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Gas Monitoring-Verordnung – GMO-VO


Published: 2013-02-26
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996697/gas-monitoring-verordnung--gmo-vo.html

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63. Verordnung des Vorstands der E-Control über die nähere Regelung der Datenerhebung zur Wahrnehmung der in § 131 Abs. 1 GWG 2011 genannten Überwachungsaufgaben (Gas Monitoring-Verordnung – GMO-VO)

Auf Grund § 131 Abs. 2 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011, wird verordnet:

Regelungsgegenstand

§ 1. Diese Verordnung regelt die zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft in § 131 Abs. 1 GWG 2011 erforderlichen Erhebungsmasse, -einheiten und -merkmale, Merkmalsausprägung, Datenformat, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung und bestimmt den auskunftspflichtigen Personenkreis.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Kundengruppen“ die Einteilung der Endverbraucher (Kunden) in folgende Abnahmegruppen

a.

Nicht leistungsgemessene Kunden. Sie sind zu unterteilen zum einen nach Standardlastprofilen, des Weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige und zum anderen nach folgenden Größenklassen der letztjährigen Abgabe an Endverbraucher:

-

bis einschließlich 5.600 kWh,

-

über 5.600 kWh bis einschließlich 55.600 kWh,

-

über 55.600 kWh;

b.

Leistungsgemessene Kunden. Sie sind zu untergliedern nach den Größenklassen der letztjährigen Abgabe an Endverbraucher, wobei Gaskraftwerke mit einer vertraglichen vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind:

-

bis einschließlich 278 MWh/a;

-

über 278 MWh/a bis einschließlich 400 MWh/a;

-

über 400 MWh/a bis einschließlich 2.778 MWh/a;

-

über 2.778 MWh/a bis einschließlich 5.595 MWh/a;

-

über 5.595 MWh/a bis einschließlich 27.778 MWh/a;

-

über 27.778 MWh/a bis einschließlich 277.778 MWh/a;

-

über 277.778 MWh/a;

2.

„Einschränkung“ Reduktion der maximalen verfügbaren Leistung;

3.

„Importmengen“ alle Gasmengen, die über grenzüberschreitende Grenzkopplungspunkte eingespeist werden;

4.

„Netzzugangsantrag“ ein vom Endverbraucher an den Netzbetreiber gerichtetes förmliches Ansuchen auf Netzzugang, das zumindest die in Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 – GMMO-VO 2012, BGBl. II Nr. 171/2012 idgF, angeführten Angaben enthält;

5.

„Netzzutrittsantrag“ ein vom Endverbraucher an den Netzbetreiber gerichtetes förmliches Ansuchen auf Netzzutritt, das zumindest die in Anlage 1 der GMMO-VO 2012 angeführten Mindestinhalte enthält;

6.

„ungeplante Versorgungsunterbrechung“ nicht beabsichtigt auftretende Unterbrechung der Versorgung von Endverbrauchern mit Erdgas.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des GWG 2011, der Gasstatistik-Verordnung 2012 – GStat-VO 2012, BGBl. II Nr. 475/2012 idgF, der Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung, BGBl. II Nr. 172/2012 idgF, der GMMO-VO 2012, der Wechselverordnung Gas 2012, BGBl. II Nr. 196/2012 idgF, und der Lastprofilverordnung 2006, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 245 vom 20. Dezember 2006 idgF.

Stundenwerte – Monatserhebungen

§ 3. Jeweils für den Zeitraum des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Marktgebietsmanager im Marktgebiet Ost als stündliche Werte pro Gastag zu melden:

1.

Netzauslastung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 für alle maßgeblichen Punkte der Fernleitungsnetze gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36, sowie für die Ein- und Ausspeisepunkte aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen gemäß § 74 Abs. 2 GWG 2011:

a.

die maximale technische Kapazität für Lastflüsse in kWh/h;

b.

die gesamte kontrahierte Kapazität in kWh/h, getrennt nach vertraglich verbindlicher Kapazität gemäß GMMO-VO 2012 und § 2 Abs. 1 Z 6 und § 2 Abs. 1 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 309/2012 idgF, und unterbrechbarer Kapazität;

c.

die gesamte nominierte Kapazität in kWh/h zum letzten Renominierungszeitpunkt, getrennt nach vertraglich verbindlicher und unterbrechbarer Kapazität;

d.

die tatsächlichen gemessenen Lastflüsse in kWh/h, getrennt nach vertraglich verbindlicher und unterbrechbarer Kapazität;

2.

