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Grundausbildungsverordnung-BMF


Published: 2015-12-29
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995926/grundausbildungsverordnung-bmf.html

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464. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)

Auf Grund der §§ 26 und 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)

Abschnitt I
Anwendungsbereich und Ziele

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Ziele der Grundausbildung

Abschnitt II
Lern- und Lehrzieldefinition

1. Unterabschnitt
Formelle Lern- und Lehrzieldefinition

§ 3.

Zuweisung zur Grundausbildung

§ 4.

Ausbildungsplan

2. Unterabschnitt
Inhaltliche Lern- und Lehrzieldefinition

§ 5.

Lern- und Lehrinhalte

§ 6.

Praktische Ausbildung

§ 7.

Anrechnung

3. Unterabschnitt
Lehr- und Lernmethoden

§ 8.

Lehrmethoden

§ 9.

Alternative Lehrkonzepte

§ 10.

Lernmethoden

Abschnitt III
Rollen und Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung des Lernzielerfolges

§ 11.

Auszubildende/r

§ 12.

Ausbildungsleiter/in

§ 13.

Ausbildner/in

§ 14.

Bundesfinanzakademie (BFA)

§ 15.

Trainer/innen

Abschnitt IV
Prüfungsordnung

§ 16.

Nachweis des Lernzielerfolges

§ 17.

Teilprüfungen

§ 18.

Kommissionelle Abschlussprüfung

§ 19.

Dienstprüfungskommission

Abschnitt V
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 20.

Inkrafttreten dieser Verordnung

 

Abschnitt I

Anwendungsbereich und Ziele

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung für alle Bediensteten im Bundesministerium für Finanzen und seinen Dienststellen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Ausgenommen von dieser Verordnung ist der Anwaltsdienst der Finanzprokuratur, dessen Grundausbildung im Finanzprokuraturgesetz (Prokuraturgesetz), BGBl. I Nr. 110/2008, geregelt ist.

(2) Bedienstete anderer Ressorts, ausgegliederter Rechtsträger oder Personen, die in keinem Dienst- oder Vertragsverhältnis zum Bund stehen, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz teilnehmen.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Finanzen bekennt sich zu einem gesamthaften Bildungscurriculum, welches theoretische und praktische Qualifizierungsmaßnahmen umfasst, die mit der Grundausbildung beginnen und mit der Absolvierung von spezifischen Funktionsausbildungen und Weiterbildungsmaßnahmen (Stufenbau der Bildung) kontinuierlich fortgesetzt sowie in unterschiedlichen fachlichen und fachunabhängigen Ausprägungsstufen anhand definierter Anforderungen vertieft werden.

(2) Die Ziele der Grundausbildung sind

1.

die Vermittlung von theoretischem und praxisorientiertem Grund- und Überblickswissen zur Erreichung der für die Arbeitsplätze in den jeweiligen Verwaltungszweigen (Steuer, Zoll, Allgemeiner Dienst, Finanzprokuratur) definierten fachlichen und fachunabhängigen Basisanforderungen sowie darüber hinaus

2.

die Vermittlung der strategischen Zielsetzungen, der Grundlagen der Organisation sowie der Kultur und Werte des Finanzressorts, einschließlich der Grundsätze des Diversity Managements;

3.

der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Transfer der theoretischen Inhalte in die berufliche Praxis (Umsetzungskompetenz).

Abschnitt II

Lern- und Lehrzieldefinition

1. Unterabschnitt

Formelle Lern- und Lehrzieldefinition

Zuweisung zur Grundausbildung

§ 3. (1) Die Dienstbehörde/Personalstelle hat vor Zuweisung zur Grundausbildung die dienstrechtlichen Zuweisungsvoraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 BDG 1979 bzw. § 67 VBG zu überprüfen.

(2) Die Dienstbehörde/Personalstelle hat weiters vor Zuweisung zur Grundausbildung eine Beurteilung hinsichtlich der weiteren dienstlichen Entwicklung der/des Auszubildenden durchzuführen.

(3) Die/Der Ausbildungsleiter/in hat für jede/n Auszubildenden unverzüglich nach Kenntnis der positiven Informationen im Sinne des Absatzes 1 und 2 einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen und diesen der/dem Auszubildenden nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die/Der Auszubildende gilt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des Ausbildungsplanes als der Grundausbildung zugewiesen.

