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Konsularbeglaubigungsverordnung – KBeglV


Published: 2012-12-20
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996925/konsularbeglaubigungsverordnung--kbeglv.html

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467. Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden (Konsularbeglaubigungsverordnung – KBeglV)

Auf Grund von § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und § 6 des Bundesgesetzes über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden, BGBl. I Nr. 95/2012, wird verordnet:

1. Abschnitt

Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung von sonstigen Vermerken

§ 1. Das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke wird aufgrund von § 6 Bundesgesetz über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden, BGBl. I Nr. 95/2012, gemäß den nachfolgenden §§ 2 - 6 geregelt.

Beglaubigungsregister

§ 2. Die Konsularbehörde hat ein Beglaubigungsregister zu führen.

(1) In Teil A dieses Beglaubigungsregisters sind die durchgeführten Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken und Überbeglaubigungsvermerken von Behörden einzutragen und mit jährlich fortlaufenden Zahlen zu versehen. Zu jeder durchgeführten Überbeglaubigung sind zumindest der Tag der Beglaubigung, der Vor- und Zuname der Amtsperson, deren Unterschrift beglaubigt wird, die Bezeichnung der Behörde, deren Amtssiegel beglaubigt wird, die Bezeichnung der Urkunde nach Gattung und Ausstellungsdatum sowie die Unterschrift des Beglaubigenden zu erfassen.

(2) In Teil B dieses Beglaubigungsregisters sind die durchgeführten Beglaubigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb KBeglB von privaten Quellendokumenten einzutragen und mit jährlich fortlaufenden Zahlen zu versehen. Zu jeder durchgeführten Beglaubigung sind zumindest Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Beruf, Wohnort und Unterschrift der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, die Bezeichnung der Urkunde, der Tag der Beglaubigung, ob die Urkunde vor dem Beglaubigenden unterzeichnet wurde oder die Echtheit der Unterschrift vor dem Beglaubigenden anerkannt wurde, die Art der Feststellung der Identität der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, die Unterschrift des Beglaubigenden, die Unterschrift der Person, deren Quellendokument beglaubigt wird sowie gegebenenfalls die Unterschrift der Zeugen zu erfassen.

(3) Wird das Beglaubigungsregister durch automationsunterstützte Datenverarbeitung geführt, so sind die Unterschriften in einem gesonderten Unterschriftenregister zu leisten.

Überbeglaubigung von Beglaubigungsvermerken und Überbeglaubigungsvermerken von Behörden

§ 3. Das Verfahren zur Vornahme von Überbeglaubigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a – c sowie § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b sublit. aa KBeglG wird wie folgt geregelt:

(1) Ein Beglaubigungsvermerk einer österreichischen oder ausländischen Behörde ist von einer Konsularbehörde überzubeglaubigen, wenn

1.

der Beglaubigende das Quellendokument eindeutig lesen sowie die beigesetzten Unterschriften und die angebrachten Amtssiegel eindeutig identifizieren kann, und

2.

die Echtheit aller beigesetzten Unterschriften und aller angebrachten Amtssiegel anhand vorhandener Muster geprüft wurden, und

3.

die Prüfung des Quellendokuments und der Beglaubigungsvermerke keinerlei Zweifel im Sinne von § 3 Abs. 4 KBeglG ergibt, und

4.

im Falle von Quellendokumenten, die aus mehreren Blättern bestehen, die Seiten untrennbar miteinander verbunden sind.

(2) Der Überbeglaubigungsvermerk, der auf dem Quellendokument anzubringen ist, hat zu enthalten:

1.

Die laufende Nummer, unter der die Überbeglaubigung im Beglaubigungsregister vermerkt wird,

2.

den Vor- und Zunamen der Amtsperson, deren Unterschrift überbeglaubigt wird,

3.

die Bezeichnung der Behörde, der diese Amtsperson angehört und deren Amtssiegel beglaubigt wird,

4.

die Feststellung der Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels, und

5.

den Ort und das Datum der Überbeglaubigung, die eigenhändige Unterschrift des Beglaubigenden und das Amtssiegel der Konsularbehörde.

(3) Wenn die Anbringung des Überbeglaubigungsvermerks auf dem Quellendokument nicht möglich ist, hat die Konsularbehörde diesen auf einem weiteren Blatt, das mit dem Quellendokument untrennbar zu verbinden ist, anzubringen.

Beglaubigung von von Vertretungsbehörden errichteten Quellendokumenten

§ 4. Für die Beglaubigung von Quellendokumenten, die öffentliche Urkunden sind und die von Vertretungsbehörden errichtet wurden gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d KBeglG gilt § 3 sinngemäß.

