Published: 2013-08-05
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996246/ausspruch-des-verfassungsgerichtshofes%252c-dass-die-wortfolge-sowie-verlinkungen-zu-und-sonstige-kooperationen-mit-diesen%252c-ausgenommen-im-zusammenhan.html
Key Benefits:
169. Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Wortfolge „sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung“ in § 4f Abs. 2 Z 25 ORF-G als verfassungswidrig aufgehoben wird
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 2013, G 34/2013-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 31. Juli 2013, zu Recht erkannt:
„1. |
Die Wortfolge ‚sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung‘ in § 4f Abs. 2 Z 25 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 15/2012, wird als verfassungswidrig aufgehoben. |
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2. |
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“ |
Faymann