Published: 2014-04-24
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995496/erhhte-risiken-der-geldwsche-oder-terrorismusfinanzierung-nach-dem-bilanzbuchhaltungsgesetz-2014-%2528gtv-bibug-2014%2529.html
Key Benefits:
91. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (GTV-BibuG 2014)
Auf Grund des § 47 Abs. 1 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, wird verordnet:
Erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
§ 1. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn
1. |
der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder |
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2. |
die für den Kunden vertretungsbefugte Person ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 |
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aufgeführten Staaten hat oder |
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3. |
eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, seinen Wohnsitz |
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oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder |
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4. |
der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in |
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Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder |
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5. |
die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist. |
(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind:
1. |
Islamische Republik Iran, |
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2. |
Demokratische Volksrepublik Korea, |
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3. |
Demokratische Volksrepublik Algerien, |
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4. |
Republik Ecuador, |
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5. |
Demokratische Bundesrepublik Äthiopien, |
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6. |
Republik Indonesien, |
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7. |
Republik der Union von Myanmar, |
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8. |
Islamische Republik Pakistan, |
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9. |
Arabische Republik Syrien, |
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10. |
Republik Türkei, |
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11. |
Republik Jemen und |
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12. |
Republik Somalia. |
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Mitterlehner