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Änderung der Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung


Published: 2013-09-05
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996161/nderung-der-staatsbrgerschaftsprfungs-verordnung.html

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260. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 10a Abs. 5 und 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2013, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Prüfung zum Nachweis der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes (Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung – StbP-V), BGBl. II Nr. 138/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Österreich“ die Wortfolge „und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien“ eingefügt.

2. § 3 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Der Prüfungsbogen hat insgesamt 18 Fragen zu umfassen, wobei aus jedem Prüfungsgebiet (§ 2 Abs. 1) sechs Prüfungsfragen mit jeweils vier vorgegebenen Antwortmöglichkeiten, von denen jedenfalls eine, höchstens jedoch drei richtig sind, zusammenzustellen sind.

(2) Die Prüfungsfragen und -antworten sind so zu formulieren, dass vom Prüfungsteilnehmer unter den vier vorgegebenen Antwortmöglichkeiten die jeweils richtige Antwort oder die jeweils richtigen Antworten erkannt werden müssen. Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsfrage vollständig richtig beantwortet, erhält er dafür einen Punkt, bei nur teilweise richtiger Beantwortung im Falle mehrfacher richtiger Antwortmöglichkeiten, erhält er die entsprechenden Teilpunkte. Hat der Prüfungsteilnehmer eine falsche Antwort ausgewählt, wird die Prüfungsfrage mit null Punkten bewertet.“

3. In § 4 Abs. 4 wird nach dem Wort „abgegebenen“ die Wortfolge „oder bei automationsunterstützter Beantwortung, die Anzahl der übermittelten“ eingefügt.

4. In § 4 Abs. 5 wird nach dem Wort „übergeben“ die Wortfolge „oder bei automationsunterstützter Beantwortung an diese zu übermitteln“ angefügt.

5. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Beantwortung der Prüfungsfragen durch den Prüfungsteilnehmer mit fremder Hilfe oder unter Verwendung von Hilfsmitteln sowie eine verspätete Abgabe oder Übermittlung des Prüfungsbogens sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken."

6. In § 5 Abs. 2 Z 2 entfallen der Klammerzusatz „(§ 4 Abs. 1)“ und der letzte Satz sowie wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Alle übrigen Prüfungsarbeiten einschließlich derer, die mit fremder Hilfe oder unter Verwendung von Hilfsmitteln angefertigt worden sind, und jener, die verspätet abgegeben worden sind, sind mit „Nicht bestanden“ zu beurteilen.“

7. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „innerhalb der Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004,“ durch die Wortfolge „beliebig oft“ ersetzt.

8. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2011, zur Entscheidung über die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird durch nicht bestandene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 nicht gehemmt.“

9. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Ablauf der Frist gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zur Entscheidung über die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird durch nicht bestandene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 nicht gehemmt.“

10. Nach § 7 werden folgende §§ 8 und 9 samt Überschriften angefügt:

„Übergangsbestimmungen

§ 8. Prüfungen, die zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober 2013 mit „Nicht bestanden“ beurteilt worden sind, können bis zum 31. Dezember 2013 nach den Bestimmungen der Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 138/2006 wiederholt werden. Darüber hinaus bleibt die Möglichkeit zur Ablegung von Wiederholungsprüfungen gemäß § 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2013 unberührt.

Inkrafttreten

§ 9. Die §§ 2 Abs. 1 Z 1, 3 Abs.1 und 2, 4 Abs. 4 bis 6, 5 Abs. 2 Z 2 und der Schlusssatz, § 6 Abs. 1 und 1a sowie § 8 in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft. § 6 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. § 6 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

11. Die Anlage A lautet: (siehe Anlage A)

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