Published: 2015-12-16
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996002/geldwscherei--und-terrorismusfinanzierungsrisiko-verordnung-2016--gtv-2016.html
Key Benefits:
422. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über weitere Fälle eines erhöhten Geldwäscherei- oder Terrorismusfinanzierungsrisikos (Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung 2016 – GTV 2016)
Auf Grund des § 40b Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, und des § 131 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Durch diese Verordnung werden weitere Fälle eines erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von § 40b Abs. 1 BWG und § 131 Abs. 1 VAG 2016 festgelegt, in denen verstärkte Sorgfalts- und Überwachungspflichten anzuwenden sind.
Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung
§ 2. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn
1. |
a) der Kunde oder |
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b) |
die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 129 Abs. 1 VAG 2016 vertretungsbefugte Person oder |
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c) |
eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, |
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Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat, |
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2. |
der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder |
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3. |
die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist. |
(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind
1. |
die Islamische Republik Iran, |
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2. |
die Demokratische Volksrepublik Korea, |
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3. |
die Republik der Union von Myanmar, |
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4. |
die Republik Jemen, |
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5. |
die Islamische Republik Pakistan, |
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6. |
die Republik Somalia und |
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7. |
die Arabische Republik Syrien. |
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Ettl Kumpfmüller