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Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden


Published: 2014-09-05
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995236/nderung-der-verordnung%252c-mit-welcher-die-lehrplne-der-volksschule-und-der-sonderschulen-erlassen-werden.html

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220. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, insbesondere dessen §§ 6 und 23, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I § 3 Abs. 1 Z 6 wird die Wendung „an Sonderschulen“ durch die Wendung „für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf“ ersetzt.

2. In Artikel I § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Hauptschule“ die Wendung „, der Neuen Mittelschule“ eingefügt und entfällt lit. d.

3. In Artikel I § 3 Abs. 3, 4 und 7 wird nach den Worten „Hauptschule“ jeweils die Wendung „, der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

4. In Artikel I § 3 Abs. 5 wird nach dem Wort „Hauptschule“ die Wendung „, der Neuen Mittelschule“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.

5. In Artikel I § 3 Abs. 8 wird die Wendung „Volks-, Haupt- und Sonderschulen“ durch die Wendung „Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen“ ersetzt.

6. In Artikel I § 3 Abs. 9 wird die Wendung „Volks- und Hauptschulen“ durch die Wendung „Volks- und Hauptschulen sowie Neuen Mittelschulen“ ersetzt.

7. In Artikel I § 4 Abs. 1 lit. b wird die Wendung „Hauptschule, Anlage 1 zur Verordnung BGBl. II. 134/2000“ durch die Wendung „Neuen Mittelschule, Anlage 1 zur Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012“ ersetzt.

8. In Artikel I § 4 Abs. 1 lit. c entfällt die Wendung „sowie des Pflichtgegenstandes „Maschinschreiben““.

9. In Artikel I § 4 Abs. 3 wird die Wendung „Praxisvolks- und der Praxissonderschulen“ durch das Wort „Praxisvolksschulen“ und die Wendung „Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bundesministerin für Bildung und Frauen“ ersetzt.

10. In Artikel I wird dem § 5 folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2014 treten wie folgt in Kraft:

1.

Artikel I § 3 Abs. 1 Z 6, Artikel I § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, Artikel I § 4 Abs. 1 lit. b und c sowie Artikel I § 4 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

Anlage C 6 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.“

11. Die bisherige Anlage C 6 wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage C 6 ersetzt.

Heinisch-Hosek