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Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 und des Katastrophenfondsgesetzes 1996


Published: 2013-08-02
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996251/nderung-des-finanzausgleichsgesetzes-2008-und-des-katastrophenfondsgesetzes-1996.html

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165. Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 sowie in § 9 Abs. 1 zweiter Satz wird jeweils die Wortfolge „die Einmalzahlung gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt“ durch die Wortfolge „die Einmalzahlungen gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt sowie gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern“ ersetzt.

1a. In § 9 Abs. 2 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

„2a.

von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer im Jahr 2013 weitere 47,5 Millionen Euro für Zwecke des Katastrophenfonds zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 3 Z 4 des Katastrophenfondsgesetzes 1996;“

2. In § 9 Abs. 2 letzter Satz wird nach der Wortfolge „gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt erhobene Einkommensteuer“ die Wortfolge „und gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern“ eingefügt.

3. § 9 Abs. 5 lautet:

„(5) Weiters ist ein Betrag in Höhe der Ausgaben für die Förderung der Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 17 des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 185/1993, soweit diese Ausgaben nicht ohnehin aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu bedecken sind, in folgendem Verhältnis von den Ertragsanteilen abzuziehen:

1.

von den Ertragsanteilen des Bundes am Wohnbauförderungsbeitrag 15,672 %,

2.

von den Ertragsanteilen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer des Bundes 32,042 %, der Länder 10,439 % und der Gemeinden 8,873 %,

3.

von den Ertragsanteilen an der Umsatzsteuer des Bundes 23,100 % und der Gemeinden 3,924 %, und

4.

von den Ertragsanteilen an der Umsatzsteuer der Länder 5,950 % im Verhältnis der Volkszahl.“

4. § 9 Abs. 6 entfällt.

5. In § 9 Abs. 9 lautet der vierte Satz:

„Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Daten des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) gemäß § 44 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, und die Daten des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (ZSR) gemäß § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, als Vergleichsdaten gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 4 des Registerzählungsgesetzes heranzuziehen.“

6. In § 11 Abs. 2 werden die Z 4 bis 5 durch folgende Z 4 bis 5a ersetzt:

„4.

Jede Gemeinde erhält in den Jahren bis 2014 einen Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 5.

5.

In den Jahren 2011 bis 2014 erhalten Gemeinden einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 6.

5a.

Ab dem Jahr 2015 erhalten die Gemeinden einen Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 7a.“

7. In § 11 Abs. 5 lautet der Einleitungssatz:

„Die Gemeinden erhalten in den Jahren bis 2014 jährlich je Einwohner folgende Beträge in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20 000 Einwohner Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:“

6. In § 11 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „ab dem Jahr 2011“ durch die Wortfolge „in den Jahren 2011 bis 2014“ ersetzt.

8. Nach dem § 11 Abs. 7 werden folgende Abs. 7a und 7b eingefügt:

„(7a) Die Gemeinden erhalten ab dem Jahr 2015 jährlich je Einwohner folgende Beträge in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20 000 Einwohner Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:

 

Einwohnerzahl

bis 10.000

10.001–20.000

20.001–50.000

über 50.000

Burgenland

10,69

87,97

100,06

109,99

Kärnten

8,31

71,99

76,38

82,73

Niederösterreich

5,27

87,08

94,47

111,30

Oberösterreich

4,13

83,88

90,67

99,36

Salzburg

3,38

82,31

88,39

97,15

Steiermark

7,23

79,58

85,50

93,33

Tirol

3,86

92,94

99,02

112,04

Vorarlberg

4,09

79,44

85,34

95,27

 

Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 300 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, erhalten einen weiteren Betrag vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt. Dieser weitere Betrag wird mit folgender Formel ermittelt: Differenz zum Vorausanteil der nächsthöheren Einwohnerklasse x Einwohnerzahl der oberen Bereichsgrenze / Differenz zwischen der Einwohnerzahlen der oberen Bereichsgrenze und derjenigen der unteren Bereichsgrenze. Statutarstädte mit 20 001 bis 45 000 Einwohnern erhalten zusätzlich jährlich 45,99 Euro je Einwohner, Statutarstädte mit 45 001 bis 50 000 Einwohnern erhalten einen zusätzlichen jährlichen Betrag je Einwohner, der mit folgender Formel ermittelt wird: 45,99 / 5 000 * (50 000 - Einwohnerzahl der Gemeinde).

(7b) Die Vorausanteile gemäß Abs. 7a werden jährlich entsprechend der Entwicklung der Nettoaufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel im Vorjahr gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr valorisiert; die Werte für das Jahr 2015 werden hingegen entsprechend der Entwicklung dieser Nettoaufkommen von 2012 auf 2014 valorisiert. Die valorisierten Beträge werden kaufmännisch auf ganze Eurocent gerundet.“

9. Nach § 21 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:

„(9a) Wenn die gemäß Abs. 9 zu verteilenden Vorausanteile 30 % der in diesem Land für die Finanzzuweisung gemäß § 21 zur Verfügung stehenden Mittel, jedoch ohne die Mittel gemäß Abs. 11, übersteigen, dann wird die Finanzzuweisung im Ausmaß der Differenz zu Lasten der Anteile der Gemeinden dieses Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben erhöht. Diese Umschichtung ist in den darauffolgenden Jahren wieder zurückzuführen, wobei diese Rückführung in den einzelnen Jahren mit der Differenz zwischen den Vorausanteilen und der Grenze von 30 % begrenzt ist.“

9a. Nach § 23 Abs. 4b wird folgender Abs. 4c eingefügt:

„(4c) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues unter folgenden Voraussetzungen einen einmaligen Zweckzuschuss von bis zu 276 Millionen Euro:

1.

