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Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung-Novelle 2013, QND-VO-Novelle 2013


Published: 2013-09-18
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996132/gasnetzdienstleistungsqualittsverordnung-novelle-2013%252c-qnd-vo-novelle-2013.html

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271. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Verordnung des Vorstands der E-Control über Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern erbrachten Dienstleistungen (Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung) geändert wird (Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung-Novelle 2013, QND-VO-Novelle 2013)

Auf Grund des § 30 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 idF BGBl. I Nr. 174/2013, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 174/2013 wird die Verordnung des Vorstands der E-Control über Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern erbrachten Dienstleistungen (Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung), BGBl. II Nr. 172/2012, wie folgt geändert:

1. § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

2. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Verteilernetzbetreiber hat mit dem Netzbenutzer eine angemessene und verbindliche Frist für die Durchführung des Netzzutritts zu vereinbaren. Wird der Netzzutritt in Abwesenheit des Netzbenutzers hergestellt, ist dieser über die Durchführung umgehend schriftlich zu informieren. Ist für die Durchführung des Netzzutritts die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, gilt § 10 sinngemäß.“

3. Dem § 5 Abs. 1wird folgender Satz angefügt:

„Für die Beantwortung des Begehrens auf Netzzugang für bereits hergestellte Netzanschlüsse gilt die Frist gemäß § 3 Abs. 5 Wechselverordnung Gas 2012, BGBl. II Nr. 196/2012 sinngemäß.“

4. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei inaktivem Anschluss und Vorlage eines Netzzugangsvertrages sowie eines Nachweises über die ordnungsgemäße Errichtung und Instandhaltung der gastechnischen Anlage sind der Einbau eines Gaszählers und die Zuweisung eines standardisierten Lastprofils innerhalb der folgenden Fristen vorzunehmen:

1.

fünf Arbeitstage für Balgengaszähler G 2,5 – G 6;

2.

zehn Arbeitstage für sonstige Balgengaszähler;

3.

zwanzig Arbeitstage für Lastprofilzähler und Mengenumwerter.

Ersetzt ein intelligentes Messgerät eines der in den Z 1 bis 3 genannten Messgeräte, so kommen diese Fristen zur Anwendung.“

5. Nach § 5 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ist eine Messeinrichtung bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil vorhanden, hat der Verteilernetzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen. Beruft sich ein Netzbenutzer auf die Grundversorgung gemäß § 124 GWG 2011, verkürzt sich diese Frist auf einen Arbeitstag.“

6. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Verteilernetzbetreiber hat die Fristen des § 16 Abs. 1 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 478/2012, einzuhalten.“

7. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Nach Vollziehung des Versorgerwechsels oder Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzbenutzer für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten ist vom Verteilernetzbetreiber innerhalb von sechs Wochen eine Zwischen- bzw. Endabrechnung durchzuführen und dem Netzbenutzer umgehend zu übermitteln. Der Verteilernetzbetreiber hat die Rechnung für die Netznutzung innerhalb von drei Wochen an den bisherigen Versorger zu übermitteln, sofern der bisherige Versorger auch die Rechnung für Netznutzung legt.“

8. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, dem Netzbenutzer die Wiederherstellung des Netzzugangs nach Abschaltung in Folge von Zahlungsverzug spätestens am nächsten Arbeitstag nach durch den Netzbenutzer nachgewiesener Einzahlung der offenen Forderung oder einer allfälligen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 124 und 127 Abs. 3 und 5 GWG 2011 sowie unter der Voraussetzung eines aufrechten Erdgasliefervertrags anzubieten und durchzuführen.“

9. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Datenübermittlung, -bereitstellung und -sicherheit

§ 8a. (1) Der Verteilernetzbetreiber hat sämtliche in den Marktregeln vorgesehenen Datenübermittlungen und –bereitstellungen in der jeweils vorgesehenen Art und Weise durchzuführen.

(2) Der Verteilernetzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation gemäß dem Stand der Technik abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte.“

10. Der bisherige § 9 Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1a)“ und § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Verteilernetzbetreiber hat allen Netzbenutzern eine zuverlässige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchswerte durch die dem Netzbenutzer zugeordneten Messgeräte zu gewährleisten.“

11. § 9 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Erfolgt die Ablesung unangekündigt und in Abwesenheit des Netzbenutzers, ist dieser über die durchgeführte Ablesung umgehend in geeigneter Weise zu informieren. Der Verteilernetzbetreiber hat den abgelesenen Zählerstand innerhalb von fünf Arbeitstagen unter den Daten gemäß § 11 Abs. 6 Z 9 einzutragen.

(3) Dem Netzbenutzer ist vom Verteilernetzbetreiber bei Selbstablesung jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, den Zählerstand auch in elektronischer Form zu übermitteln.“

12. § 11 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Der Verteilernetzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen und den Netzbenutzer darüber zu informieren. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Verteilernetzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.

(4) Anfragen und Beschwerden von Netzbenutzern an den Verteilernetzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten, und dabei abschließend zu erledigen. Ist eine Erledigung innerhalb dieser Frist nicht möglich, so hat die Beantwortung zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren.“

13. In § 11 Abs. 6 Z 12 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Z 13 angefügt:

„13. Zeitpunkt der voraussichtlich nächsten Abrechnung.“

14. § 11 Abs. 7 und 8 lautet:

„(7) Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, dem Netzbenutzer online einen direkten Verweis auf das Kontaktformular zur Einholung von Informationen zu den verrechnungsrelevanten Daten des Netzbenutzers gemäß Abs. 6 anzugeben.

(8) Der Verteilernetzbetreiber hat den Netzbenutzer in geeigneter Weise, zumindest auf dem der Rechnung gemäß § 127 Abs. 1 GWG 2011 beizulegenden Informationsblatt, über die Möglichkeit der Selbstablesung bei Änderungen des Energiepreises bzw. der Systemnutzungsentgelte sowie beim Versorgerwechsel zu informieren.“

15. Nach § 11 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Der Verteilernetzbetreiber hat den Netzbenutzer schriftlich und zeitnah über den Einbau eines intelligenten Messgeräts gemäß § 128 Abs. 1 GWG 2011 und die damit verbundenen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie Bereitstellung und Übermittlung der Informationen gemäß § 129 GWG 2011 zu informieren.“

16. § 12 entfällt.

17. Der bisherige Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; § 14 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in Abs. 1 aufgelisteten Kennzahlen notwendig sind, hat der Verteilernetzbetreiber für einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage zu übermitteln.“

18. Der bisherige Text des § 15 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; § 15 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 4, § 5 Abs, 4, § 5 Abs. 1, 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, § 8a, § 9 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 3, 4, 6, 7, 8 und 10, § 14, § 16 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2012 tritt mit Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.“

19. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Netzbetreiber haben der Verpflichtung zur Veröffentlichung und Übermittlung an die Regulierungsbehörde gemäß § 14 erstmals bis zum 31. März 2014 auf Basis der im Kalenderjahr 2013 erhobenen Kennzahlen gemäß der Vorgaben der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2012 nachzukommen. Die Kennzahlen für das Kalenderjahr 2014, die bis zum 31. März 2015 veröffentlicht und übermittelt werden müssen, sind gemäß den Vorgaben der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/2013 zu erstellen.“

Boltz              Graf