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Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung – KV-InfoV


Published: 2015-11-24
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997079/krankenversicherung-informationspflichtenverordnung--kv-infov.html

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374. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung (Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung – KV-InfoV)

Auf Grund des § 255 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Regelungsgegenstand

§ 1. Diese Verordnung legt ausgewählte Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß § 255 Abs. 1 und 2 VAG 2016 an Versicherungsnehmer zu richten haben.

Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der Leistungen des Versicherungsunternehmens

§ 2. (1) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 255 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 über die versicherten Risiken und allfälligen Wartezeiten zu informieren.

(2)         Im Zusammenhang mit der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 255 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 hat ein konkreter Hinweis auf

1.

die gesetzlichen und allgemein zur Anwendung kommenden vertraglichen Risikoausschlüsse zu erfolgen und es ist darauf hinzuweisen, falls die Informationen nicht abschließend sind;

2.

die im Versicherungsschein möglicherweise enthaltenen individuellen Risikoausschlüsse und Wartezeiten aufgrund der individuellen Risikosituation des Versicherten zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer ist deutlich auf sein Widerspruchsrecht gemäß § 5 Versicherungsvertragsgesetz – VersVG, BGBl. Nr. 2/1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015, und die daraus für den Versicherungsnehmer resultierenden Konsequenzen hinzuweisen.

Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung

§ 3. (1) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung gemäß § 255 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 darüber zu informieren, wenn die Prämie gemäß § 178f VersVG einseitig vom Versicherungsunternehmen laufend angepasst werden kann. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer zudem darüber zu informieren, dass die Anpassung dazu führen kann, dass Prämien während der Vertragslaufzeit erheblich ansteigen.

(2) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung gemäß § 255 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 über die Prämienerhöhung der zumindest letzten fünf Jahre des konkret angewendeten Tarifs zu informieren. Wird der Tarif seit weniger als fünf Jahren angewendet, hat die Darstellung der jährlichen Prämienerhöhung der zumindest letzten fünf Jahre auf Basis eines vergleichbaren Tarifs des betroffenen Versicherungsunternehmens zu erfolgen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Prämienerhöhungen in der Vergangenheit keine zwingenden Rückschlüsse auf jene in der Zukunft zulassen.

Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrags

§ 4. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrags gemäß § 255 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 darüber zu informieren, dass im Fall einer Kündigung kein Rückkaufswert ausbezahlt wird und somit auch kein Anspruch auf die anteilsmäßige Alterungsrückstellung besteht.

Laufende Informationspflicht hinsichtlich des Ausmaßes und der Gründe einer Prämienanpassung

§ 5. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information über das Ausmaß und die Gründe einer vorgenommenen Prämienanpassung gemäß § 255 Abs. 2 Z 3 VAG 2016 darüber zu informieren,

welche konkreten Gründe der vorgenommenen Prämienanpassung zugrunde liegen und

dass gemäß § 178f Abs. 3 VersVG die Fortsetzung des Vertrags mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen verlangt werden kann.

Inkrafttreten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2016 abgeschlossen werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist § 5 auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, die bereits vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden.

Ettl   Kumpfmüller