Netzpuffer (Linepack) gem. § 29 Abs. 2 GMMO-VO 2012 in kWh;

3.

Marktgebietssaldo gem. § 26 Abs. 7 GMMO-VO 2012 in kWh/h;

4.

Ausgleichsenergiebeschaffung über Virtuellen Handelspunkt (Börse):

a.

jeweils die Handelsmengen der standardisierten Produkte, die der Marktgebietsmanager gemäß § 26 Abs. 4 GMMO-VO 2012 zum Ausgleich der Tagesunausgeglichenheiten einzelner Bilanzgruppen kauft oder verkauft, in kWh/h je Bilanzgruppe, getrennt nach Kauf und Verkauf;

b.

jeweils die Handelsmengen der standardisierten Produkte, die der Marktgebietsmanager gemäß § 26 Abs. 7 GMMO-VO 2012 für die untertätige Strukturierung kauft oder verkauft, in kWh/h und der jeweilige Preis in Euro/MWh, getrennt nach Kauf und Verkauf;

5.

Bilanzielle Ausgleichsenergie gemäß § 26 Abs. 6 Z 1 GMMO-VO 2012 je Bilanzgruppe, getrennt nach Überlieferung (positive Abweichung vom Fahrplan) und Unterlieferung (negative Abweichung vom Fahrplan) in kWh/h und Strukturierungsbeitrag in Euro/MWh.

§ 4. Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Verteilergebietsmanager als stündliche Werte zu melden:

1.

Netzauslastung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 für die Grenzkopplungspunkte auf Verteilernetzebene:

a.

die maximale technische Kapazität für Lastflüsse in kWh/h;

b.

die gesamte kontrahierte Kapazität in kWh/h getrennt nach vertraglich verbindlicher und unterbrechbarer Kapazität;

c.

die gesamte nominierte Kapazität in kWh/h zum letzten Renominierungszeitpunkt;

d.

die tatsächlichen gemessenen Lastflüsse in kWh/h;

2.

das Volumen des nutzbaren Netzpuffers (Linepack) im Verteilergebiet in kWh;

3.

Verteilergebietsdelta in kWh/h.

§ 5. Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Bilanzgruppenkoordinatoren nach Marktgebieten als stündliche Werte zu melden:

1.

Physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über Virtuellen Handelspunkt (Börse): jeweils die Handelsmengen der standardisierten Produkte in MWh/h und jeweiliger Preis des Ausgleichsenergieprodukts in Euro/MWh pro Stunde und Gastag, getrennt nach Kauf und Verkauf;

2.

Physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über Merit Order Liste:

a.

Ausgleichsenergie-Angebote in MWh/h und Euro/MWh nach Ausgleichsenergieanbieter, getrennt nach Kauf und Verkauf;

b.

Abrufmengen der physikalischen Ausgleichsenergie in MWh/h und Euro/MWh nach Ausgleichsenergieanbieter, getrennt nach Kauf und Verkauf;

3.

Clearingpreis in Euro/MWh, getrennt nach Kauf und Verkauf;

4.

Für Netzbenutzer gemäß § 18 Abs. 6 bzw. § 37 Abs. 6 GMMO-VO 2012 die stündliche Mengen der bilanziellen Ausgleichsenergie gem. § 7 Abs. 1 Z 2 GWG 2011 in kWh/h nach Bilanzgruppen, getrennt nach Über- und Unterlieferung sowie die gem. § 32 Abs. 2 bzw. § 44 Abs. 3 GMMO-VO 2012 ermittelten marktbasierten Ausgleichsenergiepreise in Eur/MWh;

5.

Bezugsmengen der besonderen Bilanzgruppen gemäß § 24 GMMO-VO 2012 im Verteilergebiet in MWh;

6.

gesamte Abgabe an Endverbraucher sowie jeweils an die Netzverlustbilanzgruppen jeweils getrennt nach Bilanzgruppen in MWh;

7.

Netzübergabemengen der Netzbetreiber in MWh.

