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Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über das Hochwasserschutzprojekt „Eferdinger Becken“


Published: 2014-01-10
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Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über das Hochwasserschutzprojekt „Eferdinger Becken“

Der Bund,

vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie,

und

das Land Oberösterreich,

vertreten durch den Landeshauptmann,

im Folgenden „Vereinbarungsparteien“ genannt,

sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Die Vereinbarungsparteien kommen aufgrund der in Folge des Donauhochwassers im Juni 2013 gewonnenen Erkenntnisse überein, die gegenständliche Vereinbarung über die Sonderfinanzierung des Hochwasserschutzprojektes „Eferdinger Becken“ zu schließen.

Artikel 2

Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, die zur Umsetzung eines nachhaltigen Hochwasserschutzes im Bereich des Eferdinger Beckens erforderlichen Maßnahmen im Zeitraum 2014 bis 2022 durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäß den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985 in der geltenden Fassung, zu fördern.

Artikel 3

(1) Die Vereinbarungsparteien gehen von förderbaren Kosten für die Durchführung dieses Hochwasserschutzprojektes in der Höhe von bis zu 250 000 000,-- € (in Worten: zweihundertfünfzig Millionen Euro) aus, die wie folgt zu bedecken sind:

-

Bund 50 vH;

-

Oberösterreich 30 vH;

-

antragstellender Interessent 20 vH.

Förderbare Kosten im Sinne dieser Vereinbarung sind gleichzusetzen mit anerkennungsfähigen Kosten im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985 in der geltenden Fassung.

(2) Es wird festgehalten, dass der Betrag von bis zu 250 000 000,-- € auf Schätzungen des Landes Oberösterreich basiert (Preisbasis 2013 inklusive Vorausvalorisierung). An einer Schärfung der Kostenschätzung wird derzeit vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Land Oberösterreich im Rahmen eines generellen Projekts gearbeitet. Soweit ein von der oben genannten Summe abweichender Finanzmittelbedarf identifiziert wird, nehmen die Vereinbarungsparteien unter Einbindung des Bundesministeriums für Finanzen unverzüglich weitere Verhandlungen auf.

Artikel 4

(1) Die Vereinbarungsparteien kommen überein, die Förderungsmittel ab Abschluss dieser Vereinbarung bedarfsgerecht und auf Basis der derzeitigen Schätzung des Landes Oberösterreich gemäß dem nachstehenden Zeitplan aufzubringen:

Bundesmittel bis zu

2014                            30 000 000,-- €

2015                            25 000 000,-- €

2016                            15 000 000,-- €

2017                            15 000 000,-- €

2018                            15 000 000,-- €

2019                            10 000 000,-- €

2020                            10 000 000,-- €

2021                              3 000 000,-- €

2022                              2 000 000,-- €

(2) Nicht gemäß Abs. 1 verbrauchte Förderungsmittel stehen in den jeweiligen Folgejahren bis zum Jahr 2022 zur Verfügung. Ein Überschreiten der Laufzeit dieser Vereinbarung über das Jahr 2022 hinaus ist nur im Einvernehmen der Vereinbarungsparteien und dem Bundesministerium für Finanzen zulässig.

Artikel 5

Förderungen im Sinne dieser Vereinbarung werden ausschließlich zur Durchführung des gegenständlichen Projektes gewährt. Die Gewährung von Förderungen für den laufenden Betrieb sowie zur Durchführung von Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

Artikel 6

Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985 in der geltenden Fassung, wobei hiefür ein entsprechender Vertrag gemäß dem genannten Bundesgesetz abzuschließen ist. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 51/2004 in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

Artikel 7

Diese Vereinbarung kann nur im Einvernehmen der Vereinbarungsparteien aufgelöst werden.

Artikel 8

Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem

1.

die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind

und

2.

beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes Oberösterreich, dass die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegt.

Artikel 9

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vereinbarungspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.

 

 

 

 

 

 

 

Doris Bures eh

Für den Bund, gemäß Beschluss der Bundesregierung:

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

 

 

 

 

Dr. Josef Pühringer eh

Für das Land Oberösterreich:

Der Landeshauptmann

 

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 8 mit Ablauf des 19. Dezember 2013 in Kraft getreten.

Faymann