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Fünfte Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung


Published: 2012-11-12
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997174/fnfte-nderung-der-finanzonline-erklrungsverordnung.html

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372. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen zur fünften Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung

Auf Grund der §§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. a, 30c, und 96 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2012, sowie des § 12 des Flugabgabegesetzes – FlugAbgG, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011 wird verordnet:

Die FinanzOnline-Erklärungsverordnung (FOnErklV), BGBl. II Nr. 512/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 81/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Z 8 wird am Ende ein Beistrich gesetzt und folgende Z 9 angefügt:

„9.

§ 96 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988“

2. In § 1 werden folgende Abs. 5, 6 und 7 angefügt:

„(5) Mitteilungen an das Finanzamt nach § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a EStG 1988 sind elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Erfolgt die Mitteilung durch eine inländische depotführende Stelle im Sinn des § 95 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, ist § 2 nicht anzuwenden.

(6) Die elektronische Übermittlung der Anmeldung gemäß § 7 Abs. 2 FlugAbgG und der Abgabenerklärung gemäß § 7 Abs. 4 FlugAbgG und der Aufzeichnungen gemäß § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 FlugAbgG haben nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung der Meldungen gemäß § 11 Abs. 5 und 6 FlugAbgG ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

(7) Die im Rahmen einer Abgabenerklärung gemäß § 10 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 einzureichende Abgabenerklärung nach § 30c EStG 1988 ist elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden.“

3. § 1a entfällt.

4. In § 5 werden folgende Abs. 7, 8 und 9 angefügt:

„(7) § 1 Abs. 3 Z 9 tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.

(8) § 1 Abs. 5 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(9) Die elektronische Übermittlung von Mitteilungen und Abgabenerklärungen im Sinn des § 1 Abs. 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2012 sind nicht vor dem Vorliegen der jeweiligen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.“

Fekter