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Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung – MZV


Published: 2012-10-15
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997215/milchsektor-zusammenschlsse-verordnung--mzv.html

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343. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Zusammenschlüsse auf dem Milchsektor (Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung – MZV)

Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2012, wird verordnet:

Allgemeine Vorschriften

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

1.

der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S 1 hinsichtlich Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen und Branchenverbände im Milchsektor, und

2.

der Verordnung (EU) Nr. 511/2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und –beziehungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 156 vom 16.6.2012, S 39.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist, soweit nicht in Abs. 2 andere Zuständigkeiten festgelegt sind, die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zuständig für

1.

die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen im Milchsektor gemäß Art. 126a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

2.

die Festlegung der Mindestmitgliederanzahl und des Mindestvolumens der vermarktbaren Produktion von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen im Milchsektor,

3.

die Anerkennung von Branchenverbänden im Milchsektor gemäß Art. 126b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

4.

die Festlegung des Mindestumfangs der wirtschaftlichen Tätigkeit von Branchenverbänden im Milchsektor,

5.

den Entzug der Anerkennung gemäß Z 1 und 3,

6.

die Festlegung verbindlicher Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Art. 126d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie

7.

die Wahrnehmung aller Melde- und Mitteilungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen und Branchenverbänden im Milchsektor.

Anerkennung von Erzeugerorganisationen im Milchsektor

§ 3. (1) Die Anerkennung als Erzeugerorganisation gemäß Art. 126a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist nur auf Antrag möglich. Einem solchen Antrag sind

1.

die Satzung der Erzeugerorganisation,

2.

alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge und Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,

3.

die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugung und Vermarktung,

4.

ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation, gegebenenfalls getrennt nach Mitgliedstaaten, unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie des Zeitpunkts des Beginns der Mitgliedschaft, sowie

5.

detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz und die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Erzeugerorganisation, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten,

anzuschließen.

(2) Eine Erzeugerorganisation ist mit Bescheid anzuerkennen, wenn

1.

es sich bei der Erzeugerorganisation um

a)

eine juristische Person,

b)

einen räumlich oder sachlich klar abgegrenzten Teil einer juristischen Person (zB einen eigenen Unternehmensstandort oder einen eigenen Produktionszweig) oder

c)

eine Personenvereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit, die eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausübt,

handelt,

2.

die Voraussetzungen erfüllt sind, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind,

3.

die Erzeugerorganisation

a)

aus mindestens 20 Erzeugern besteht oder

b)

pro Kalenderjahr mindestens 3 000 t Rohmilchlieferung oder Rohmilchäquivalent vermarktet,

und

4.

die Erzeugerorganisation nachweist, dass sie über das Personal und die Infrastruktur verfügt, die zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind, wie insbesondere

a)

die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,

b)

die kaufmännische und technische Abwicklung sowie

c)

die zentrale Buchführung und das Rechnungswesen.

(3) Wenn eine Erzeugerorganisation zur Gänze oder zum Teil aus Erzeugern besteht, die selbst juristische Personen oder klar bestimmte Teile einer aus Erzeugern bestehenden juristischen Person sind, so wird die Mindestanzahl im Sinn des Abs. 2 Z 3 lit. a auf der Grundlage der Anzahl von Erzeugern berechnet, die mit jeder der juristischen Personen oder klar bestimmten Teilen einer juristischen Person verbunden sind.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in begründeten Ausnahmefällen – unter Berücksichtigung der gegebenen regionalen Produktions- und Marktverhältnisse – eine Erzeugerorganisation auch dann anerkennen, wenn die in Abs. 2 Z 3 angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auch auf länderübergreifende Erzeugerorganisationen mit Sitz in Österreich anzuwenden.

Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Milchsektor

§ 4. (1) Die Anerkennung als Vereinigung von anerkannten Erzeugerorganisationen gemäß Art. 126a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist nur auf Antrag möglich. Einem solchen Antrag sind

1.

die Satzung der Vereinigung,

2.

alle die Gründung und die Tätigkeit der Vereinigung betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge,

3.

die Vorschriften der Vereinigung hinsichtlich Erzeugung und Vermarktung,

4.

ein Verzeichnis der Mitglieder der Vereinigung, gegebenenfalls getrennt nach Mitgliedstaaten, unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie des Zeitpunkts des Beginns der Mitgliedschaft, sowie

5.

detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz und die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Vereinigung, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten,

anzuschließen.

(2) Eine Vereinigung ist mit Bescheid anzuerkennen, wenn

1.

es sich bei der Vereinigung um

a)

eine juristische Person,

b)

einen räumlich oder sachlich klar abgegrenzten Teil einer juristischen Person (zB einen eigenen Unternehmensstandort oder einen eigenen Produktionszweig) oder

c)

eine Personenvereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit, die eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausübt,

handelt,

2.

die Voraussetzungen erfüllt sind, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, und

3.

die Vereinigung aus mindestens drei anerkannten Erzeugerorganisationen besteht.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf länderübergreifende Vereinigungen mit Sitz in Österreich anzuwenden.

