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Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse


Published: 2014-11-03
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274. Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

Auf Grund des § 53 Abs. 3 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2014 wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Gegenstand

§ 1. Diese Verordnung legt den Rahmen für eine ökologisch verträgliche Wasserkraftnutzung als künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet Tiroler Oberland (Kapitel 4.1 des Rahmenplanes) fest. Das Tiroler Oberland umfasst die Einzugsgebiete des Inn von der Staatsgrenze zur Schweiz bis Innsbruck einschließlich der Mündung der Sill.

Ziele der bestmöglichen ökologisch verträglichen Wasserkraftnutzung im Tiroler Oberland

§ 2. Ziele (Kapitel 3.4 und 3.5 des Rahmenplanes) der bestmöglichen ökologisch verträglichen Wasserkraftnutzung im Tiroler Oberland sind:

1.

Die Identifikation von Gewässerabschnitten für die Errichtung möglicher Standorte oder die mögliche Erweiterung bestehender Standorte im Tiroler Oberland zur wesentlichen Erhöhung der Stromerzeugung aus Wasserkraft sowie zur Verdoppelung der derzeit verfügbaren Nennleistung aus Speicher- oder Pumpspeicherkraft.

2.

Der Erhalt und die Erreichung eigenständiger Bestände für die Leitfischarten Äsche, Bachforelle und Koppe – durch entsprechende Abundanz und Altersstruktur dieser Leitfischarten – als gutes ökologisches Potenzial im Inn von der Staatsgrenze zur Schweiz bis zur Mündung der Sill sowie der Schutz sehr guter oder sehr sensibler Gewässerstrecken und die Erhaltung des bestehenden guten ökologischen Zustandes oder des guten ökologischen Potenziales bei weiteren möglichen Standorten im Planungsgebiet.

Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

§ 3. (1) Die Verwirklichung der im Rahmenplan von der Tiroler Wasserkraft AG dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung ist nach Maßgabe der im dritten Abschnitt dieser Verordnung getroffenen Festlegungen sowie der im vierten Abschnitt dieser Verordnung aufgenommenen Empfehlungen als öffentliches Interesse (§ 105 WRG 1959) bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anzustreben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkennt den am 28. April 2014 vorgelegten, zur Zl. UW.4.1.2/0029-IV/1/2014 protokollierten, Rahmenplan im Umfang und Ausmaß der im zweiten Abschnitt dieser Verordnung dargestellten Zusammenfassung seiner Grundzüge.

(2) Die im Rahmenplan dargestellte Nutzung der Wasserkraft des Malfonbachs ist von der Anerkennung nicht mitumfasst.

2. Abschnitt

Zusammenfassung der Planungsschwerpunkte

Hauptinhalte der künftigen wasserwirtschaftlichen Ordnung im Tiroler Oberland

§ 4. (1) Im gemäß § 3 anerkannten Rahmenplan ist für den Bereich der Stromerzeugung aus Laufwasserkraft die Nutzung des Inn vorgesehen für:

1.

einen möglichen Standort zwischen Martina und Prutz (Kapitel 7.4.1 des Rahmenplanes);

2.

eine mögliche Erweiterung des bestehenden Standortes zwischen Prutz und Imst (Kapitel 7.4.2 des Rahmenplanes);

3.

einen möglichen Standort zwischen Imst und Haiming (Kapitel 7.4.3 des Rahmenplanes).

(2) Im gemäß § 3 anerkannten Rahmenplan ist für den Bereich der Stromerzeugung aus Speicherkraft die Nutzung von Wässern aus dem hinteren Stubaital und aus dem mittleren Ötztal sowie die Nutzung von Wässern aus dem hinteren Ötztal vorgesehen für eine mögliche Erweiterung der bestehenden Standorte:

1.

Kühtai/Sellrain-Silz (Kapitel 7.3.3 des Rahmenplanes),

2.

Kaunertal (Kapitel 7.3.2 des Rahmenplanes).

