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Novelle zur Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung


Published: 2013-09-19
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996128/novelle-zur-gleichbehandlungskommissions-geschftsordnung.html

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275. Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst, mit der die Geschäftsordnung für die Senate I – III der Gleichbehandlungskommission geändert wird (Novelle zur Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung)

Auf Grund des § 9 des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz), BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2013, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst BGBl. II Nr. 102/2011 wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Im Falle einer kurzfristigen und unvorhergesehenen Verhinderung von Vorsitzender/m und stellvertretender/m Vorsitzender/m vor einer bereits anberaumten Senatssitzung kann das längstdienende Senatsmitglied, das zugleich Bundesbedienstete/r ist, für diese Sitzung die Vorsitzführung übernehmen.“

2. In § 3 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „§ 14 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 2 Z 1-3“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 3 wird das Zitat „§ 3 Abs. 2 Z 1-5“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 2 Z 1-3“ ersetzt.

4. § 6 Abs. 3 erster Satz lautet:

„(3) Im Falle einer abgesonderten Befragung wird das Protokoll dieses Befragungsteiles der jeweiligen Gegenseite übermittelt.“

5. In § 8 Z 10 entfällt der Punkt am Satzende.

6. § 8 wird folgende Z 11 angefügt:

„11.

die Auskunftserteilung gemäß § 12 Abs. 7 GBK/GAW-Gesetz: Auf Antrag von Antragsteller/in bzw. Antragsgegner/in ist seitens der Geschäftsführung vor der Ausfertigung des Prüfungsergebnisses eine schriftliche Information über den Verfahrensausgang an Antragsteller/in und Antragsgegner/in zu erteilen.“

7. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1-3 GBK/GAW-Gesetz ist berechtigt, an den Sitzungen des Senates teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.“

8. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 GBK/GAW-Gesetz zuständigen Regionalanwälte/Regionalanwältinnen gilt das Teilnahme- und das Befragungsrecht nur für Angelegenheiten, die deren jeweiligen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich betreffen.“

9. In § 10 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder ein Verlangen“.

10. In § 10 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder des Verlangens“.

11. In § 11 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 erster Satz entfällt jeweils die Wortfolge „bzw. Verlangen“.

12. In § 11 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „Senatvorsitzende“ durch das Wort „Senatsvorsitzende“ ersetzt.

13. In § 11 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz wird jeweils der Doppelpunkt am Satzende durch einen Punkt ersetzt.

14. In § 11 Abs. 8 wird das Zitat „§ 14 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 4a“ ersetzt.

15. In § 11 Abs. 9 entfällt die Wortfolge „bzw. Verlangens“.

16. In § 11 Abs. 10 entfällt die Wortfolge „oder eines Verlangens“.

17. § 11 Abs. 11 lautet:

„(11) Gemeinsam mit der Übermittlung eines Antrages betreffend eine (sexuelle) Belästigung ist der/die Antragsgegner/in über das Recht, eine gemeinsame Befragung beantragen zu können, zu informieren. Der/die Antragsteller/in ist im Falle einer von ihm/ihr beantragten Prüfung einer (sexuellen) Belästigung über das Recht, eine gemeinsame Befragung beantragen zu können, im Zuge der ersten schriftlichen Kontaktaufnahme durch die Geschäftsführung zu informieren. Anträge auf eine gemeinsame Befragung sind grundsätzlich binnen drei Wochen nach Erhalt dieser Information schriftlich bei der Geschäftsführung des Senates einzubringen.“

18. In § 12 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „bzw. des Verlangens“.

19. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Vor der Befragung von Antragstellerin/Antragsteller und Antragsgegnerin/Antragsgegner ist durch den/die Vorsitzende jeweils abzuklären, ob eine Bereitschaft zur einvernehmlichen Lösung des antragsgegenständlichen Konflikts besteht und gegebenenfalls darauf hinzuwirken. In Einzelprüfungsverfahren, ausgenommen solchen betreffend eine (sexuelle) Belästigung, erfolgt die Befragung der/des Antragstellerin/Antragstellers und der/des Antragsgegnerin/Antragsgegners gemeinsam. Die sonstigen Auskunftspersonen werden einzeln in Anwesenheit von Antragsteller/in und Antragsgegner/in befragt. Jede/r Antragsteller/in und jede/r Antragsgegner/in kann an die anwesende Gegenseite oder deren Vertreter/in Fragen durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden stellen lassen oder mit deren/dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen. Während dieser Befragung ist die Anwesenheit weiterer Auskunftspersonen unzulässig. Betrifft ein Einzelprüfungsverfahren (auch) die Prüfung einer (sexuellen) Belästigung, sind der/die Antragsteller/in und der/die Antragsgegner/in abgesondert voneinander zu befragen, es sei denn, einer, von einer dieser beiden Personen beantragten, gemeinsamen Befragung wird von der anderen Person zugestimmt.“

20. § 16 samt Überschrift lautet:

„Ausschüsse der Senate

§ 16. (1) Ein Ausschuss ist durch Beschluss des zuständigen Senates einzurichten.

(2) Neben dem/der Senatsvorsitzenden besteht der Ausschuss aus je einem Senatsmitglied von Arbeitgeber/innen- und Arbeitnehmer/innenseite. Die Willensbildung in den Ausschüssen erfolgt durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Durchführung des Verfahrens vor einem Ausschuss gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung sinngemäß.

(3) Die/der Senatsvorsitzende hat die in dem für die Durchführung eines Verfahrens eingesetzten Ausschuss nicht vertretenen Senatsmitglieder auf deren Verlangen über den Stand dieses Verfahrens sowie nach dessen Abschluss über das Ergebnis zu informieren.

(4) Der Senat kann eine einem Ausschuss übertragene Angelegenheit jederzeit durch Beschluss wieder an sich ziehen.“

21. In § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag nach dem 31. Juli 2013 gestellt wird, sind nach der Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung idF BGBl. II Nr. 275/2013 durchzuführen.“

Heinisch-Hosek