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Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung


Published: 2013-11-25
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995882/geltungsbereich-des-bereinkommens-zur-befreiung-auslndischer-ffentlicher-urkunden-von-der-beglaubigung.html

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306. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der niederländischen Regierung hat Bahrain am 10. April 2013 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 172/2013) hinterlegt und anlässlich dessen nachstehende Erklärung abgegeben:

„Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Bahrain [..] setzt gem. Art. 7 des Übereinkommens ein e-Register System ein.“

Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

- Ministerium für auswärtige Angelegenheiten.

 

Der Beitritt wird gem. Art. 12 Abs. 3 des Übereinkommens mit 31. Dezember 2013 wirksam.

Faymann