Ausbildungsplan

§ 4. (1) Die/Der Ausbildungsleiter/in hat bei Erstellung des Ausbildungsplans die unmittelbare Führungskraft des/der Auszubildenden, die/den Ausbildner/in sowie die/den Auszubildende/n einzubeziehen. Die persönlichen Verhältnisse der/des Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) In den Ausbildungsplan sind die für den jeweiligen Verwaltungszweig und die jeweilige Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgesehenen theoretischen Module, einschließlich der jeweils ausgewählten Lernmethode (§ 10) sowie die praktischen Ausbildungsmaßnahmen laut Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ aufzunehmen.

(3) Der Ausbildungsplan ist grundsätzlich so zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Zuweisung zur Grundausbildung möglich ist. Einer/einem auszubildenden Vertragsbediensteten ist die Grundausbildung jedenfalls so rechtzeitig zu vermitteln, dass er/sie die Dienstprüfung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 VBG 1948 für ihre/seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann. Auf allfällige Sonderregelungen ist Bedacht zu nehmen.

2. Unterabschnitt

Inhaltliche Lern- und Lehrzieldefinition

Lern- und Lehrinhalte

§ 5. (1) Die Grundausbildung besteht aus theoretischen und praktischen Ausbildungsteilen. Der theoretische Teil der Grundausbildung ist modular aufgebaut.

(2) Mit der inhaltlichen und zeitlichen Ausgestaltung der Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ und der Spezifika gem. § 6 werden die anforderungsbasierten Lerninhalte (Lernziele) definiert.

(3) Lern- und Lehrinhalte leiten sich aus den für den jeweiligen Verwaltungszweig und den jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppen definierten fachlichen und fachunabhängigen Anforderungen ab. Die Ausprägungsstufen der fachlichen und fachunabhängigen Anforderungen und damit der Wissensvermittlung sind in den Stoffgliederungsplänen festzulegen.

Praktische Ausbildung

§ 6. (1) Im Wege der praktischen Ausbildung sollen die theoretischen Lehrinhalte zeitnah in realen Arbeitssituationen von der/dem Auszubildenden umgesetzt werden.

(2) Die praktische Ausbildung erfolgt im Verwaltungszweig Allgemeiner Dienst unmittelbar am Arbeitsplatz der/des Auszubildenden und beginnt grundsätzlich nach Absolvierung der verwaltungszweigübergreifenden Module. Zusätzlich sind Rotationsmaßnahmen in andere Organisationseinheiten des Finanzressorts im Ausmaß von mindestens zwanzig Arbeitstagen, davon jedenfalls fünf Arbeitstage in ein Finanz- oder Zollamt, zu absolvieren.

(3) Die praktische Ausbildung erfolgt in den Verwaltungszweigen Steuer und Zoll sowohl am Arbeitsplatz der/des Auszubildenden als auch in anderen Organisationseinheiten innerhalb eines Finanzamtes mit allgemeinem oder erweitertem Aufgabenkreis oder eines Zollamtes und beginnt grundsätzlich nach Absolvierung der spezifischen theoretischen Einführungsmodule. Zusätzlich sind Rotationsmaßnahmen in bundesweit tätige Organisationseinheiten des Finanzressorts im Ausmaß von mindestens fünf Arbeitstagen zu absolvieren.

 

Anrechnung

§ 7. Werden Teile der Grundausbildung angerechnet, sind die praktischen Ausbildungsteile sowie die kommissionelle Abschlussprüfung jedenfalls zu absolvieren. Eine Anrechnung der gesamten Grundausbildung kann nur nach Zustimmung durch die/den Bundesminister/in für Finanzen erfolgen. Mit der Gesamtanrechnung gilt die Grundausbildung als absolviert.

 

3. Unterabschnitt

Lehr- und Lernmethoden

Lehrmethoden

§ 8. (1) Lehrmethoden basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen der Andragogik und Didaktik und stellen den Rahmen für die Trainer/innentätigkeit dar. In der Grundausbildung kommen verschiedene Lehrmethoden durch aufeinander abgestimmte Kombinationen zum Einsatz.

(2) Die Auswahl der Lehrmethode für die in der Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ festgelegten theoretischen Unterrichtseinheiten obliegt den Trainer/inne/n und stellt das organisierte Lehrangebot der Bundesfinanzakademie dar.

(3) Der Bundesfinanzakademie obliegt ein Vorschlags- und Zustimmungsrecht hinsichtlich der Wahl der Lehrmethode.

Alternative Lehrkonzepte

§ 9. Die/Der Ausbildungsleiter/in kann in begründeten Einzelfällen nach Zustimmung durch die/den Bundesminister/in für Finanzen alternative Lehrkonzepte entwickeln, sofern dadurch die Erreichung des Lernzieles und eine angemessene Erfolgskontrolle gewährleistet sind. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist jedenfalls zu absolvieren.

