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Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen


Published: 2014-10-09
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995180/berechnung-des-anteils-von-energie-aus-erneuerbaren-quellen.html

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252. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen

Auf Grund der §§ 4, 8, 32 und 74 Abs. 1 Z 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 7 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Gegenstand

§ 1. Gegenstand der Verordnung ist die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch gemäß der Methodik und den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 41 vom 12.02.2009 S. 34, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 147/2013, ABl. Nr. L 50 vom 22.02.2013 S. 1, zuletzt teilweise ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 431/2014, ABl. Nr. L 131 vom 01.05.2014 S. 1.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat eine jährliche Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch durchzuführen.

(2) Die Berechnung gemäß dieser Verordnung erfolgt durch die Bundesanstalt basierend auf den für die Meldeverpflichtung gemäß Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik verwendeten Daten.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, in der Fassung der Richtlinie 2013/18/EU, ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 230, im Hinblick auf die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.

Energie aus erneuerbaren Quellen: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das sind Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;

2.

Aerothermische Energie: Energie, die in Form von Wärme in der Umgebungsluft gespeichert ist;

3.

Geothermische Energie: Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist;

4.

Hydrothermische Energie: Energie, die in Form von Wärme in Oberflächengewässern gespeichert ist;

5.

Biomasse: der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;

6.

Bruttoendenergieverbrauch: Energieprodukte, die der Industrie, dem Verkehrssektor, Haushalten, dem Dienstleistungssektor einschließlich des Sektors der öffentlichen Dienstleistungen sowie der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu energetischen Zwecken geliefert werden, einschließlich des durch die Energiewirtschaft für die Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung entstehenden Elektrizitäts- und Wärmeverbrauchs und einschließlich der bei der Verteilung und Übertragung auftretenden Elektrizitäts- und Wärmeverluste;

7.

Fernwärme oder Fernkälte: die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;

8.

Flüssige Biobrennstoffe: Flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse gemäß Z 5 hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken, mit Ausnahme des Transports, einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte, bestimmt sind;

9.

Biokraftstoffe: Flüssige oder gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse gemäß Z 5 hergestellt werden.

Methodik der Berechnung

§ 5. (1) Der Bruttoendenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen wird berechnet als Summe

1.

des Bruttoendenergieverbrauchs von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen,

2.

des Bruttoendenergieverbrauchs von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und

3.

des Endenergieverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Energiequellen im Verkehrssektor.

(2) Der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen wird als der Bruttoendenergieverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen, dividiert durch den Bruttoendenergieverbrauch von Energie aus allen Energiequellen, berechnet und als Prozentsatz ausgedrückt.

(3) Bei der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch werden Gas, Elektrizität und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen nur einmal gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 berücksichtigt. Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die den Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß der Verordnung über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, und Biokraftstoffe die den Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb verbraucht wird, wird dieser Verbrauch als der 2,5-fache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angesetzt.

(4) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 1 wird der Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen als die Elektrizitätsmenge berechnet, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, unter Ausschluss der Elektrizitätserzeugung in Pumpspeicherkraftwerken durch zuvor hochgepumptes Wasser. Bei Hybridanlagen, die sowohl Brennstoffe aus erneuerbaren als auch aus herkömmlichen Energiequellen nutzen, wird nur der aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Elektrizitätsanteil berücksichtigt. Hiefür wird der Anteil der einzelnen Energiequellen auf der Grundlage ihres Energiegehalts berechnet. Aus Wasserkraft und Windkraft erzeugte Elektrizität wird gemäß den Normalisierungsregeln in Anlage 1 berücksichtigt.

(5) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 wird der Bruttoendenergieverbrauch von für Wärme und Kälte genutzter Energie aus erneuerbaren Quellen als die Menge an Fernwärme und Fernkälte berechnet, die aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird, zuzüglich des Verbrauchs anderer Energie aus erneuerbaren Quellen in der Industrie, in Haushalten, im Dienstleistungssektor und in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu Heizungs-, Kühlungs- und Prozesszwecken. Bei Hybridanlagen, die sowohl Brennstoffe aus erneuerbaren als auch aus herkömmlichen Energiequellen nutzen, wird nur der aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Wärme- und Kälteanteil berücksichtigt. Hiefür wird der Anteil der einzelnen Energiequellen auf der Grundlage ihres Energiegehalts berechnet. Aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, die durch Wärmepumpen brauchbar gemacht wird, wird für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 berücksichtigt, sofern der Endenergieoutput den für den Betrieb der Wärmepumpen erforderlichen Primärenergieinput deutlich überschreitet. Die Menge an Wärme, die im Sinne dieser Verordnung als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet werden kann, berechnet sich nach der in Anlage 2 vorgesehenen Methode. Thermische Energie, die durch passive Energiesysteme erzeugt wird, bei denen ein niedrigerer Energieverbrauch auf passive Weise durch die Baukonstruktion oder durch aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Wärme erreicht wird, wird für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 nicht berücksichtigt.

(6) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 3 gilt für die Berechnung des Endenergieverbauchs Folgendes:

1.

bei der Berechnung des Nenners, das heißt des Gesamtenergieverbrauchs im Verkehrssektor, werden nur Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, im Straßenverkehr und im Schienenverkehr verbrauchter Biokraftstoff und Elektrizität berücksichtigt;

2.

bei der Berechnung des Zählers, das heißt der Menge der im Verkehrssektor verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen, werden alle Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen, die bei allen Verkehrsträgern verbraucht werden, berücksichtigt;

3.

bei der Berechnung des Beitrags von Elektrizität, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in allen Arten von Fahrzeugen mit Elektroantrieb für die Zwecke der Z 1 und 2 verbraucht wird, wird der durchschnittliche Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in Österreich, gemessen zwei Jahre vor dem betreffenden Jahr, herangezogen. Darüber hinaus wird bei der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb verbraucht wird, dieser Verbrauch als der 2,5-fache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angesetzt.

(7) Als Energiegehalt der in Anhang IX der Kraftstoffverordnung 2012 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Kraftstoffe wird der in diesem Anhang festgelegte Energiegehalt zugrunde gelegt.

(8) Für die Berechnung des sektorspezifischen Anteils und des Gesamtanteils ist sicherzustellen, dass die dafür verwendeten statistischen Angaben und die der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 übermittelten statistischen Angaben kohärent sind.

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

§ 6. Die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß dieser Verordnung ist jährlich bis zum 30. November des jeweiligen Kalenderjahres über das vorangehende Kalenderjahr bis einschließlich dem Berichtsjahr 2020 zu erstellen.

Kostenersatz

§ 7. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben der Bundesanstalt einen jährlichen Kostenersatz, erstmals im Jahr 2014, in Höhe von jährlich 2.970 Euro für die Berechnung gemäß dieser Verordnung zu leisten. Dieser Betrag wird vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je zu Hälfte getragen und unterliegt ab 2015 einer jährlichen Valorisierung von 3%. Im Jahr 2017 sind die Kosten für die Durchführung der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und bei Bedarf durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen für die Erhebungsjahre ab 2018 neu festzulegen. Ergibt die Evaluierung keine Kostenerhöhung, gilt die jährliche 3%ige Valorisierung der Kosten bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung.

Außerkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

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