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Änderung der Verordnung über die nach dem Studienförderungsgesetz 1992 dem Studienort gleichzusetzenden Gemeinden


Published: 2013-08-30
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996180/nderung-der-verordnung-ber-die-nach-dem-studienfrderungsgesetz-1992-dem-studienort-gleichzusetzenden-gemeinden.html

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257. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die nach dem Studienförderungsgesetz 1992 dem Studienort gleichzusetzenden Gemeinden geändert wird

Auf Grund der §§ 26 Abs. 4 und 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2013, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen, dem Bundesminister für Gesundheit und der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die nach dem Studienförderungsgesetz 1992 dem Studienort gleichzusetzenden Gemeinden, BGBl. Nr. 604/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 447/2008 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 113/2013 wird wie folgt geändert:

1. § 24 lautet:

§ 24. Dem Studienort Hagenberg im Mühlviertel sind wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage folgende Gemeinden gleichzusetzen: Engerwitzdorf, Gallneukirchen, Katsdorf, Kefermarkt, Linz, Neumarkt im Mühlkreis, Pregarten, Ried in der Riedmark, Tragwein, Unterweitersdorf, Wartberg ob der Aist.“

2. Der bisherige § 45 erhält die Bezeichnung „§ 46“; folgender § 45 wird eingefügt:

§ 45. Darüber hinaus wird eine Gemeinde dem Studienort gleichgesetzt, wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass die tägliche Fahrzeit zwischen dieser Gemeinde und dem Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel höchstens 40 Minuten beträgt.“

Töchterle