Lernmethoden

§ 10. (1) Die Grundausbildung umfasst auch die eigenverantwortliche Auseinandersetzung der/des Auszubildenden mit den Lehrinhalten. Für die/den Auszubildende/n besteht die Wahlmöglichkeit, als Lernmethode die organisierten Lehrangebote der Bundesfinanzakademie (§ 8 Abs. 2) zu absolvieren oder die definierten Lehrinhalte in Form des Selbststudiums zu erwerben.

(2) Im Falle der Anwendung von § 9 ist eine Wahlmöglichkeit für die/den Auszubildende/n hinsichtlich der Lernmethode ausgeschlossen.

 

Abschnitt III

Rollen und Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung des Lernzielerfolges

Auszubildende/r

§ 11. (1) Die/Der Auszubildende hat sich eigenverantwortlich und kontinuierlich mit den anforderungsbasierten Lerninhalten sowie den definierten Lernzielen auseinanderzusetzen.

(2) Die/Der Auszubildende hat die Anmeldung zu den einzelnen Modulen in dem zur Verfügung gestellten IT-Tool durchzuführen.

(3) Zur Transferförderung hat die/der Auszubildende ein (elektronisches) Lerntagebuch zu führen.

Ausbildungsleiter/in

§ 12. (1) In jeder Dienstbehörde/Personalstelle (erforderlichenfalls auch in anderen Organisationseinheiten) ist die Funktion eines/einer Ausbildungsleiters/-leiterin einzurichten.

(2) Im Rahmen der Grundausbildung hat die/der Ausbildungsleiter/in insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

1.

Gesamtkoordination der Grundausbildung in inhaltlicher, methodischer und organisatorischer Hinsicht (theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte);

2.

Auswahl des Ausbildners/ der Ausbildnerin im Einvernehmen mit der unmittelbaren Führungskraft der/des Auszubildenden;

3.

Betreuung und Unterstützung der/des Auszubildenden und des Ausbildners/ der Ausbildnerin;

4.

Erstellung des Ausbildungsplanes (§ 4);

5.

Setzen von Transfersicherungsmaßnahmen von Bildungsmaßnahmen;

6.

Vornahme von Anrechnungen auf die Grundausbildung nach Maßgabe von § 7.

Ausbildner/in

§ 13. Die/der Ausbildner/in fungiert als Fachcoach innerhalb der Dienstbehörde/Personalstelle und hat im Rahmen der gesamten Grundausbildung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

1.

Vermittlung von praxisorientierten, fachlichen Kenntnissen;

2.

Unterstützung bei der Umsetzung des theoretischen Wissens in die Praxis (im Sinne eines entwicklungsorientierten Ansatzes);

3.

Anleitung der/des Auszubildenden bei der Erledigung von übertragenen Aufgaben;

4.

Betreuung und Unterstützung der/des Auszubildenden in fachlicher Hinsicht;

5.

Beobachtung, Evaluierung und Dokumentation der Leistungen der/des Auszubildenden (Fortschrittskontrolle).

Bundesfinanzakademie (BFA)

§ 14. (1) Der Bundesfinanzakademie obliegt das operative Bildungsmanagement der Grundausbildung. Sie ist für die Umsetzung der kompetenzorientierten Lehr- und Lernziele sowie der Lehr- und Lernprozesse verantwortlich.

(2) Die Bundesfinanzakademie hat die zeitgerechte Planung, Umsetzung und Evaluierung von Bildungsmaßnahmen sicherzustellen. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen.

(3) Als zentrale Bildungseinrichtung des Finanzressorts steht die Bundesfinanzakademie für alle Maßnahmen, die die Qualitätssicherung sowie Organisation und Durchführung von Modulen betreffen, den Dienstbehörden/Personalstellen beratend zur Verfügung.

 

Trainer/innen

§ 15. (1) Die Trainer/innen haben über fundiertes Wissen in fachlicher sowie in didaktischer, andragogischer oder methodischer Hinsicht zu verfügen.

(2) Zur Erfüllung der anforderungsbasierten Lernziele der Auszubildenden haben Trainer/innen insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

1.

Wissensvermittlung der definierten Ausbildungsinhalte

2.

Förderung selbstorganisierter Lernphasen

3.

Förderung des Wissenstransfers

4.

Forcierung des lernzielorientierten Einsatzes von teilnehmeraktiven, handlungsorientierten und zielgruppenadäquaten Trainingsmethoden.

