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Änderung der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (7. Novelle zur PBStV)


Published: 2013-03-07
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996679/nderung-der-prf--und-begutachtungsstellenverordnung-%25287.-novelle-zur-pbstv%2529.html

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70. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geändert wird (7. Novelle zur PBStV)

Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 2 und Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2013, wird verordnet:

Die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 78/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 207/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß §  57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen, wobei nur die jeweils festgestellten Mängel aufgedruckt werden müssen. Die komplette Liste der möglichen Mängel ist in der ermächtigten Stelle an gut einsehbarer Stelle auszuhängen oder als Info-Blatt aufzulegen. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Dies hat jedenfalls durch Verwendung des Begutachtungsstellenstempels (Abs. 3) zu erfolgen. Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.“

2. Nach § 16 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Bis 30. September 2013 dürfen noch Begutachtungsformblätter ausgestellt werden, in denen die Reihenfolge und Bezeichnung der Prüfpositionen der Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 207/2011 entspricht.“

3. Anlage 6 und 6a lauten (siehe Anlagen):

Bures