Tageswerte – Monatserhebungen

§ 6. Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Bilanzgruppenkoordinatoren nach Marktgebieten für jeden Gastag zu melden:

1.

für Netzbenutzer gemäß § 18 Abs. 5 und 7 bzw. § 37 Abs. 5 und 7 GMMO-VO 2012 die täglichen Mengen der bilanziellen Ausgleichsenergie gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 GWG 2011 in kWh/h nach Bilanzgruppen, getrennt nach Über- und Unterlieferung pro Gastag sowie die gemäß § 32 Abs. 3 bzw. § 44 Abs. GMMO-VO 2012 ermittelten marktbasierten Ausgleichsenergiepreise;

2.

für Netzbenutzer gemäß § 24 GMMO-VO 2012 die täglichen Mengen der bilanziellen Ausgleichsenergie gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 GWG 2011 in kWh/h nach Bilanzgruppen, getrennt nach Über- und Unterlieferung pro Gastag sowie die gemäß § 32 Abs. 4 GMMO-VO 2012 ermittelten marktbasierten Ausgleichsenergiepreise.

§ 7. Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Marktgebietsmanager im Marktgebiet Ost für jeden Gastag der gewogene Mittelwert des Brennwerts (Nm3/kWh) des gesamten, in ein Marktgebiet eingespeisten Gases (mit Ausnahme der Speicheranlagen) zu melden.

§ 8. Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes im Marktgebiet Ost für jeden Gastag zu melden:

1.

aggregierte OTC-Handelsvolumina in MWh, aggregierte Anzahl der Handelsteilnehmer und Marktkonzentrationsdatengetrennt nach Kauf und Verkauf;

2.

aggregierte Handelsvolumina der Warenbörse mit Erdgas jeweils in MWh und nach Produkt sowie Marktkonzentrationsdaten getrennt nach Kauf und Verkauf;

3.

Referenzpreis an der Warenbörse für Day-Ahead- und Wochenendprodukte in Eur/MWh;

4.

aggregierte Handelsvolumina der Terminbörse mit Erdgas jeweils in MWh und nach Produkt sowie Marktkonzentrationsdaten getrennt nach Kauf und Verkauf;

5.

Referenzpreis an der Terminbörse nach Produkt in Eur/MWh;

6.

registrierte Erdgashändler am VHP am Monatsletzten des Erhebungsmonats;

7.

Anzahl der Erdgashändler, die am VHP Nominierungen übermittelt haben.

§ 9. Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Speicherunternehmen für jeden Gastag zu melden:

1.

Informationen über Ein- und Ausspeicherleistung:

a.

technisch maximale Leistung in kWh/h und kWh/Tag;

b.

kontrahierte Leistung in kWh/Tag gemäß Speicherverträgen, verbindlich und unterbrechbar;

c.

genutzte (gemessene) Leistung in kWh/Tag, verbindlich und unterbrechbar;

2.

Informationen über Arbeitsgasvolumen:

a.

Technisch maximales Arbeitsgasvolumen in GWh um 6 Uhr des darauffolgenden Kalendertages des Berichtsmonats;

b.

kontrahiertes Arbeitsgasvolumen in GWh um 6 Uhr des darauffolgenden Kalendertages des Berichtsmonats;

c.

Stand Arbeitsgasvolumen in GWh um 6 Uhr des darauffolgenden Kalendertages des Berichtsmonats;

3.

Einschränkungen der Ein- und Ausspeicherleistung, jeweils Anfangs- und Endzeitpunkt:

a.

Geplant: Einschränkung der Ein- und/oder Ausspeicherleistung in kWh/h;

b.

Ungeplant: Einschränkung der Ein- und/oder Ausspeicherleistung in kWh/h;

4.

auf Basis von Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 verkaufte Day Ahead-Speicherkapazität, getrennt nach unterbrechbarer und fester Kapazität in kWh/h (Ein- und Ausspeicherleistung) und GWh (Arbeitsgasvolumen).

§ 10. Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monat 6 Uhr sind von den Fernleitungsnetzbetreibern für jeden Gastag zu melden:

1.

Anzahl der Einschränkungen je Ein- und Ausspeisepunkt im Netz;

2.

Anfangs- und Endzeitpunkt der Einschränkungen, jeweils unterteilt nach geplanter und ungeplanter Einschränkung in kWh/h der Transportleistung.

Monatswerte – Monatserhebungen

§ 11. Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monat 6 Uhr sind von den Einspeisern ausgenommen Einspeisern von biogenen Gasen zu melden:

1.

mengengewichteter durchschnittlicher Importpreis in Cent/kWh ohne Steuern und Abgaben nach vertraglichem Übergabepunkt und grenzüberschreitenden Grenzkopplungspunkt;

2.

