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Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich


Published: 2012-12-07
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996999/festsetzung-des-mindestlohntarifs-fr-im-haushalt-beschftigte-fr-sterreich.html

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418. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 9. November 2012 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif

für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

M 2/2012/XXV/99/1

Geltungsbereich

§ 1. Dieser Mindestlohntarif gilt:

1.

Räumlich: für das Bundesgebiet der Republik Österreich;

2.

fachlich und persönlich: für Arbeitnehmer/innen, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes vom 14. Dezember 1973, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, und

a)

unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAngG) vom 23. Juli 1962, BGBl. Nr. 235, in der jeweils geltenden Fassung, fallen;

b)

nicht unter das HGHAngG fallen, jedoch bei Arbeitgeber/inne/n,

-

für die keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht oder die nicht selbst kollektivvertragsfähig sind oder

-

die nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird,

einschlägige Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten verrichten oder die im Auftrage solcher Arbeitgeber/innen bei dritten Personen diese Arbeiten in privaten Haushalten verrichten. Ausgenommen sind jene Arbeitnehmer/innen, deren Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten als Wartung und Reinhaltung des Hauses zu werten sind.

Entgelt

§ 2.

A.

Den im Folgenden angeführten Hausgehilf/inn/en und Hausangestellten mit Wohnung und Verpflegung beim/bei der Arbeitgeber/in gebühren für eine Arbeitszeit von 238 Stunden (für die gesetzliche Arbeitszeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b HGHAngG) nachstehende monatliche Mindestbruttobarlöhne, soweit in § 9 nicht anderes bestimmt ist. Für eine niedrigere Stundenzahl gebührt der aliquote Teil.

 

1.

Hausgehilf/inn/en ohne Kochen

 

 

a)

b)

c)

 

1. - 5. Berufsjahr

1 100,60

1 122,40

1 144,20

ab 6. Berufsjahr

1 108,30

1 130,10

1 151,90

ab 11. Berufsjahr

1 115,90

1 142,40

1 164,80

 

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

 

2.

Hausgehilf/inn/en mit Kochen

 

 

a)

b)

c)

 

1. - 5. Berufsjahr

1 155,30

1 212,70

1 291,80

ab 6. Berufsjahr

1 199,10

1 322,80

1 415,50

ab 11. Berufsjahr

1 409,90

1 576,40

1 686,10

 

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

 

3.

Köche, Köchinnen

 

 

a)

b)

c)

 

1. - 5. Berufsjahr

1 227,80

1 359,20

1 454,30

ab 6. Berufsjahr

1 320,50

1 489,10

1 593,30

ab 11. Berufsjahr

1 590,40

1 772,40

1 896,--

 

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

 

4.

Wirtschafter/innen, Haushälter/innen

 

 

a)

b)

c)

 

1. - 5. Berufsjahr

1 246,30

1 388,10

1 485,20

ab 6. Berufsjahr

1 361,10

1 520,--

1 626,60

ab 11. Berufsjahr

1 620,70

1 808,20

1 935,20

 

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

Wirtschafter/innen und Haushälter/innen, denen mindestens zwei Arbeitnehmer/innen unterstellt sind, erhalten zusätzlich 105,-- € pro Monat.

 

5.

Kinder- bzw. Säuglingsbetreuungspersonen

 

 

a)

b)

c)

 

1. - 5. Berufsjahr

1 122,30

1 184,10

1 245,40

ab 6. Berufsjahr

1 173,90

1 267,20

1 348,60

ab 11. Berufsjahr

1 343,10

1 501,40

1 606,80

 

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

Für die Betreuung eines Säuglings (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) gebühren zusätzlich 210,-- € pro Monat.

 

6.

Kranken- und Altenbetreuer/innen

 

 

1. - 5. Berufsjahr

1 262,40

ab 6. Berufsjahr

1 371,--

ab 11. Berufsjahr

1 633,--

 

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim/bei der selben Arbeitgeber/in erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 485,-- €.

 

7.

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen

 

 

1. - 5. Berufsjahr

1 510,60

ab 6. Berufsjahr

1 654,60

ab 11. Berufsjahr

1 968,--

 

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim/bei der selben Arbeitgeber/in erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 485,-- €.

 

8.

Kinder- und Hortpädagog/inn/en mit Befähigungsnachweis, Erzieher/innen mit Befähigungsnachweis

 

 

1. - 5. Berufsjahr

1 509,60

ab 6. Berufsjahr

1 653,70

ab 11. Berufsjahr

1 966,80

 

9.

