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Änderung der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung


Published: 2014-05-19
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995459/nderung-der-verordnung-ber-suglingsanfangsnahrung-und-folgenahrung.html

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109. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung geändert wird

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 171/2013, wird – hinsichtlich der §§ 7 und 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – verordnet:

Die Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. II Nr. 68/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Kuhmilchproteinen“ durch die Worte „Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Wird Folgenahrung aus den in Anlage 2 Z 2.2. definierten Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellt, so ist die Eignung der Folgenahrung für die besondere Ernährung von Säuglingen durch entsprechende Studien nachzuweisen, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden; die entsprechenden Spezifikationen der Anlage 6 sind zu beachten.“

3. Der bisherige § 4 Abs. 5 wird zu § 4 Abs. 6.

4. In § 7 zweiter Satz wird das Wort „Kuhmilchproteinen“ durch die Worte „Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen“ ersetzt.

5. In § 8 werden die bisherigen Z 3 bis 6 zu den Z 2 bis 5.

6. § 15 lautet:

§ 15. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

-

Richtlinie 2006/141/EG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, ABl. Nr. L 401 vom 30.12.2006,

-

Richtlinie 2013/46/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/141/EG hinsichtlich der Proteinanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, ABl. Nr. L 230 vom 29.8.2013.“

7. In Anlage 1 Z 2.1. werden in der Überschrift die Worte „auf der Basis von Kuhmilchproteinen“ durch die Worte „auf Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen“ ersetzt.

8. In Anlage 1 Z 2.1. wird in der Fußnote 1 das Wort „Kuhmilchproteinen“ durch die Worte „Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen“ ersetzt.

9. Die Überschrift in Anlage 1 Z 2.3. lautet:

„2.3. Säuglingsanfangsnahrungen auf Basis von Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen“

10. Die Überschrift in Anlage 1 Z 10.1. lautet:

„10.1. Säuglingsanfangsnahrungen auf Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten“

11. Die Überschrift in Anlage 1 Z 10.2. lautet:

„10.2. Säuglingsanfangsnahrungen auf Basis von Sojaproteinisolaten, pur oder als Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen“

12. In Anlage 2 Z 2.1. wird in der Überschrift das Wort „Kuhmilchproteinen“ durch die Worte „Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen“ ersetzt.

13. Die Tabelle in Anlage 2 Z 2.2. lautet:

„Mindestens (1)

Höchstens

0,45 g /100 kJ

(1,8 g/100 kcal)

0,8 g/100 kJ

(3,5 g/100 kcal)

(1) Aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellte Folgenahrung muss den Anforderungen des § 4 Abs. 5 entsprechen.“

14. Die Überschrift in Anlage 2 Z 2.3 lautet:

„2.3. Folgenahrungen auf Basis von Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen“

15. Die Überschrift in Anlage 2 Z 8.1 lautet:

„8.1 Folgenahrungen auf Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten“

16. Die Überschrift in Anlage 2 Z 8.2 lautet:

„8.2 Folgenahrungen auf Basis von Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen“

17. Die Fußnote in Anlage 3 Z 3 lautet:

1) L-Arginin und sein Hydrochlorid dürfen nur zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung gemäß § 4 Abs. 3 und Folgenahrung gemäß § 4 Abs. 5 verwendet werden.“

18. Die Überschrift in Anlage 6 lautet:

„Spezifikation für Proteingehalt und -quelle und Proteinverarbeitung bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein“

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