Importmenge in kWh nach vertraglichem Übergabepunkt und grenzüberschreitenden Grenzkopplungspunkt;

3.

mengengewichteter durchschnittlicher Einkaufspreis in Cent/kWh beim Bezug von inländischen Produzenten nach vertraglichem Übergabepunkt und Netzkopplungspunkt;

4.

Einkaufsmenge von inländischen Produzenten in kWh nach vertraglichem Übergabepunkt und Netzkopplungspunkt.

§ 12. Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:

1.

Abgabe an Endverbraucher in kWh, in Summe und getrennt nach leistungsgemessenen Endverbrauchern, wobei Gaskraftwerke mit einer vertraglichen vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind, sowie nach Versorgern;

2.

Anzahl der Versorgerwechsel (gewechselte Zählpunkte) nach Netzebenen, Kundengruppen sowie Versorgern;

3.

Anzahl der Abschaltungen von Zählpunkten und die Anzahl der Wiederaufnahme der Belieferung nach Abschaltung, jeweils getrennt nach leistungs- und nicht leistungsgemessenen Endverbrauchern, wobei die Anzahl der Abschaltungen bei Aussetzung der Vertragsabwicklung und die Anzahl der Abschaltungen bei Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten getrennt anzugeben sind;

4.

Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 getrennt für leistungsgemessene und nicht leistungsgemessene Endverbraucher.

§ 13. Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Versorgern die verrechneten mengengewichteten durchschnittlichen Energiepreise für leistungsgemessene Endverbraucher in Euro Cent/kWh, ohne Steuern und Abgaben, jeweils getrennt nach Kundengruppen zu melden.

Halbjahreswerte – Halbjahreserhebung

§ 14. Jeweils für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. Juni, vom 1. Juli bis 31. Dezember des Berichtsjahres sind von den Versorgern die verrechneten durchschnittlichen mengengewichteten Energiepreise für nicht leistungsgemessene Endverbraucher in Euro cent/kWh, ohne Steuern und Abgaben, jeweils getrennt nach Kundengruppen zu melden.

Monatswerte – Jahreserhebungen

§ 15. Jeweils für das Kalenderjahr sind von den Verteilernetzbetreibern als monatliche Werte zu melden:

1.

Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel nach Netzebenen und Kundengruppen sowie Gründe der Ablehnung sowie Versorgern;

2.

Zahl der Neuanschlüsse (Neuanlagen) inklusive der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer in Tagen, getrennt nach Netzebenen;

3.

durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste und benötigter Zeit in Stunden, getrennt nach Netzebenen;

4.

Anzahl und Dauer in Minuten der geplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher, getrennt nach Netzebenen;

5.

Anzahl und Dauer in Minuten der ungeplanten Versorgungsunterbrechungen getrennt nach Ursache und Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher, getrennt nach Netzebenen sowie nach Eigen- oder Fremdverschulden (falls festgestellt);

6.

Anzahl der Kundenbeschwerden und -anfragen von nicht leistungsgemessenen Kunden sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden von nicht leistungsgemessenen Kunden in Arbeitstagen. Die Aufschlüsselung des Gegenstands der Anfragen und Beschwerden erfolgt jeweils zumindest in den Kategorien:

a.

Verrechnungsrelevante Anfragen/Beschwerden;

b.

Technische Anfragen/Beschwerden;

c.

Sonstige Anfragen/Beschwerden.

§ 16. Jeweils für das Kalenderjahr sind von den Versorgern als monatliche Werte die Anzahl der Kundenbeschwerden und –anfragen von nicht leistungsgemessenen Kunden sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden von nicht leistungsgemessenen Kunden in Arbeitstagen zu melden. Die Aufschlüsselung des Gegenstands der Anfragen und Beschwerden erfolgt jeweils zumindest in den Kategorien:

a.

Verrechnungsrelevante Anfragen/Beschwerden;

b.

Technische Anfragen/Beschwerden;

c.

Sonstige Anfragen/Beschwerden.

Jahreswerte – Jahreserhebung

§ 17. Jeweils für das Kalenderjahr ist von den Fernleitungsnetzbetreibern die Berechnungsmethode der Kapazität, die auf unterbrechbarer Basis Dritten angeboten wird, zu melden.

§ 18. Jeweils für das Kalenderjahr sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:

1.

Anzahl der Endverbraucher (Zählpunkte) zum 31. Dezember 24 Uhr, getrennt nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;

2.