3. Abschnitt

Festlegungen betreffend die künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet

Sehr gute und sehr sensible Gewässerstrecken und Verschlechterungsverbot

§ 5. (1) Vorbehaltlich § 11 Abs. 3 ist eine Wasserkraftnutzung im Planungsgebiet im Rahmen der dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung nur dann im öffentlichen Interesse gelegen, wenn sie weder zu einer Verschlechterung des jeweiligen Zustandes führt, noch die Erreichung des ökologischen Zielzustandes (§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer, Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, BGBl. II Nr. 99/2010 idgF) dadurch konterkariert wird.

(2) Darüber hinaus sind in den in Anlage 1, unter Berücksichtigung der möglichen Standorte gemäß § 4, ausgewiesenen hydromorphologisch sehr guten oder sehr sensiblen Gewässerstrecken im Rahmen der dargestellten Ordnung lediglich Wasserkraftnutzungen, die mit den entsprechenden Bedingungen und Kriterien für den sehr guten hydromorphologischen Zustand gemäß § 12 QZV Ökologie OG vereinbar sind, im öffentlichen Interesse gelegen. Dies gilt auch für sonstige Wasserentnahmen, ausgenommen Quellwasserentnahmen für Zwecke der allgemeinen Trinkwasserversorgung. Ebenso ist die Erhaltung der freien Fließstrecke im Inn von Haiming bis Innsbruck im öffentlichen Interesse gelegen.

Reihenfolge

§ 6. Bei einer möglichen Verwirklichung der in § 4 angeführten Standorte ist zu beachten, dass bei der Detailplanung die Reihenfolge der Umsetzung so zu wählen ist, dass die Erreichbarkeit des ökologischen Ziels für den Inn auch bei einer Teilumsetzung nicht dauerhaft beeinträchtigt wird. Daher soll die Umsetzung

1.

von Erweiterungen der in § 4 Abs. 1 Z 2 und § 4 Abs. 2 Z 2 genannten Standorte erst nach oder während der Errichtung des in § 4 Abs. 1 Z 3 genannten Standortes erfolgen;

2.

der Erweiterung des in § 4 Abs. 2 Z 2 genannten Standortes abgestimmt mit der Erweiterung des in § 4 Abs. 1 Z 2 genannten Standortes erfolgen.

Planungen und Umsetzungsschritte für die anderen Standorte (§ 4 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2 Z 1) können davon zeitlich unabhängig erfolgen.

Hochwasserschutz

§ 7. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.2.2 und 8.1.2.3 des Rahmenplanes gilt betreffend die in § 4 Abs. 2 dargestellten möglichen Standorte:

1.

In Speichern ist zur Verminderung von Hochwasserabflussspitzen ein Hochwasserrückhalteraum freizuhalten. Die erforderliche Größe des Rückhalteraums ist im Zuge einer allfälligen Einreichplanung zu ermitteln, wobei der Rückhalteraum in den hochwasserkritischsten Zeiträumen des Jahres in Summe jedenfalls das Ausmaß der im Hochwasserfall über 48 Stunden den Speichern des jeweiligen Standorts zufließenden Wassermengen betragen soll.

2.

Im Zuge einer allfälligen Einreich- oder Ausführungsplanung ist ein Hochwasser-Bewirtschaftungskonzept zu erstellen. Zur Optimierung des Einsatzes der Speicher sind hydrologische Angaben zur Festlegung besonders hochwasserkritischer Zeiträume heranzuziehen und Hochwässer vorausschauend zu prognostizieren.

(2) Darüber hinaus gilt im Zuge einer Einreichplanung für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte:

1.

Falls erforderlich, ist die konkrete Hochwasserabflusssituation vor und nach Projektverwirklichung für die beeinflussten Gewässerstrecken gegenüber zu stellen.

2.

Die Verlandungsentwicklung in Stauräumen ist abzuschätzen, ein entsprechendes Management zur Begrenzung der Verlandung zu entwickeln und nach Naturmessungen zu überprüfen und zu optimieren wobei sicherzustellen ist, dass die Hochwasserabfuhr in den Stauräumen trotz zwischenzeitlicher Verlandung auf Dauer gewährleistet ist.

