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Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung


Published: 2013-07-03
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996377/geltungsbereich-des-bereinkommens-zur-befreiung-auslndischer-ffentlicher-urkunden-von-der-beglaubigung.html

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172. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der niederländischen Regierung hat Bulgarien am 29. Mai 2013 seine zuständige Behörde gem. Art. 3 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 137/2013) wie folgt geändert:

Die Republik Bulgarien1 erklärt, dass folgende Behörden zur Ausstellung von Beglaubigungen nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt wurden:

-

das Justizministerium – für Dokumente der Gerichte und Notare,

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das Ministerium für Bildung, Jugend und Wissenschaft - für Ausbildungsnachweise und Zeugnisse, die von Hochschulen, von Institutionen des öffentlichen Bildungssystems und vom Ministerium für Bildung, Jugend und Wissenschaft und diesem nachgeordneten Stellen ausgestellt wurden und

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das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten – für alle anderen Dokumente.

Faymann