Anspruch auf einen Zweckzuschuss haben Länder, die im Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2014

a)

sowohl höhere Ausgaben für Darlehen, Annuitäten- und Zinsenzuschüsse und sonstige verlorene Zuschüsse ohne Wohnbeihilfe für Förderungen für den Neubau

b)

als auch für eine höhere Anzahl von geförderten Neubauwohnungen (ohne Wohnheime)

als im Durchschnitt der Jahre 2006 bis 2011 zusichern.

2.

Förderzusicherungen in den Jahren 2013 bis 2014 zu Bauten, die nach dem Jahr 2019 fertiggestellt werden, werden in die Ermittlung des Anspruches nicht einbezogen.

3.

Voraussetzung für die Gewährung des Zweckzuschusses ist, dass im Mehrgeschoßbau zumindest 10 % der zugesicherten Wohnungen sowie der Zugang zu den gemeinschaftlichen Flächen den Anforderungen der ÖNORM B 1600 über barrierefreies Bauen entspricht.

4.

Der Zuschuss des Bundes beträgt 50 % der den Durchschnitt der Vergleichsjahre übersteigenden Ausgaben im Sinne der Z 1 in den Jahren 2013 und 2014, höchstens jedoch 20 000 Euro je zusätzlich zugesagter Neubauförderung einer Wohneinheit (ohne Wohnheime).

5.

Der Zweckzuschuss je Land ist mit folgendem Anteil an den zur Verfügung stehenden Mitteln begrenzt:

Burgenland

2,88%

Kärnten

6,43%

Niederösterreich

16,84%

Oberösterreich

16,04%

Salzburg

6,32%

Steiermark

13,38%

Tirol

7,80%

Vorarlberg

4,24%

Wien

26,07%

6.

Zuschüsse für Zusicherungen zu Bauten, die nicht errichtet oder nicht bis zum Ende des Jahres 2019 fertiggestellt werden, sind an den Bund zurückzuzahlen und verbleiben beim Bund.

7.

Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von den Ländern bis spätestens 30. September 2015 dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der Bund hat den Zweckzuschuss bis spätestens 31. Dezember 2015 zu überweisen.

8.

Die näheren Grundsätze über die Abwicklung hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler nach Anhörung der Länder festzulegen.“

10. Nach § 24 Abs. 1f wird folgender Abs. 1g eingefügt:

„(1g) § 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2013 tritt mit 1. August 2013 in Kraft, § 9 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft. Abweichend von § 9 Abs. 5 werden die Ausgaben für die Förderung der Siedlungswasserwirtschaft zunächst aus den Mitteln, die bisher auf dem Sonderkonto „Siedlungswasserwirtschaft“ veranlagt wurden, finanziert.“

Artikel 2

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 und § 3 Z 4 lit. b wird jeweils das Zitat „gemäß Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979,“ durch das Zitat „gemäß §§ 59c bis 59i des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959,“ ersetzt.

2. In § 2 entfällt die Wortfolge „und auf einem Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Katastrophenfonds“ nutzbringend anzulegen“.

3. In § 3 Z 4 wird nach der lit. k folgende lit. l angefügt:

„l.

zur Finanzierung von 16,7 Millionen Euro der Landesmittel des Landes Steiermark gemäß dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985 für Maßnahmen in Folge der Hochwasserschäden des Jahres 2012.“

4. § 5 Abs. 1 lautet:

§ 5. (1) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene Mittel des Katastrophenfonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven. Die Höhe der Rücklage ist mit insgesamt 30 Millionen Euro begrenzt. Darüber hinaus vorhandene Mittel sind gemäß § 48 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zu verwenden.“

5. § 5 Abs. 2b lautet:

„(2b) Ab dem Jahr 2013 werden die Mittel zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren gemäß § 3 Z 2 aus der Rücklage erforderlichenfalls um den Betrag erhöht, um den die Summe aus den Überweisungen des Bundes an die Länder aus der Feuerschutzsteuer in diesen Jahren auf Basis des Aufkommens in den Monaten Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres (§ 18 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007) und aus den Anteilen gemäß § 3 Z 2 auf Basis der Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in den Monaten November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres den Betrag von 95 Millionen Euro unterschreitet.“

6. Nach § 7 Abs. 2g wird folgender Abs. 2h eingefügt:

„(2h) § 2 und § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2013 treten mit 1. August 2013 in Kraft.“

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