Feststoffhaushalt

§ 8. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.3.2, 8.1.3.3, 8.2.2.2 und 8.2.2.3 des Rahmenplanes gilt im Zuge einer allfälligen Einreich- oder Ausführungsplanung betreffend die in § 4 dargestellten möglichen Standorte:

1.

Es sind auf Basis von Geschiebepotenzialerhebungen und geschiebehydraulischen Berechnungen jene Maßnahmen zu ermitteln, die in den von einer Wasserkraftnutzung beeinflussten Gerinnestrecken für einen ausgewogenen Feststofftransport sorgen. Maßnahmen, die nicht unmittelbar an den Wehren, Stauräumen und kleineren Wasserfassungen erfolgen, sind in Abstimmung mit der Bundeswasserbauverwaltung oder der Wildbach- und Lawinenverbauung zu planen.

2.

Für beeinflusste Gewässerstrecken ist ein Sedimentmanagementplan zu erstellen, der sicherstellt, dass der Feststoff- oder Geschiebehaushalt in den betroffenen Gewässerstrecken nicht erheblich beeinträchtigt wird.

3.

Es ist ein dauerhaftes Monitoringprogramm zur Dokumentation des Geschiebetransportes während des Betriebes einer geplanten Nutzung vorzusehen. In diesem Zusammenhang ist auch eine allfällige Optimierung des Sedimentmanagementplanes auf Basis der Ergebnisse des Monitoringprogrammes vorzusehen.

(2) Darüber hinaus gilt für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte, dass Wasserfassungen so auszubilden und entsprechend zu betreiben sind, dass das zurückgehaltene Sediment regelmäßig bei geeigneter größerer Wasserführung in die Entnahmestrecken zurückgegeben werden kann, sodass es dadurch weder eine Verschlechterung des guten Zustandes der betroffenen Gewässerstrecken noch zu einer Verschlechterung des guten ökologischen Potenziales am Inn kommen kann.

Grundwasser, Quellen und Wasserversorgung

§ 9. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.5.5, 8.1.5.6, 8.2.4.5 und 8.2.4.6 des Rahmenplanes gilt spätestens im Zuge einer allfälligen Einreichplanung betreffend die in § 4 dargestellten möglichen Standorte:

1.

Für die nachfolgend angeführten Einzugsgebiete sind – unter Berücksichtigung der Trinkwasserkonzepte des Landes Tirol – folgende Mindestvorbehaltsmengen für den künftigen kommunalen Trink- und Brauchwasserbedarf – ausgenommen Beschneiungswasser – zu definieren: Inntal 500 l/s, Ötztal 100 l/s, Stubaital 20 l/s.

2.

Im Rahmen von Vorerkundungen sind die bei einer Errichtung von Bauwerken, insbesondere Untertagebauwerken, berührten Berg- und Grundwasserkörper, Quellen und sonstigen Wasseraustritte sowie zu erwartende Bergwasserzutritte zu ermitteln.

3.

Für zu erwartende Bergwasserzutritte sind gegebenenfalls die erforderlichen Abdichtungsmaßnahmen vorzusehen.

4.

Vor einem allfälligen Baubeginn ist im jeweils betroffenen Gebiet ein umfassendes Beweissicherungsprogramm zur Dokumentation des qualitativen und quantitativen Zustandes der von Baumaßnahmen betroffenen Berg- und Grundwasserkörper, vor allem aber der Quellen und sonstiger Wasseraustritte zu erstellen. Der Zeitpunkt des Beginnes eines Beweissicherungsprogrammes ist so festzulegen, dass natürliche Schwankungen soweit erfasst sind, dass damit vorhabensbedingte Änderungen erkennbar und quantifizierbar sind.

Für den Fall, dass es durch Baumaßnahmen zu einer unvorhergesehenen quantitativen oder qualitativen Beeinträchtigung bestehender Grund- und Quellwassernutzungen kommt, sind Notversorgungsmaßnahmen für die in den von geplanten Vorhaben betroffenen Gebieten bestehenden Wasserversorgungsanlagen vorzusehen. Derart vorgesehene Maßnahmen sind im Rahmen der Einreichplanung lediglich darzustellen.

(2) Darüber hinaus gilt im Zuge einer allfälligen Einreich- oder Ausführungsplanung sowie im Rahmen allfälliger Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte:

1.

