Advanced Search

Änderung der Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung (MZV)


Published: 2013-02-11
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996747/nderung-der-milchsektor-zusammenschlsse-verordnung-%2528mzv%2529.html

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

52. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung (MZV) geändert wird

Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2012, wird verordnet:

Die Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung (MZV), BGBl. II Nr. 343/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

„Allgemeine Vorschriften

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

1.

der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S 1 hinsichtlich Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen und Branchenverbände im Milchsektor,

2.

der Verordnung (EU) Nr. 511/2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und –beziehungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 156 vom 16.6.2012, S 39, sowie

3.

der Verordnung (EU) Nr. 880/2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die länderübergreifende Zusammenarbeit und Vertragsverhandlungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 263 vom 28.09.2012, S 8.“

2. In § 2 Abs. 2 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

„5a.

die Entgegennahme von Benachrichtigungen betreffend Vertragsverhandlungen gemäß Art. 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,“

3. In § 2 Abs. 2 Z 7 wird folgender Satz angefügt:

„Davon ausgenommen sind die Informationspflichten gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 511/2012, welche von der Bundeswettbewerbsbehörde wahrgenommen werden.“

4. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Vertragsverhandlungen

§ 5a. (1) Anerkannte Erzeugerorganisationen und anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorab schriftlich darüber zu benachrichtigen, dass sie im Namen der ihr angehörenden Mitglieder Vertragsverhandlungen im Sinne von Art. 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auszuhandeln beabsichtigen. In dieser Mitteilung haben sie die Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen der genannten Bestimmung vorzulegen. Die Unterlagen werden unter Anschluss einer Stellungnahme vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Bundeswettbewerbsbehörde weitergeleitet.

(2) Gemäß Art. 126c Abs. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können für einen Landwirt, der zwei Erzeugerorganisationen angehört, Verträge ausgehandelt werden, sofern dieser Landwirt über zwei getrennte Erzeugungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist durch geeignete Unterlagen, die der in Abs. 1 genannten Benachrichtigung anzuschließen sind, zu belegen.

(3) Die Informationen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 511/2012 werden von der Bundeswettbewerbsbehörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitergeleitet.“

5. Nach § 7 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Anerkannte Erzeugerorganisationen und anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, welche Vertragsverhandlungen im Sinne von Art. 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durchführen, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

1.

vor Beginn der Vertragsverhandlungen die geschätzten Erzeugungsmengen, die von den Vertragsverhandlungen abgedeckt werden sollen, sowie den voraussichtlichen Zeitraum der Rohmilchlieferung, und

2.

jährlich bis spätestens 31. Jänner die nach Erzeugermitgliedstaaten aufgeschlüsselte Rohmilchmenge, die im Rahmen der im vorangegangenen Kalenderjahr ausgehandelten Verträgen geliefert wurden,

zu melden. Die Unterlagen werden an die Bundeswettbewerbsbehörde weitergeleitet.“

Berlakovich