Anerkennung von Branchenverbänden im Milchsektor

§ 5. (1) Die Anerkennung als Branchenverband gemäß Art. 126b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist nur auf Antrag möglich. Einem solchen Antrag sind

1.

die Satzung des Branchenverbands,

2.

alle die Gründung und die Tätigkeit des Branchenverbands betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge,

3.

ein Verzeichnis der Mitglieder des Branchenverbands unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie des Zeitpunkts des Beginns der Mitgliedschaft sowie

4.

detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz und die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Mitglieder des Branchenverbands

anzuschließen.

(2) Ein Branchenverband ist mit Bescheid anzuerkennen, wenn

1.

die Voraussetzungen erfüllt sind, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, und

2.

die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder des Branchenverbandes im Sektor Milch und Milcherzeugnisse die Hälfte des jährlichen Umsatzes der österreichischen Erzeugung, der österreichischen Verarbeitung oder deren Vermarktung, ausgedrückt in Euro, übersteigt.

(3) Vor der Anerkennung kann der Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben werden. Die Entscheidung über den Anerkennungsantrag ist der Bundeswettbewerbsbehörde jedenfalls nachrichtlich zu übermitteln.

(4) Zur Durchführung einer oder mehrerer Tätigkeiten können innerhalb eines nach Abs. 2 anerkannten Branchenverbands auf dessen Vorschlag regionale oder produktgruppenspezifische Teilverbände eingerichtet werden. Diese Teilverbände sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 für den entsprechenden Teilverband hinsichtlich der regionalen oder produktgruppenspezifischen Komponente erfüllt sind.

Steuerung des Angebots bei bestimmtem Käse

§ 6. Anerkannte Erzeugerorganisationen, Branchenverbände oder Gruppen von Erzeugern und Verarbeitern gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, ABl. Nr. L 93 vom 31.03.2006, S 12, können eine Anfrage gemäß Art. 126d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf Festlegung verbindlicher Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einbringen. Gleichzeitig sind die Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen vorzulegen.

Mitwirkungspflichten, Meldepflichten, Berichtspflichten, Duldungspflichten

§ 7. (1) Die Mitwirkungs-, Melde-, Berichts- und Duldungspflichten gelten für anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie deren Mitglieder bzw. Erzeuger (im Folgenden: Zusammenschlüsse).

(2) Zusammenschlüsse gemäß Abs. 1 haben den Organen und Beauftragten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofes, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeiten auch ohne Vorankündigung zu gestatten. Zusammenschlüsse haben weiters in die Buchhaltung Einsicht zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken und, soweit es möglich ist, die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(3) Zusammenschlüsse gemäß Abs. 1 haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Änderungen von Tatsachen, die als Anerkennungsvoraussetzungen zur Anerkennung geführt haben, unverzüglich schriftlich zu melden.

(4) Anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedes Jahr einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Dieser Jahresbericht ist bis spätestens 28. Februar vorzulegen. Er hat insbesondere zu enthalten

1.

eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugerorganisation angehörenden Erzeugern produzierten und vermarktbaren Rohmilchmenge und Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produkten und im Fall länderübergreifender Erzeugerorganisationen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, ersichtlich ist,

2.

eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Produkte erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sind,

3.

im Fall von Änderungen gegenüber dem Vorjahr ein aktuelles Mitgliederverzeichnis und

4.

die Darstellung allfälliger Änderungen betreffend die in § 3 genannten Voraussetzungen.

(5) Anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedes Jahr einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Dieser Jahresbericht ist bis spätestens 28. Februar vorzulegen. Er hat insbesondere zu enthalten

1.

eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Vereinigung angehörenden Erzeugern produzierten und vermarktbaren Rohmilchmenge und Erzeugnisse, für die die Vereinigung anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produkten und im Fall länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, ersichtlich ist,

2.

eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Produkte erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sind,

3.

im Fall von Änderungen gegenüber dem Vorjahr ein aktuelles Mitgliederverzeichnis und

4.

die Darstellung allfälliger Änderungen betreffend die in § 4 genannten Voraussetzungen.

(6) Anerkannte Branchenverbände haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedes Jahr einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Dieser Jahresbericht ist bis spätestens 28. Februar vorzulegen. Er hat insbesondere zu enthalten

1.

eine Darstellung der Maßnahmen, die im Hinblick auf die Erzeugnisse, für die der Branchenverband anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produkten, durchgeführt wurden,

2.

im Fall von Änderungen gegenüber dem Vorjahr ein aktuelles Mitgliederverzeichnis,

3.

die Darstellung allfälliger Änderungen betreffend die in § 5 genannten Voraussetzungen und

4.

den Umsatz jeweils getrennt für alle Mitgliederstufen der Milchkette für die jeweils betroffene Milch und die betroffenen Milchmengen.

Entziehung und Aussetzung der Anerkennung

§ 8. Einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen und einem Branchenverband ist die Anerkennung zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder schwere Verstöße gegen tragende Grundsätze der Rechtsordnung festgestellt wurden. Anstelle der Entziehung der Anerkennung kann diese für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden, um der Organisation die Wiedererfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu ermöglichen.

Schlussbestimmung

§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Abweichend davon tritt § 6 mit 3. Oktober 2012 in Kraft.

Berlakovich