Falls erforderlich, sind nach Abstimmung mit den Planungsdienststellen des Landes konkrete Vorbehaltsmengen, insbesondere unter Berücksichtigung von Bevölkerungswachstum und Siedlungsentwicklung zu ermitteln.

2.

Durch projektierte Maßnahmen oder durch Auflagen ist sicherzustellen, dass

a)

bei der Festlegung von zulässigen Ausleitungsmengen für Bergwasser erhebliche negative Auswirkungen von Stollenbauwerken auf die Schüttungsmenge von Quellen im Einflussbereich der Stollen verhindert und Ausleitungsmengen durch ein begleitendes Messprogramm dokumentiert werden;

b)

bei der Errichtung von Stollenbauwerken keine Betriebsstoffe und umweltrelevanten Schadstoffe in das Grundwasser gelangen;

c)

im Bereich von Stauräumen aus öffentlichen Interessen unerwünschte Anstiege des Grundwasserspiegels durch technische Maßnahmen, wie Begleitdrainagen oder -gräben, Untergrunddichtungen und dergleichen, möglichst gering gehalten werden.

Siedlungswasserwirtschaft

§ 10. Für Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte, ist bei durch ein Vorhaben veränderter Restwasserführung im Vorfluter zu überprüfen, ob bei betroffenen wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Direkteinleitungen die Einhaltung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZV Chemie OG), BGBl. II Nr. 96/2006 idgF und der QZV Ökologie OG sichergestellt ist. Im Zuge einer allfälligen Einreichplanung absehbare Immissionsprobleme sind durch eine Verbesserung der Abwasserreinigungsanlagen zu verhindern.

Gewässerökologie

§ 11. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.4, 8.2.3 und 10.1.3 des Rahmenplanes gelten betreffend die in § 4 dargestellten möglichen Standorte die Vorgaben der nachfolgenden Abs. 2 bis 5.

(2) Spätestens im Zuge einer allfälligen Einreichplanung ist im jeweils betroffenen Gebiet ein gewässer- und fischökologisches Programm zur Erhebung des Ausgangszustandes zu erstellen. Ein derartiges Erhebungsprogramm hat die vom Vorhaben betroffenen Oberflächenwasserkörper und deren ökologische Zustände vor Umsetzung des Vorhabens zu ermitteln. Auf Basis des Ausgangszustandes sind sowohl für die Errichtung als auch den Betrieb von Kraftwerken gewässer- und fischökologische begleitende Mess- und Untersuchungsprogramme auszuarbeiten und den Einreichprojekten anzuschließen. Die Mess- und Untersuchungsprogramme sowie die Beweissicherungsprogramme haben insbesondere die regelmäßige Dokumentation der ökologischen Zustände in den betroffenen Gewässerabschnitten, die Überwachung der Wirksamkeit des Schwallmanagements sowie eine wiederkehrende Überwachung der Funktionsfähigkeit von Fischaufstiegsanlagen zu beinhalten.

(3) Unvorgreiflich des Ergebnisses einer in einem Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren durchzuführenden Interessenabwägung gemäß § 104a WRG 1959 ist durch projektierte Maßnahmen oder gegebenenfalls durch Auflagen jedenfalls sicherzustellen, dass projektbedingte Verschlechterungen des ökologischen Gewässerzustands an den in § 4 dargestellten möglichen Standorten nur in folgenden, unvermeidlichen Fällen auftreten:

1.

durch Aufstau im Bereich von neu errichteten Speichern sowie durch Aufstau im Bereich von neu errichteten Wasserfassungen;

2.

an Gewässerabschnitten in Wasserkörpern, die sich in einem ökologisch sehr guten Zustand befinden, unterhalb von neu errichteten Speichern sowie unterhalb von Wasserfassungen für Speicher;

3.

in Aufstaubereichen am Inn sowie im schwallbelasteten Innabschnitt oberhalb des Bereiches des erweiterten Staues Runserau aufgrund der Rückleitung eines in § 4 Abs. 2 Z 2 genannten möglichen Standortes.

