Advanced Search

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen ...


Published: 2013-03-14
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996641/geltungsbereich-des-bereinkommens-ber-die-zustndigkeit%252c-das-anzuwendende-recht%252c-die-anerkennung%252c-vollstreckung-und-zusammenarbeit-auf-dem-gebiet.html

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

93. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (BGBl. III Nr. 49/2011, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 60/2012) hinterlegt:

 

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Griechenland1

7. Februar 2012

Lesotho1

18. Juni 2012

Russische Föderation1

20. August 2012

Schweden1

26. September 2012

Vereinigtes Königreich1

27. Juli 2012

 

Weiters haben:

-

Estland2 am 12. Juli 2012 eine Erklärung1 gem. Art. 52 Abs. 1;

-

Lettland2 am 7. März 2012 eine Erklärung1 gem. Art. 52 Abs. 1;

-

Montenegro3 am 14. Februar 2012 Erklärungen1 gem. Art. 60; sowie

-

Polen2 am 12. Juli 2012 eine Erklärung1 zu Art. 52 Abs. 1 des Übereinkommens abgegeben.

Faymann