Hausprofessionist/inn/en und Tierpfleger/innen

 

 

a)

b)

 

1. - 5. Berufsjahr

1 194,40

1 274,50

ab 6. Berufsjahr

1 283,90

1 389,10

ab 11. Berufsjahr

1 509,10

1 651,--

 

Der Lohn nach lit. a gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach lit. b gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.

 

 

B.

Den im Folgenden angeführten Hausgehilf/inn/en und Hausangestellten, die nicht in die Hausgemeinschaft des/der Arbeitgebers/in aufgenommen sind, gebühren nachstehende Bruttostundenlöhne, soweit in § 9 nicht anderes bestimmt ist.

 

1.

Hausgehilf/inn/en ohne Kochen:

 

 

a)

b)

c)

 

1. - 5. Berufsjahr

7,84

8,76

9,38

ab 6. Berufsjahr

8,58

9,59

10,23

ab 11. Berufsjahr

10,17

11,37

12,16

 

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

 

2.

Hausgehilf/inn/en mit Kochen

 

 

a)

b)

c)

 

1. - 5. Berufsjahr

8,10

9,05

9,68

ab 6. Berufsjahr

8,87

9,88

10,57

ab 11. Berufsjahr

10,50

11,72

12,57

 

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

 

3.

Köche, Köchinnen

 

 

a)

b)

c)

 

1. - 5. Berufsjahr

8,33

9,30

9,95

ab 6. Berufsjahr

9,10

10,16

10,85

ab 11. Berufsjahr

10,79

12,06

12,92

 

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

 

4.

Wirtschafter/innen, Haushälter/innen

 

 

a)

b)

c)

 

1. - 5. Berufsjahr

8,58

9,59

10,39

ab 6. Berufsjahr

9,32

10,49

11,44

ab 11. Berufsjahr

11,15

12,46

13,60

 

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

Wirtschafter/innen und Haushälter/innen, denen mindestens zwei Arbeitnehmer/innen unterstellt sind, erhalten zusätzlich 1,20 € pro Stunde.

 

5.

Kinder- bzw. Säuglingsbetreuungspersonen

 

 

a)

b)

c)

 

1. - 5. Berufsjahr

8,51

9,50

10,28

ab 6. Berufsjahr

9,31

10,38

11,24

ab 11. Berufsjahr

11,03

12,32

13,37

 

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

Für die Betreuung eines Säuglings (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) gebühren zusätzlich 1,40 € pro Stunde.

 

6.

Kranken- und Altenbetreuer/innen

 

 

1. - 5. Berufsjahr

10,80

ab 6. Berufsjahr

11,82

ab 11. Berufsjahr

14,05

 

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim/bei der selben Arbeitgeber/in erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 26,-- € pro Nacht.

 

7.

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen

 

 

1. - 5. Berufsjahr

11,25

ab 6. Berufsjahr

12,30

ab 11. Berufsjahr

14,63

 

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim/bei der selben Arbeitgeber/in erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 26,-- € pro Nacht.

 

8.

Kinder- bzw. Hortpädagog/inn/en mit Befähigungsnachweis, Erzieher/innen mit Befähigungsnachweis

 

 

1. - 5. Berufsjahr

11,25

ab 6. Berufsjahr

12,29

ab 11. Berufsjahr

14,62

 

9.

Hausprofessionist/inn/en und Tierpfleger/innen

 

 

a)

b)

 

1. - 5. Berufsjahr

9,07

9,93

ab 6. Berufsjahr

9,93

10,85

ab 11. Berufsjahr

11,77

12,89

 

Der Lohn nach lit. a gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach lit. b gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.

 

Naturalbezüge

§ 3. Ist der/die Arbeitnehmer/in zur Inanspruchnahme einer vereinbarten Wohnung und/bzw. Verpflegung nicht in der Lage (z. B. Dienstverhinderung durch Krankheit, Verzicht auf Dienstleistung während der Kündigungsfrist, bei begründetem vorzeitigen Austritt und bei unbegründeter fristloser Entlassung, Urlaub), so sind diese Sachbezüge in Geld zu vergüten und zwar pro Kalendertag in Höhe eines 30stel des für die Bewertung von Sachleistungen für die Sozialversicherung festgelegten Bewertungssatzes. Die einzelnen Bestandteile sind je nach Bezugsart in Bruchteilen zu berechnen, wobei je 1/10 für Frühstück, Gabelfrühstück und Jause, 3/10 für das Mittagessen, 2/10 für das Abendessen und 2/10 für Wohnen, Heizen und Beleuchten zu berechnen sind.

Lohnzuschläge

§ 4.

1.

