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Geltungsbereich des Protokolls II in der geänderten Fassung und des Protokolls IV zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventio...


Published: 2014-05-08
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995474/geltungsbereich-des-protokolls-ii-in-der-genderten-fassung-und-des-protokolls-iv-zu-dem-bereinkommen-vom-10.-oktober-1980-ber-das-verbot-oder-die-besc.html

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92. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können und des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Sambia am 25. September 2013 seine Notifikation zum Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBl. III Nr. 17/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 192/2013) gemäß Art. 8 des Übereinkommens abgegeben.

Ferner haben die Niederlande1 am 28. April 2014 den Geltungsbereich des Protokolls II in der geänderten Fassung und des Protokolls IV auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Ostermayer