(4) Im Zeitraum von Mitte Dezember bis Mitte April hat für neue Wasserentnahmen an den in § 4 Abs. 2 angeführten möglichen Standorten aus den Gewässern erst ab einer Wasserführung des 2fachen arithmetischen Mittels der Jahresniederstwerte des Abflusses – auf Basis von Tagesmitteln – im betrachteten Zeitraum (MJNQT) ein Wassereinzug zu erfolgen.

(5) Für den Bereich Schwall und Sunk ist zu beachten, dass

1.

die Schwall- und Sunkgradienten bei der Umsetzung der in § 4 genannten möglichen Standorte so festgelegt werden, dass nach Umsetzung aller möglichen Standorte in den schwall-/sunkbelasteten Gewässerstrecken am Inn die Schwall- und Sunkgradienten durchgehend auf < 15 cm/h und < 12 cm/h reduziert sind. Bei der Festlegung der zulässigen Schwall- und Sunkgradienten sind für die Entwicklung des Fischbestands sensible Zeiträume des Jahres besonders zu berücksichtigen;

2.

die Häufigkeit der Schwall-/Sunkereignisse im Inn gegenüber dem Ist-Zustand deutlich zu reduzieren ist und darüber hinaus von Anfang Oktober bis Ende April nutzungsbedingte Schwall-/Sunkereignisse in den Restwasserstrecken des Inn weitgehend hintanzuhalten sind, damit es zu keiner nachhaltigen Beeinträchtigung des guten ökologischen Potenziales im Inn kommen kann;

3.

im Zuge einer allfälligen Einreichplanung für mögliche Standorte am Inn ein auf dem jeweiligen Planungs- oder Ausbaustand aufbauendes Schwallmanagementkonzept zu erstellen ist, um die gesamthaften Auswirkungen des Schwalls auf die Gewässerökologie möglichst gering zu halten. Das Konzept soll konkrete Maßnahmen, beispielsweise abgestimmte Betriebsweisen, unter Berücksichtigung der einzelnen Ausbauphasen für die gesamten Kraftwerksstandorte am Inn zur Erreichung der oben dargestellten Bedingungen enthalten. Weiters ist eine allfällige Optimierung des Schwallmanagementkonzepts auf Basis der Ergebnisse des Monitoringprogrammes vorzusehen.

(6) Darüber hinaus ist für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte im Rahmen eines Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahrens durch projektierte Maßnahmen oder durch Auflagen sicherzustellen, dass Restwassermengen so festgelegt werden, dass neben einer ausreichenden Wassermenge für die Fischwanderung insbesondere auch eine dynamische Wasserführung gegeben ist, mit der die in § 13 Abs. 2 Z 2 QZV Ökologie OG, angeführten Kriterien erreicht werden können. Dabei ist vor allem auch bei der Festlegung der Dotationsmengen zu beachten, dass die spezielle Abflusscharakteristik der Gletscherbäche möglichst erhalten bleibt.

4. Abschnitt

Empfehlungen zur Umsetzung der künftigen wasserwirtschaftlichen Ordnung im Planungsgebiet

Zuständigkeit des Landes

§ 12. Durch die gegenständliche Verordnung wird in die Zuständigkeit des Landes, insbesondere in eine in landesrechtlichen Verfahren vorgesehene Interessenabwägungen nicht eingegriffen. In diesem Sinne stellen die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes Empfehlungen dar.

Land- und Forstwirtschaft

§ 13. Zusätzlich zu Punkt 8.1.7 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird empfohlen:

1.

Bei der technischen Planung der Vorhaben soll darauf geachtet werden, Flächeninanspruchnahmen soweit als möglich zu vermeiden oder zu minimieren. Im Rahmen der weiteren Planungsschritte sollen allfällige direkte Auswirkungen wie beispielsweise durch Flächenverlust oder Bewirtschaftungserschwernisse und indirekte Auswirkungen durch Veränderung hydrologischer und hydrogeologischer Rahmenbedingungen aufgezeigt werden.

2.