Arbeitnehmer/innen nach § 2 Abschnitt A Z 1 bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß während zumindest eines Viertels ihrer monatlichen Arbeitszeit Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag von 75,-- € für das erste Kind und von 49,-- € für jedes weitere Kind monatlich.

2.

Arbeitnehmer/innen nach § 2 Abschnitt B Z 1 bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag pro Stunde von 0,45 € für das erste Kind und 0,30 € für jedes weitere Kind.

3.

Arbeitnehmer/innen, die Reinigungsarbeiten nach Professionisten (Maler, Installateure usw.) durchführen, erhalten einen Zuschlag von 2,70 € pro Stunde.

4.

Für Mehrarbeitsleistungen gemäß § 5 Abs. 5 bis 7 und § 6 Abs. 5 HGHAngG gebührt mangels einer für den/die Arbeitnehmer/in günstigeren Vereinbarung ein Zuschlag von 50% an Werktagen und von 100% an Sonn- und Feiertagen.

5.

Arbeitsschürzen sind dem/der Arbeitnehmer/in auf Kosten des/der Arbeitgebers/in bei Dienstantritt in ordentlichem Zustand beizustellen. Verlangt der/die Arbeitgeber/in vom/von der Arbeitnehmer/in eine besondere Kleidung, so hat der/die Arbeitgeber/in diese kostenlos beizustellen.

Weihnachtsremuneration

§ 5. Dem/der Arbeitnehmer/in gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Monatsbezuges, welcher dem Durchschnitt der letzten vollen sechs Bruttomonatsbarbezüge entspricht. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.

Urlaubszuschuss

§ 6. Den nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der geltenden Fassung, fallenden Arbeitnehmer/innen/n gebührt ein Urlaubszuschuss, der gemäß § 9 Abs. 2 HGHAngG zu berechnen ist.

Abrechnungsnachweis

§ 7. Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, bei jeder Entgeltauszahlung dem/der Arbeitnehmer/in eine genaue mit Datum versehene Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt, die Zulagen und die Abzüge spätestens einen Monat nach Auszahlung zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.

Berufsjahre

§ 8. (1) Als Berufsjahre gelten die nachgewiesenen Jahre der einschlägigen Tätigkeit als Arbeitnehmer/in in privaten Haushalten. Dienstzeiten in anderen Arbeitsverhältnissen, ausgenommen Lehrzeiten, werden als Berufsjahre gewertet, wenn der/die Arbeitnehmer/in überwiegend gleichartige Tätigkeiten verrichtet hat.

(2) Karenzen nach Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz, die aus Anlass der Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden, sind im Ausmaß von höchstens 12 Monaten als Berufsjahre anzurechnen. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1.1.2013 oder danach beginnen.

Übergangsregelung

§ 9. (1) Bestehende günstigere Vereinbarungen dürfen nicht verschlechtert werden. Vereinbarungen mit Mindestlöhnen auf Basis der Mindestlohntarife aus dem Jahr 2011 werden, soweit sie günstiger sind als die neu festgesetzten Tarife, nicht geschmälert.

(2) In den Bundesländern Wien und Niederösterreich gilt § 2 mit der Maßgabe, dass die in § 2 Abschnitt B normierten Bruttostundenlöhne ab 1.1.2013 in einem Ausmaß von 90%, ab 1.1.2015 in einem Ausmaß von 95% und ab 1.1.2017 in einem Ausmaß von 100% gebühren. Im Bundesland Oberösterreich gilt § 2 mit der Maßgabe, dass die in § 2 Abschnitt B normierten Bruttostundenlöhne ab 1.1.2013 in einem Ausmaß von 95% und ab 1.1.2015 in einem Ausmaß von 100% gebühren. Die sich ergebenden Bruttostundenlöhne sind kaufmännisch auf Cent-Beträge zu runden.

(3) Abs. 2 gilt nicht für die in § 2 Abschnitt B normierten Zuschläge.

Wirksamkeitsbeginn

§ 10. Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1.1.2013 in Kraft. Er ändert die Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte für Burgenland, BGBl. II Nr. 414/2010, für Kärnten, BGBl. II Nr. 411/2010, für Niederösterreich, BGBl. II Nr. 381/2010, für Oberösterreich, BGBl. II Nr. 379/2010 idF BGBl. II Nr. 415/2010, für Salzburg, BGBl. II Nr. 374/2010, für Steiermark, BGBl. II Nr. 408/2010, für Tirol, BGBl. II Nr. 372/2010 idF BGBl. II Nr. 23/2011, für Vorarlberg, BGBl. II Nr. 365/2010, und Wien, BGBl. II Nr. 384/2010.

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