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Änderung der Kapitalanlageverordnung


Published: 2013-12-04
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995831/nderung-der-kapitalanlageverordnung-.html

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409. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kapitalanlageverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 78 Abs. 3 und 79 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird verordnet:

Die Kapitalanlageverordnung – KAVO, BGBl. II Nr. 383/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 5 wird die Wortfolge „Darlehen und einmal ausnützbare Kredite“ durch die Wortfolge „Einmal ausnützbare Darlehen“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 9 letzter Satz wird das Wort „Wertpapierleihgeschäfte“ durch das Wort „Wertpapierleihgeschäften“ ersetzt.

3. Dem § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d wird die Wortfolge „sowie nachrangige Anleihen, sofern die nicht unter Z 2 lit. b sublit. aa fallen,“ angefügt.

4. In § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e wird nach der Wortfolge „ohne Kapitalgarantie gemäß lit. d“ die Wortfolge „und nachrangige Anleihen mit Ausnahme solcher gemäß Z 2 lit. d sublit. aa“ eingefügt.

5. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „mit Eigenmittelcharakter“ gestrichen; § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet:

„a)

Aktien und Partizipationskapital von Unternehmen, sofern eine Notierung an einer Wertpapierbörse gemäß Z 1 lit. b oder ein Handel an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b vorliegt,“

6. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und lit. d sublit. aa lauten:

„aa)

verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile entweder der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, oder des Eigenkapitals von Unternehmen anerkannt sind,“

7. In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c wird die Wortfolge „sonstige Partizipationsscheine“ durch die Wortfolge „sonstiges Partizipationskapital“ und die Wortfolge „sie kurzfristig veräußert werden können“ durch die Wortfolge „diesbezüglich eine kurzfristige Veräußerung möglich ist“ ersetzt.

8. § 2 Abs. 1 Z 3 und Z 4 lit. a bis e lauten:

„3.

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere und andere gemeinschaftliche Anlagen

a)

Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG aufgelegt sind, OGAW gemäß § 2 Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), und Pensionsinvestmentfonds gemäß § 168 InvFG 2011;

b)

Anteile an Spezialfonds gemäß § 163 InvFG 2011 und solche, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und die die Merkmale gemäß § 163 InvFG 2011 aufweisen; hievon ausgenommen sind jene, deren Anteil an derivativen Finanzinstrumenten das zu errechnende Gesamtrisiko gemäß § 73 Abs. 5 InvFG 2011 im Umfang von 100 vH des Gesamtnettowertes des Fondsvermögens überschreitet;

c)

Anteile an Immobilienfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen, sowie Anteile an Immobilienfonds gemäß § 166 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011.

4.

Einmal ausnutzbare Darlehen

a)

an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und solche Darlehen und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,

b)

in Form von in einem öffentlichen Buch eingetragenen Hypothekardarlehen und auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,

c)

an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat sowie Darlehen und sonstige Forderungen aus Darlehen, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,

d)

an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter lit. a bis c fallen, oder

e)

an sonstige Schuldner mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen, sowie nicht nachrangige Darlehen an ein Unternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, das die Merkmale einer großen Kapitalgesellschaft gemäß § 221 Abs. 3 UGB erfüllt, und im Zeitpunkt der Darlehensvergabe sowie im Rahmen einer mindestens jährlichen Bonitätsprüfung ein langfristiges Rating der Bonitätsstufe 1 bis 3 entsprechend den Zuordnungen einer aufgrund § 103q Z 5 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 erlassenen Verordnung, oder eine stabile Ertrags- und Vermögenslage durch interne Kennzahlen nachweisen kann. Treffen diese Voraussetzungen zu, kann bei der Vergabe dieser Darlehen auf Sicherheiten verzichtet werden, wenn

aa)

die Zahlung der vertraglich vereinbarten Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheint und keine sonstigen Umstände wie beispielsweise aktuelle negative Unternehmensnachrichten oder allgemeine Marktentwicklungen eine abweichende negative Beurteilung nahelegen;

bb)

die Darlehensvergabe einem regelmäßigen speziellen, nachvollziehbar dokumentierten Risikoprüfungsprozess unterworfen wird; und

cc)

es sich nicht um Darlehen an verbundene Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB handelt.“

9. § 2 Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb lautet:

„bb)

im Sinne des § 166 Abs. 1 Z 1, 2, 3, und 6 InvFG 2011,“

10. In § 2 Abs. 7 wird die Wortfolge „der Mappingverordnung (MappingV), BGBl. II Nr. 113/2007“ durch die Wortfolge „einer aufgrund § 103q Z 5 BWG erlassenen Verordnung“ ersetzt.

11. In § 3 Abs. 1 Z 3 vorletzter Unterpunkt wird die Wortfolge „gemäß § 166 Abs. 1 Z 3“ durch die Wortfolge „gemäß § 166 Abs. 1 Z 1, 2, 3, und 6 InvFG 2011“ ersetzt.

12. In § 3 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „höchstens jedoch 5 vH“ durch die Wortfolge „höchstens jedoch 7 vH“ ersetzt.

13. In § 3 Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge „Emittenten oder Ausstellers mit Ausnahme von Dachfondskonstruktionen mit zumindest zehn unterschiedlichen Subfonds und Veranlagungen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011, höchstens jedoch 7 vH insgesamt“ durch die Wortfolge „Emittenten, Ausstellers oder Fonds, höchstens jedoch 7 vH insgesamt“ ersetzt.

14. § 3 Abs. 1 Z 13 lautet:

„13. a)

bis zu 1 vH: einzelne Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b und d sowie einzelne Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a und c bis f, die keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen,

b)

Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, hinsichtlich ihres Anteiles an Schuldverschreibungen, die im Durchschnitt keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen; in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze dem Non-Investmentgrade zuzurechnen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 InvFG 2011 durchgerechnet werden müssen – höchstens jedoch 10 vH insgesamt.“

15. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 20 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 5 bis 7 VAG“ durch die Wortfolge „§ 20 Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 7 VAG“ ersetzt.

16. §§ 12 und 13 lauten:

§ 12. In Bezug auf Vertragsbeziehungen für Versicherungsverträge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2013 (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge) ist auf Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 273/2012 mit 31. Oktober 2012 bereits bestanden haben oder darauf bezogene Vertragsbeziehungen, die erst nach dem 31. Oktober 2012 vollständig erfüllt werden, § 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2012 ab 30. Juni 2017 anzuwenden. Für diese Geschäfte gilt jedoch, dass eine angemessene Risikoüberwachung für Wertpapiere, die Gegenstand des Wertpapierleih- oder Wertpapierpensionsgeschäftes sind, einzurichten und zu dokumentieren ist.

§ 13. § 1 Abs. 5 und 9, § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, § 2 Abs. 1 Z 2 Einleitungssatz und lit. a, lit. b sublit. aa, lit. c und lit. d sublit. aa, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a bis e, § 2 Abs. 7, § 3 Abs. 1 Z 3 vorletzter Unterpunkt, Z 7, Z 9, Z 13, § 3 Abs. 2 und § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 409/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 2 Abs. 1 Z 3 und Z 7 lit. a sublit. bb treten mit 30. Juni 2014 in Kraft.“

Ettl                            Kumpfmüller