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Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen


Published: 2013-12-16
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995786/geltungsbereich-des-zusatzprotokolls-zum-bereinkommen-ber-die-berstellung-verurteilter-personen.html

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322. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. III Nr. 26/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 109/2007) hinterlegt:

 

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Kroatien

10. Oktober 2008

Slowenien

26. September 2013

Vereinigtes Königreich

17. Juli 2009

 

Weiters hat Montenegro erklärt, sich mit Wirkung vom 6. Juni 2006 auch weiterhin an das Zusatzprotokoll gebunden zu erachten.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen, geändert durch das Zusatzprotokoll, mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2013 auf Jersey ausgedehnt.

Faymann