Beglaubigung von privaten Quellendokumenten

§ 5. Das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb KBeglG wird wie folgt geregelt:

(1) Eine Unterschrift auf einem privaten Quellendokument ist von einer Vertretungsbehörde zu beglaubigen,

1.

wenn die Prüfung des Quellendokuments keinerlei Zweifel im Sinne von § 3 Abs. 4 KBeglG ergibt, und

2.

die zu beglaubigende Unterschrift eigenhändig vor dem Beglaubigenden beigesetzt wird oder die Person, die unterschrieben hat, die bereits beigesetzte Unterschrift als die ihre anerkennt, und

3.

die Identität der Person, die unterschrieben hat,

a)

persönlich und dem Namen nach amtsbekannt ist, oder

b)

durch einen amtlichen Lichtbildausweis bestätigt wird, oder

c)

durch zwei persönlich und dem Namen nach amtsbekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis ausgewiesene Zeugen bestätigt wird, oder

d)

durch einen persönlich und dem Namen nach amtsbekannten oder durch amtlichen Lichtbildausweis ausgewiesenen Zeugen und eine von der Person, die unterschrieben hat, vorgewiesene andere Urkunde als einen amtlichen Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme der Identität des Vorweisenden spricht, bestätigt wird, sofern sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben.

(2) Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen, die

1.

noch nicht 18 Jahre alt sind, oder

2.

am den Gegenstand des privaten Quellendokuments bildenden Geschäft beteiligt sind oder darin begünstigt werden, oder

3.

ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit nach unvermögend sind, ein Zeugnis abzulegen.

(3) Das Geburtsdatum der Person, deren Unterschrift auf einem privaten Quellendokument beglaubigt werden soll, ist festzustellen und im Beglaubigungsvermerk anzuführen. Das Geburtsdatum ist, sofern es nicht amtsbekannt ist, auf eine der in Abs. 1 Z 3 lit. b oder c angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Abs. 1 Z 3 lit. d genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.

(4) Der Beglaubigungsvermerk, der auf dem Quellendokument anzubringen ist, hat zu enthalten:

1.

Die laufende Nummer, unter der die Beglaubigung im Beglaubigungsregister vermerkt wird,

2.

den Vor- und den Zunamen sowie das Geburtsdatum der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird,

3.

die ausdrückliche Feststellung, dass die Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, dem Beglaubigenden persönlich und namentlich bekannt oder die Identität durch einen mit Lichtbild und eigenhändiger Unterschrift versehenen gültigen amtlichen Ausweis oder durch zwei Zeugen oder durch einen Zeugen und ein persönliches Dokument überprüft worden ist,

4.

die ausdrückliche Feststellung, dass die Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, vor dem Beglaubigenden unterschrieben oder ihre Unterschrift als echt anerkannt hat,

5.

den Ort und den Tag der Beglaubigung, die eigenhändige Unterschrift des Beglaubigenden und das Amtssiegel der Vertretungsbehörde.

(5) Wenn die Anbringung des Beglaubigungsvermerks auf dem Quellendokument nicht möglich ist, hat die Konsularbehörde diesen auf einem weiteren Blatt, das mit dem Quellendokument untrennbar zu verbinden ist, anzubringen.

Vidimierung

§ 6. Auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Z 1 KBeglG hat die Vertretungsbehörde zu bestätigen, dass eine Abschrift (Kopie) einer in Österreich errichteten Urkunde mit dem ihr vorgelegten Original übereinstimmt, wenn der die Amtshandlung Durchführende sowohl die Abschrift (Kopie) als auch das Original eindeutig lesen kann.

Überprüfung von Urkunden

§ 7. Wenn die Konsularbehörde eine Überprüfung vorgelegter Urkunden gemäß § 3 Abs. 3 1. Spiegelstrich KBeglG vornehmen lässt, so hat sie natürliche oder juristische Personen zu beauftragen, die dafür ausreichend mit den allgemeinen und rechtlichen Verhältnissen in dem Staat, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, vertraut sind und in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis mit der Person, die ein Interesse an der Beglaubigung oder Überbeglaubigung hat, stehen.

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

Überbeglaubigung von Übersetzungen durch Vertretungsbehörden

§ 8. Auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Z 2. lit. b sublit. aa KBeglG nehmen Vertretungsbehörden Überbeglaubigungen auf mit Urkunden verbundenen Übersetzungen von vom jeweils dafür zuständigen ausländischen Außenministerium beglaubigten Originalen, Duplikaten und Abschriften (Kopien) zum Zweck der Verwendung in Österreich oder für österreichische Staatsbürger und Österreich zuzurechnende juristische Personen vor, wenn die ausländische Rechtsordnung eine Überbeglaubigung auf mit Urkunden verbundenen Übersetzungen, nicht aber eine direkte Überbeglaubigung von Beglaubigungsvermerken des jeweils dafür zuständigen ausländischen Außenministeriums auf Originalen, Duplikaten und Abschriften (Kopien) von Quellendokumenten ermöglicht.

Aussetzung der Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden ausländischer Staaten

§ 9. Auf der Grundlage von § 6 KBeglG wird, unbeschadet allfälliger Arten der Amtshilfe, die Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden folgender Staaten ausgesetzt:

Afghanistan

Äquatorialguinea

Burundi

Irak

Komoren

Kongo

Kongo – Demokratische Republik

Korea – Demokratische Volksrepublik

Myanmar

Somalia

Sudan

Südsudan

Tschad

3. Abschnitt

Sprachliche Gleichbehandlung und Schlussbestimmung

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 10. Soweit in dieser Verordnung auf Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Schlussbestimmung

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

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