Published: 2013-01-18
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996781/aufhebung-der-wortfolge-bezieht-sich-jedoch-nicht-auf-ton--oder-bildaufnahmen-und-in--52-abs.-1-der-strafprozessordnung-1975-durch-den-verfassungsgeri.html
Key Benefits:
27. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der Wortfolge „bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen und“ in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2012, G 137/11-15, dem Bundeskanzler zugestellt am 10. Jänner 2013, über den Antrag des Oberlandesgerichtes Wien 13. Dezember 2011, Zlen. 21 Bs 407/10x, 21 Bs 340/11w, zu Recht erkannt:
„I. |
Die Wortfolge “bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen und“ in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 idF BGBl. I Nr. 52/2009, wird als verfassungswidrig aufgehoben. |
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II. |
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft. |
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III. |
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. |
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IV. |
Die aufgehobene Wortfolge ist in allen dem oben genannten Antrag zugrunde liegenden Strafverfahren bei den Gerichten nicht mehr anzuwenden.“ |
Faymann