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Änderung der Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung


Published: 2013-12-17
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995764/nderung-der-zahlungs--und-e-geld-institute-meldeverordnung-.html

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459. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung geändert wird

Auf Grund des § 20 Abs. 5 des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Meldungen von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten (Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung – ZEIMV), BGBl. II Nr. 352/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1 insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso zusätzlich Informationen über Kreditgewährungen (§ 5 Abs. 5 ZaDiG bzw. § 3 Abs. 3 Z 2 E-Geldgesetz 2010), die Sicherung der Kundengelder (§ 17 ZaDiG bzw. § 12 E-Geldgesetz 2010) und über die organisatorischen Anforderungen (§ 19 ZaDiG bzw. § 13 E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.

(1a) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1a insbesondere Informationen zu zahlungsdienstgeschäftlichen, zahlungsdienstbetrieblichen bzw. E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken aus Transaktionen und Funktionalitäten (§ 19 ZaDiG bzw. § 13 E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.

(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu der Anlage A1 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(2a) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu der Anlage A1a unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.“

2. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „über die Einhaltung der Eigenmittel“ durch die Wortfolge „über die Einhaltung der Bestimmungen zum harten Kernkapital“ ersetzt.

3. Die Überschrift zu § 7 lautet:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen“

4. Dem § 7 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) § 1 und § 2 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 1 und § 2 Abs. 1 und die Anlagen A1 und A2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2013 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.

(4) § 1 Abs. 1a und 2a sowie die Anlage A1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr.  459/2013 treten mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.“

5. Die Anlagen A1 und A2 lauten: (siehe Anlagen)

Ettl   Kumpfmüller