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Änderung der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung


Published: 2013-04-19
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996558/nderung-der--4.-derivate-risikoberechnungs--und-meldeverordnung-.html

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102. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 83, 84 und 87 Abs. 3 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2012, wird verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten – 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 266/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 11 samt Überschriften entfällt.

2. § 28 lautet:

§ 28. (1) Sicherheiten, die auf das Gesamtrisiko der Gegenpartei anrechenbar sind, müssen folgende Kriterien stets erfüllen:

1.

Jede nicht aus Barmitteln oder Sichteinlagen bestehende Sicherheit hat hoch liquide zu einem transparenten Preis zu sein und hat auf einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gehandelt zu werden;

2.

Die quantitativen Beschränkungen zur Vermeidung der Einflussnahme auf Emittenten im Sinne des § 78 InvFG 2011 sind einzuhalten;

3.

Der Wert der Sicherheiten muss zumindest börsentäglich berechnet werden;

4.

Im Falle starker Volatilität des Wertes der Sicherheit ist diese nur dann zulässig, wenn geeignete konservative Bewertungsabschläge (Haircuts) zur Anwendung kommen;

5.

Der Emittent der Sicherheit weist eine hohe Bonität auf;

6.

Die Sicherheit ist nicht von der Gegenpartei oder von einem zum Konzern der Gegenpartei gehörenden Unternehmen ausgestellt, emittiert oder garantiert und weist keine hohe Korrelation mit der Entwicklung der Gegenpartei auf;

7.

Die erhaltenen Sicherheiten sind ausreichend in Bezug auf Staaten, Märkte sowie Emittenten gestreut. Das gegenüber einem einzigen Emittenten bestehende Gesamtrisiko darf hierbei 20 vH des Nettoinventarwerts des Kapitalanlagefonds nicht übersteigen. Im Falle von Sicherheiten aus mehreren Wertpapierleihgeschäften, OTC-Derivatgeschäften und Pensionsgeschäften, welche demselben Emittenten, Aussteller oder Garantiegeber zuzurechnen sind, ist das Gesamtrisiko gegenüber diesem Emittenten für die Berechnung der Gesamtrisikogrenze zusammenzurechnen;

8.

Das mit der Verwaltung der Sicherheiten verbundene Risiko, wie insbesondere das operationelle oder rechtliche Risiko, wird durch das für den Kapitalanlagefonds angewendete Risikomanagement ermittelt, gesteuert und gemindert;

9.

Jegliche Art der Stundung der Hinterlegung ist unzulässig;

10.

Sicherheiten, mit Ausnahme von Sichteinlagen, dürfen nicht verkauft, reinvestiert oder verpfändet werden.

(2) Sofern das Eigentum an den übertragenen Sicherheiten auf die Verwaltungsgesellschaft für den Kapitalanlagefonds übergegangen ist, sind die erhaltenen Sicherheiten von der Depotbank des Kapitalanlagefonds zu verwahren. Anderenfalls ist eine Verwahrung durch einen Dritten zulässig, sofern dieser einer Aufsicht unterliegt, welche nach Auffassung der FMA derjenigen nach dem Unionsrecht gleichwertig ist, und kein konzernangehöriges Unternehmen der Gegenpartei oder eine relevante Person in Bezug auf die Gegenpartei ist. Im Falle der Verwahrung von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen ist sicherzustellen, dass die Anlagegrenze des § 74 Abs. 1 letzter Satz InvFG 2011 jederzeit eingehalten wird.

(3) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass sie entgegengenommene Sicherheiten unverzüglich ohne Bezugnahme oder Zustimmung der Gegenpartei verwerten kann.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft hat für den Kapitalanlagefonds über eine Bewertungsabschlagspolitik (Haircut-Strategie) für jede als Sicherheit erhaltene Vermögensart zu verfügen und die Eigenschaften der Vermögenswerte, wie insbesondere die Kreditwürdigkeit sowie die Preisvolatilität der jeweiligen Vermögensgegenstände, sowie die Ergebnisse der durchgeführten Stresstests gemäß § 28b zu berücksichtigen. Die Bewertungsabschlagspolitik ist zu dokumentieren und hat hinsichtlich der jeweiligen Arten der Vermögensgegenstände jede Entscheidung, einen Bewertungsabschlag anzuwenden oder davon Abstand zu nehmen, nachvollziehbar zu machen.“

3. Nach § 28 werden folgende §§ 28a und 28b samt Überschriften eingefügt:

„Wiederveranlagung von Sicherheiten

§ 28a. (1) Die Wiederveranlagung hinterlegter Sicherheiten mit Ausnahme hinterlegter Sichteinlagen und kündbarer Einlagen ist nicht zulässig. Sichteinlagen und kündbare Einlagen sind ausschließlich auf eine der folgenden Arten zu verwenden:

1.

Anlage in Sichteinlagen gemäß § 72 InvFG 2011 mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei einem Kreditinstitut, sofern dieses seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder – falls der Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittland befindet – es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA denjenigen des Unionsrechts gleichwertig sind;

2.

von Staaten begebene Schuldverschreibungen mit hoher Bonität;

3.

Veranlagung in Vermögensgegenständen im Rahmen eines Pensionsgeschäftes im Sinne des § 83 InvFG 2011, sofern es sich bei der Gegenpartei des Pensionsgeschäfts um ein Kreditinstitut handelt, welches zumindest Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA denjenigen des Unionsrechts gleichwertig sind, und sofern die Verwaltungsgesellschaft zur jederzeitigen und vollständigen Rückforderung der Sichteinlagen und kündbaren Einlagen berechtigt ist;

4.

Veranlagung in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur gemäß § 3 Geldmarktfondsverordnung – GMF-V, BGBl. II. Nr. 262/2011 in der jeweils geltenden Fassung, die im Inland oder in einem Mitgliedstaat errichtet sind.

(2) Die Wiederveranlagung von Sichteinlagen und kündbaren Einlagen hat den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 Z 7 hinsichtlich der Risikostreuung von unbaren Sicherheiten zu entsprechen.

Stresstests für Liquiditätsrisiken

§ 28b. Hinsichtlich der Entwicklung, Ausgestaltung und Anwendung angemessener Stresstestverfahren, welche regelmäßig das mit den Sicherheiten verbundene Liquiditätsrisiko unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen feststellen können, ist § 6 der Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung – WPV, BGBl. II Nr. 101/2013 in der jeweils geltenden Fassung, maßgeblich.“

4. Dem § 37 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 28, § 28a und § 28b samt Überschriften in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2013 treten mit 1. Mai 2013 in Kraft. Verwaltungsgesellschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung OTC-Derivatgeschäfte für Kapitalanlagefonds abgeschlossen haben, haben den Sicherheitenbestand spätestens bis zum 18. Februar 2014 anzupassen. Ein bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Sicherheitenbestand darf bis zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr verringert werden. Für sämtliche Wiederveranlagungen von Barsicherheiten gilt § 28a hingegen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. § 11 samt Überschriften tritt mit Ablauf des 30. April 2013 außer Kraft.“

Ettl   Kumpfmüller