Abgabe an Endverbraucher in kWh, getrennt nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;

3.

Anzahl der installierten und eingesetzten Vorauszahlungszähler zum 31. Dezember 24 Uhr;

4.

Anzahl der Hausanschlüsse zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert einerseits nach Netzebenen sowie nach aktiven und inaktiven Anschlüssen;

5.

Anzahl der Neuanmeldungen, unterteilt nach Neuanmeldungen bei bestehendem Anschluss von Endverbrauchern, und Neuanmeldungen für neu errichtete Anschlüsse, nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;

6.

Anzahl der Abmeldungen nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;

7.

Anzahl der vollständigen Netzzutrittsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Tagen und untergliedert nach Netzebenen sowie Art des Endverbrauchers gemäß Anlage 1 der GMMO-VO 2012;

8.

Anzahl der vollständigen Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Tagen und untergliedert nach Netzebenen sowie Art des Endverbrauchers gemäß Anlage 1 der GMMO-VO 2012 sowie Art des Anschlusses (aktiv, inaktiv, neu);

9.

Zahl der Endabrechnungen nach Kundengruppen innerhalb der 6 Wochen gemäß § 6 Abs. 4 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung, getrennt nach Netzrechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie), falls vorhanden;

10.

Zahl der Endabrechnungen nach Kundengruppen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden, getrennt nach Netzrechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie), falls vorhanden.

§ 19. Jeweils für das Kalenderjahr sind von den Versorgern zu melden:

1.

Anzahl der versorgten Endverbraucher (Zählpunkte) je Kundengruppe und je Netzgebiet zum 31. Dezember 24 Uhr;

2.

Abgabemenge in kWh an versorgte Endverbraucher je Kundengruppe und je Netzgebiet;

3.

Anzahl der Neukunden je Kundengruppe und je Netzgebiet, Versorgerwechsel sind je Kundengruppe und je Netzgebiet getrennt anzugeben;

4.

Anzahl der Kunden unter Berufung auf den Versorger letzter Instanz (Grundversorgung) gemäß § 124 GWG 2011 von Endverbrauchern (Kunden) je Kundengruppe und je Netzgebiet;

5.

Anzahl der Abgänge von Endverbrauchern (Kunden) je Kundengruppe und je Netzgebiet;

6.

Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 je Kundengruppe und je Netzgebiet;

7.

Zahl der Endabrechnungen nach Kundengruppen, getrennt nach Energierechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie);

8.

Zahl der Endabrechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden, nach Kundengruppen getrennt nach Energierechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie);

9.

Zahl der nicht leistungsgemessenen Kunden (Endverbraucher), bei denen beim selben Versorger ein Produktwechsel auf Kundenwunsch stattgefunden hat.

Meldepflichtige, Datenformate

§ 20. (1) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind alle Bilanzgruppenkoordinatoren, Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager, Börsen, Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, Netzbetreiber, Speicherunternehmen, Einspeiser (ausgenommen Einspeiser von biogenen Gasen) und Versorger.

(2) Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.

(3) Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege der E-Control zu übermitteln.

Meldetermine

§ 21. (1) Die Daten gemäß §§ 3 bis 14 sind von den Auskunftspflichtigen spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Berichtszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln.

(2) Die Daten gemäß §§ 15 bis 19 sind jeweils spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln. Davon ausgenommen sind die Daten gemäß § 15 Z 4 und 5 und § 18 Z 7 und 8. Diese sind bis jeweils spätestens 31. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.

(3) Die Daten gemäß § 3 Z 4 und 5 und § 5 sind nach erfolgtem zweitem Clearing umgehend an die E-Control zu übermitteln.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2013 in Kraft.

(2) Für jene Werte, welche für den Zeitraum eines Jahres erhoben werden (Monatswerte/Jahreserhebung, Jahreswerte/Jahreserhebung), ist für die Meldungsverpflichtung für das Jahr 2013 der Zeitraum von Kundmachung der Verordnung bis zum 31. Dezember maßgeblich.

(3) Die stichtagsbezogenen Angaben gemäß § 18 Z 1, 3 und 4 sind von den Verteilernetzbetreibern und gemäß § 19 Z 1 sind von den Versorgern für das Kalenderjahr 2013 zusätzlich zum Stichtag 1. März 2013 zu melden. Diese Meldung hat bis spätestens 15. April 2013 zu erfolgen.

Boltz              Graf