Im Falle erheblicher Auswirkungen sollen diese durch Schaffung von Ersatzflächen durch eine Aufwertung von Bestandsflächen, durch die Umsetzung von Maßnahmen aus dem Themenbereich Grundwasser oder durch eine Wiederherstellung von Wegeverbindungen und Viehtrieben bestmöglich ausgeglichen und soweit möglich auf ein verträgliches Maß reduziert werden.

Tourismus

§ 14. Zusätzlich zu den Punkten 8.1.8 und 8.2.7 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird empfohlen:

1.

Im Rahmen der Planung sollen allfällige Auswirkungen auf den Tourismus im Planungsgebiet, wie die Reduktion der Wasserführung von Fließgewässern, Barrierewirkungen im Wegenetz, der Verlust von Strukturelementen oder die Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen aufgezeigt werden.

2.

Im Falle erheblicher Auswirkungen sollen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, wie beispielsweise die Wiederaufwertung beeinträchtigter Teilräume nach Abschluss der Bauphase, die Restrukturierung von Fließgewässern, eine gesamthaft geplante Gestaltung der oberirdischen Anlagen, die Berücksichtigung der Erholungsnutzungen und des Landschaftsbildes bei der Festlegung von Dotierwasserabgaben in Betracht gezogen werden.

3.

Im Hinblick auf den Wassersport, insbesondere Kajak und Rafting, soll von künftigen Wasserberechtigten in Abstimmung mit den zuständigen Dienststellen des Landes sowie mit Beteiligung von Gemeinden und gegebenenfalls betroffenen Unternehmen für die durch Wasserentnahmen beeinflussten Gewässerabschnitte ein fundiertes Konzept erstellt und umgesetzt werden, um die Attraktivität dieser Strecken durch eine kontrollierte Wasserabgabe und geeignete flussbauliche Maßnahmen für den Wassersport bestmöglich zu erhalten sowie betroffene Unternehmen hinsichtlich Alternativangeboten zu unterstützen.

Naturschutz

§ 15. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.9 und 8.2.8 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird für die in § 4 dargestellten möglichen Standorte empfohlen:

1.

Im Rahmen der Planung sind zeitgerecht, insbesondere im Rahmen von Studien, Informationen über allfällige direkte oder indirekte Auswirkungen auf Flora und Fauna, wie beispielsweise Habitatverluste, Verlust von geschützten Lebensraumtypen oder Störung der Fauna durch Staub zu erheben, zu prüfen, aufzubereiten und darzulegen.

2.

Im Falle erheblicher Auswirkungen sollen diese beispielsweise durch Weidefreistellungen von bestehenden Feuchtgebieten im Almbereich, durch Renaturierung von verbauten Fließgewässern im Unterlauf von Speichern und sonstigen Eingriffen, durch Dotierwasserabgaben an bestehenden Wasserfassungen ohne derzeitige Dotierung bis zur Inbetriebnahme des jeweiligen Standortes in Abstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik – Europäische WRRL, ABl. L 327, S. 1 und ihrer nationalen Umsetzung, durch Renaturierung und Auflichtung von naturfernen (hoch-)montanen Fichtenforsten bestmöglich ausgegleichen und soweit möglich auf ein verträgliches Maß reduziert werden.

(2) Weiters wird empfohlen bei den Planungen zu beachten, dass Maßnahmen in Bezug auf die Interessen des Naturschutzes grundsätzlich in einem möglichst engen funktionalen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den Eingriffen stehen sollten, welche sie ausgleichen sollen und die Dimensionen dieser Maßnahmen in einem quantitativ, qualitativ und funktional adäquaten Verhältnis zu den vorhabenbedingten Verlusten an naturschutzrechtlichen Schutzgütern stehen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Veröffentlichung und Auflage

§ 16. (1) Der der Anerkennung zu Grunde liegende Rahmenplan und der Umweltbericht sowie eine Zusammenfassung betreffend die Einbeziehung von Umwelterwägungen und andere bezughabende Dokumente werden unter http://wisa.bmlfuw.gv.at veröffentlicht. Der Rahmenplan liegt beim Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des Landes Tirol zur Einsichtnahme auf.

Außer Kraft Treten

§ 17. Diese Verordnung tritt mit 31.12.2039 außer Kraft.

Rupprechter