(3) Die Nominierung der Trainer/innen erfolgt nach Maßgabe strategisch definierter Qualifizierungsstandards und obliegt der Bundesfinanzakademie im Einvernehmen mit der/dem Dienstbehördenleiter/in bzw. der/dem Personalstellenleiter/in.

 

Abschnitt IV

Prüfungsordnung

Nachweis des Lernzielerfolges

§ 16. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen.

(2) Das Anforderungsniveau der einzelnen Prüfungsfächer wird durch die definierten Lernziele und der daraus abgeleiteten Ausprägungsstufen der fachlichen und fachunabhängigen Anforderungen definiert. Die Prüfungsfächer sind der Anlage „Theoretische und praktische Lern-und Lehrinhalte“ zu entnehmen.

(3) Die Dienstprüfung gilt als bestanden, wenn

1.

sämtliche im Ausbildungsplan festgelegten Ausbildungsmaßnahmen,

2.

alle für den jeweiligen Verwaltungszweig vorgesehenen Teilprüfungen im jeweiligen Ausbildungsplan sowie

3.

die kommissionelle Abschlussprüfung

erfolgreich absolviert sind.

(4) Bedient sich ein/e Auszubildende/r unerlaubter Hilfsmittel, so gelten Prüfungen als nicht bestanden.

(5) Haben Auszubildende eine Prüfung zweimal nicht bestanden, ist diese in Form einer mündlichen Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen, der in diesen Fällen aus der/dem Vorsitzenden und den Beisitzer/innen besteht.

(6) Die Organisation der Teilprüfungen sowie der kommissionellen Abschlussprüfung obliegt der Bundesfinanzakademie. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen.

Teilprüfungen

§ 17. (1) Teilprüfungen sind schriftlich, elektronisch oder mündlich abzulegen (Prüfungsart) und von Einzelprüfer/innen zu beurteilen.

(2) Eine Teilprüfung gilt als bestanden, wenn von der/dem Auszubildenden mindestens 60% der möglichen Punkteanzahl erreicht wird. Eine Teilprüfung gilt als ausgezeichnet bestanden, wenn von der/dem Auszubildenden mindestens 90% der möglichen Punkteanzahl erreicht wird.

(3) Die erfolgreiche Absolvierung von Teilprüfungen ist von der/dem Einzelprüfer/in zu bestätigen.

(4) Die Wiederholung nicht bestandener Teilprüfungen ist frühestens nach zwei Wochen möglich.

Kommissionelle Abschlussprüfung

§ 18. (1) Zur kommissionellen Abschlussprüfung ist die/der Auszubildende zuzulassen, wenn die in § 16 Abs. 3 Z 1 und 2 definierten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Über die erfolgreiche Absolvierung der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung entscheidet ein Prüfungssenat mit Stimmenmehrheit. In die Entscheidung miteinzubeziehen ist das Ergebnis des schriftlichen Teils der kommissionellen Abschlussprüfung, wenn diese im prüfungsrelevanten Modul abgelegt wurde.

(3) Über die bestandene kommissionelle Abschlussprüfung ist von der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Dienstprüfungszeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg als ausgezeichnet zu bewerten, so ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.

(4) Mit der Ausstellung des Dienstprüfungszeugnisses gemäß Abs. 3 gilt die Grundausbildung als beendet.

(5) Die Wiederholung nicht bestandener kommissioneller Abschlussprüfungen ist frühestens nach drei Monaten möglich.

 

Dienstprüfungskommission

§ 19. (1) Im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer/in oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer/einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern. Die Nominierung des Prüfungssenates obliegt der/dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission.

(2) Bei Stimmengleichheit der Prüfungssenatsmitglieder ist die Stimme der/des Vorsitzenden ausschlaggebend.

(3) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden.

(4) Die/Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom/von der Bundesminister/in für Finanzen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(5) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission durch die/den Bundesminister/in für Finanzen für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden. Dies gilt auch für die Zusammensetzung der Dienstprüfungskommission im Zusammenhang mit den Sondermodulen der Finanzprokuratur.

(6) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet nach fünf Jahren, mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes oder mit einer Versetzung in den Ruhestand. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.

 

Abschnitt V

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten dieser Verordnung

§ 20. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 25. September 2009, BGBl. II Nr. 308/2009, außer Kraft.

(2) Dienstprüfungen mit erfolgreichem Abschluss der Dienstprüfung bis 30.November 2016 sind nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 25. September 2009, BGBl. II Nr. 308/2009, abzuschließen.

Schelling