessenen Frist zu übermitteln oder direkt auf einer eingerichteten elektronischen Eingabeplattform einzugeben.

(3) Die Übermittlungsfrist, die Formate sowie die Eingabeplattform werden in dem ausdrücklichen schriftlichen Verlangen auf Übermittlung der Transaktionsdaten bestimmt. Informationen über anzuwendende Formate bzw. Eingabeplattformen können auch im Internet zur Verfügung gestellt werden.

Übermittlung durch Dritte

§ 5. Eine Übermittlung der verlangten Transaktionsdaten kann im Auftrag des Übermittlungspflichtigen auch durch eine Strom- oder Gasbörse, über deren Systeme die Geschäfte abgewickelt wurden, oder einen geeigneten Dritten erfolgen.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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