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Geltungsbereich des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereink...


Published: 2014-02-25
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995614/geltungsbereich-des-protokolls-gegen-die-unerlaubte-herstellung-von-schusswaffen%252c-dazugehrigen-teilen-und-komponenten-und-munition-und-gegen-den-une.html

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40. Kundmachung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 296/2013) hinterlegt:

 

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Côte d'Ivoire

25. Oktober 2012

Ghana

14. Jänner 2014

Liechtenstein1

10. Dezember 2013

 

Ferner hat Liechtenstein seine zentrale Kontaktstelle gemäß Art. 13 Abs. 2 des Protokolls notifiziert.

Ostermayer